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OGH vom 04.05.2004, 4Ob28/04b

OGH vom 04.05.2004, 4Ob28/04b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verein V*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. R*****, 2. Z 3. P*****, 4. B*****, 5. S 6. W*****, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 75.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei und ihrer Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 118/03g-61, womit das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 39 Cg 24/97s-56, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das Urteil in der Hauptsache wie folgt zu lauten hat:

"Zwischen den Streitteilen wird festgestellt, dass der klagenden Partei an den auf die beklagte Partei entfallenden Erträgnissen aus den Verwertungsrechten (Nutzungsrechten) der Kabelweiterverbreitung im Sinn des § 59a iVm § 59b UrhG idF UrhGNov 1996 seit dem (abgesehen von den Ansprüchen in Bezug auf die in Art VI Abs 2 UrhGNov 1996 angeführten Filmwerke) Vergütungs- und Beteiligungsansprüche auch in Bezug auf Filmwerke zustehen, mit deren Aufnahme nach dem begonnen wurde."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.509,94 EUR (darin 418,32 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Beide Parteien sind Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin nimmt aufgrund der ihr mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom erteilten erweiterten Betriebsgenehmigung die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, Beteiligungen und Vergütungsansprüche treuhändig wahr, soweit nicht ein Filmhersteller oder Rundfunkunternehmer Berechtigte sind. Dazu gehören auch die Vergütungsansprüche aus der sogenannten "Leerkassettenvergütung" (§ 42b UrhG idF UrhG-Novelle 1996) und der "Kabel- und Satellitenvergütung" (§ 59a Abs 1 UrhGNov idF vor UrhG-Novelle 1996), Beteiligungsansprüche aus der Weiterverbreitung von Rundfunksendungen mittels Kabel im Sinn des § 59a iVm § 59b UrhG idF UrhG-Novelle 1996, und Beteiligungsansprüche nach Art VI Abs 3 UrhGNov 1996. Die Betriebsgenehmigung der Beklagten erfasst demgegenüber die Geltendmachung der "Leerkassettenvergütung" und der "Kabel- und Satellitenvergütung" sowie der in § 59a Abs 1 iVm § 59b UrhG idF UrhGNov 1996 und Art VI Abs 3 UrhGNov 1996 umschriebenen Beteiligungsansprüche, sofern ein Rundfunkunternehmer als Filmhersteller auftritt. Das Inkasso der Ansprüche aus der "Leerkassettenvergütung" bei den Nutzern nimmt aufgrund einer Absprache der österreichischen Verwertungsgesellschaften und eines Gesamtvertrags für alle Gesellschaften die Austro-Mechana und hinsichtlich der "Kabel- und Satellitenvergütung" die Literar-Mechana (seit die AKM) vor. Die Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Verwertungsgesellschaften erfolgt nach einem zwischen ihnen abgesprochenen Verteilungsschlüssel. Weder die Klägerin noch die von ihr nunmehr vertretenen Filmurheber sind daran beteiligt; sie hatten dieser Verteilung nicht zugestimmt und wurden vor ihrer Festlegung nicht gehört.

Mit Urteil des erkennenden Senats vom , 4 Ob 307/00a, wurde die Beklagte schuldig erkannt, der Klägerin über die von ihr aus dem Titel der "Leerkassettenvergütung" und der "Kabel- und Satellitenvergütung" erzielten Einnahmen für den Bereich Video und Fernsehen für die Zeit vom bis Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen. Hinsichtlich ihres darüber hinausgehenden Begehrens auf Feststellung, dass der Klägerin an den auf die Beklagte entfallenden Erträgnissen aus der "Leerkassettenvergütung" sowie an den Verwertungsrechten der Kabelweiterverbreitung bestimmte Prozentsätze zustehen, wurde dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Im zweiten Rechtsgang begehrt die Klägerin neben einem - noch nicht zur Entscheidung reifen - Zahlungsbegehren nunmehr die Feststellung, dass der Klägerin an den auf die Beklagte entfallenden Erträgnissen aus den Verwertungsrechten (Nutzungsrechten) der Kabelweiterverbreitung im Sinn des § 59a iVm § 59b UrhG idF UrhGNov 1996 seit dem sowohl in Bezug auf Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem begonnen worden ist, als auch für solche, die nach dem veröffentlicht worden sind (Art VI Abs 1 und 2 UrhGNov 1996) Vergütungs- bzw Beteiligungsansprüche zustehen (ein darüber hinausgehendes, auf die prozentuelle Festlegung dieser Beteiligungsansprüche gerichtetes weiteres Feststellungsbegehren ist nicht Gegenstand des nunmehrigen Revisionsverfahrens). Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die von ihr vertretenen Filmurheber seien an den Kabelweiterverbreitungsrechten nach § 59a Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996, wie sie seit gelten, auch weiterhin zu beteiligen. Den Materialien zur UrhGNov 1996 sei zu entnehmen, dass die Filmurheber jedenfalls für "Neufilme" sowohl an der Leerkassettenvergütung als auch an den Entgelten für die Kabelweiterverbreitung beteiligt werden sollten. Es sei nämlich Anliegen der UrhGNov 1996 gewesen, die wirtschaftliche Stellung der Filmurheber zu verbessern.

Die Beklagte beantragt (auch) die Abweisung dieses Feststellungsbegehrens. Die Klägerin setze sich mit ihren Argumenten über den klaren Gesetzeswortlaut hinweg: § 38 Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996 räume den Filmurhebern einen Beteiligungsanspruch nur an gesetzlichen Vergütungsansprüchen und nur für Filme ein, die nach Inkrafttreten der Neuregelung produziert werden. Für Entgelte aus der in der UrhGNov 1996 normierten vertraglichen Einräumung von Werknutzungsbewilligungen zur Kabelweiterverbreitung bestehe lediglich ein eingeschränkter Vergütungsanspruch nach Art VI Abs 3 UrhGNov 1996 für die in Art VI Abs 2 näher bezeichneten "mittelalten" Filme. Die für eine Analogie zu gesetzlichen Vergütungsansprüchen erforderliche planwidrige Lücke bestehe hier nicht.

Eine Reihe deutscher Rundfunkunternehmen sind dem Verfahren als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten mit der Behauptung beigetreten, die Beklagte nehme auf Grund von Wahrnehmungsverträgen auch ihre Vergütungsrechte wahr. Sie seien daher von einem Obsiegen der Klägerin unmittelbar in ihrer Rechtsposition betroffen. Die Nebenintervention wurde rechtskräftig für zulässig erklärt.

Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren mit Teilurteil ab. § 38 UrhG idF UrhGNov 1996 beziehe sich ausschließlich auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers und gelte für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem begonnen worden sei. Demgegenüber enthalte Art VI Abs 3 UrhGNov 1996 eine Entgeltregelung aus der vertraglichen Einräumung von Werknutzungsbewilligungen zur Kabelweiterverbreitung. Dem Gesetzgeber sei weder ein Redaktionsversehen unterlaufen noch liege eine planwidrige Unvollständigkeit der Regelung vor. Hätte der Gesetzgeber auch vertragliche Ansprüche der Filmurheber erfassen wollen, wäre es ihm freigestanden, § 38 Abs 1 so zu fassen wie § 16a Abs 5 UrhG. Der von der Klägerin angestrebte Beteiligungsanspruch sei auch aus der historischen Entwicklung nicht zu begründen. Schon die UrhGNov 1994 habe in § 38 Abs 1 UrhG einen Beteiligungsanspruch der Filmurheber an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen vorgesehen, und zwar für gewerbsmäßig hergestellte Filme, mit deren Aufnahme vor dem begonnen worden sei. Eine Beteiligung für ältere Filme sei nicht vorgesehen gewesen. In Ergänzung dazu trage die Übergangsregel des Art VI Abs 2 UrhGNov 1996 dem Umstand Rechnung, dass sich der Beteiligungsanspruch der Filmurheber an gesetzlichen Vergütungsansprüchen für die in Abs 1 dieser Bestimmung angeführten "neuen" Filme erst mit einer nicht unbeträchtlichen Verzögerung bemerkbar mache. Die Einschleifregel des Art VI Abs 2 UrhGNov 1996 sei Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Filmherstellern, die rückwirkend in ihrer Kalkulation nicht allzu sehr belastet werden sollten, und den Filmurhebern, die man an gesetzlichen Vergütungsansprüchen für ältere Filme moderat habe beteiligen wollen. Dass der gesetzliche Vergütungsanspruch für die Kabelweiterverbreitung ab nicht mehr bestehen und an seine Stelle das ausschließliche Verwertungsrecht des Filmherstellers treten werde, sei dem Gesetzgeber bewusst gewesen. Folgerichtig sehe daher Art VI Abs 3 UrhGNov 1996 einen Beteiligungsanspruch der Filmurheber am Entgelt für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen (der Filmproduzenten) vor. Damit werde aber auch der Zweck der Regelung, den Filmurhebern eine finanzielle Beteiligung an der Verwertung eines bestimmten Bestandes an alten Filmen zu sichern, erreicht. Der Klägerin stehe daher (abgesehen von den zwischen bis veröffentlichten Filmen) für die Zeit nach der Wiedereinführung des ausschließlichen Kabelweiterleitungsrechts (der Filmhersteller) nach der UrhGNov 1996 (mit ) keine Beteiligung an den (auf Vertrag beruhenden) Erträgnissen aus der Kabelweiterverbreitung zu.

Das Berufungsgericht gab dem Feststellungsbegehren statt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision wegen Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den hier strittigen Fragen zulässig sei. Erst die UrhGNov 1996 habe eine Beteiligung der Filmurheber an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen (die davor nach § 38 Abs 1 UrhG allein den Filmherstellern zugestanden seien) normiert. Erklärte Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, eine Besserstellung der Filmurheber zu erreichen. Zu den gesetzlichen Vergütungen bei Filmwerken zähle die wirtschaftlich ins Gewicht fallende Leerkassettenvergütung nach § 42b UrhG und die Kabel- und Satellitenvergütung nach §§ 59a und 59b UrhG idF vor UrhGNov 1996. Letztere sei durch die UrhGNov 1996 in Umsetzung der Satelliten- und Kabel-Richtlinie mit beseitigt worden. Mit Inkrafttreten der §§ 59a, 59b iVm §§ 67 Abs 2 und 70 Abs 1 UrhG idF UrhGNov 1996 sei anstelle der Kabel- und Satellitenvergütung wieder ein Ausschlussrecht getreten, das § 38 Abs 1 UrhG zufolge den Filmherstellern zukomme. Nach der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 1 UrhGNov 1996 finde die Neufassung der §§ 38 und 39 nur auf "neue" Filmwerke Anwendung (deren Aufnahmebeginn nach dem stattgefunden habe). Dies habe zur Folge, dass die Urheber neuer Filmwerke an der "Kabel- und Satellitenvergütung" nur in der Zeit zwischen bis zu beteiligen gewesen wären. Es bestehe kein Anhaltspunkt, dass die wirtschaftliche Besserstellung der Filmurheber damit auf die "Leerkassettenvergütung" beschränkt werden solle, zumal den Urhebern älterer Filme nach der Übergangsregel des Art VI Abs 2 und 3 UrhGNov 1996 eine Beteiligung an der "Kabel- und Satellitenvergütung" in prozentuell reduziertem Ausmaß zustehe. Es sei auszuschließen, dass der Gesetzgeber die Urheber älterer Filme gegenüber jenen jüngerer Filme habe begünstigen wollen. Die Regierungsvorlage 1994 habe die Urheber älterer Filme nicht berücksichtigt. Dass auch sie von der (begünstigenden) Neuregelung des § 38 Abs 1 UrhG idF Nov 1996 erfasst wurden, sei auf einen Kompromiss zwischen den Interessen der Filmurheber, die bei Neufilmen erst mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung wirtschaftliche Vorteile der Beteiligung hätten lukrieren können und jenen der Filmhersteller zurückzuführen, die durch den Eingriff in die ihnen bisher zukommenden Rechte nicht unzumutbar belastet werden sollten. Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1996 machten deutlich, dass der Gesetzgeber eine Beteiligung der Urheber (auch) für neue Filme habe vorsehen wollen. Er habe aber offensichtlich bei Neufassung des § 38 Abs 1 UrhG nicht bedacht, dass es notwendig gewesen wäre, eine Beteiligung der Filmurheber an den anstelle der bisherigen "Kabel- und Satellitenvergütung" tretenden Entgelten für die Einräumung der Kabelweiterverbreitungsrechte vorzusehen, wie es für ältere Filme geschehen sei. Für "neue" Filme liege daher insoweit eine Gesetzeslücke vor, die durch analoge Anwendung der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 3 UrhGNov 1996 auch auf die neuen Filme geschlossen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten und ihrer Nebenintervenienten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass sowohl den Streitteilen als auch dem Berufungsgericht insoweit ein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, als sie den in Art VI Abs 1 UrhGNov 1996 festgelegten Stichtag für den Aufnahmebeginn der Filmwerke (unrichtig) mit zitieren. Dieser Stichtag war in der Regierungsvorlage zur UrhGNov 1994 vorgesehen, wurde aber dann mit der UrhGNov 1996 auf geändert. Der in den Schriftsätzen der Streitteile wie auch in den Entscheidungen der Vorinstanzen im Zusammenhang mit Art VI Abs 1 UrhGNov 1996 angeführte Stichtag wird daher (einer Anregung der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung folgend) auf den richtig gestellt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob Filmurhebern nach Inkrafttreten der UrhGNov 1996 Beteiligungsansprüche an den auf die Filmhersteller entfallenden Erträgnissen aus der Kabelweiterverbreitung von Filmwerken zustehen, mit deren Aufnahme nach dem begonnen wurde (im Folgenden "neue" Filme). Dass Urheber gewerbsmäßig hergestellter Filme, die nach dem veröffentlicht, mit deren Aufnahme aber vor dem begonnen wurde (im Folgenden "mittelalte" Filme) sowohl gesetzliche Vergütungsansprüche als auch Anteile an den für die Weiterversendung mit Hilfe von Leitungen vereinbarten Benützungsentgelten in Höhe der in Art VI Abs 2 UrhGNov 1996 festgelegten Prozentsätzen geltend machen können, haben weder die Beklagte noch ihre Nebenintervenienten bestritten.

Das Berufungsgericht hat - von einer Gesetzeslücke ausgehend - auch die Beteiligungsansprüche der Urheber "neuer" Filme an den aus vertraglicher Vereinbarung resultierenden Erträgnissen der Filmhersteller in analoger Anwendung einer Übergangsbestimmung (Art VI Abs 3 UrhGNov 1996) zutreffend bejaht. Seine Auffassung steht im Einklang mit den Übergangsbestimmungen des Art VI UrhGNov 1996 und dem aus den Gesetzesmaterialien erschließbaren Willen des Gesetzgebers. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts wird hingewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO) und in Ergänzung dazu ausgeführt:

Nach der "cessio legis"-Regel des § 38 Abs 1 UrhG idF vor UrhGNov 1996 standen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken allein dem Filmhersteller zu. Der erkennende Senat hat diese Regel unter Berücksichtigung der Rechtsnatur gesetzlicher Vergütungsansprüche auch auf die mit der UrhGNov 1980 geschaffene sogenannte "Leerkassettenvergütung" (§ 42 Abs 5 bis 7 UrhG idF 1980) und die "Kabel- und Satellitenvergütung" (§ 59a UrhG idF vor UrhGNov 1996) angewendet (4 Ob 307/00a mwN). Diese gesetzlichen Vergütungen standen daher vor der UrhGNov 1996 allein dem Filmhersteller zu, während die Filmurheber keine Vergütung erhielten. Mit dem erklärten Ziel, eine Besserstellung der Filmurheber zu erreichen (RV zur UrhGNov 1996, 3 BlgNR 20. GP 12), sah § 38 Abs 1 UrhG idF Nov 1996 eine Hälftebeteiligung der Filmurheber an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen vor (soweit diese nicht unverzichtbar waren oder die Filmhersteller mit den Urhebern nichts anderes vereinbart hatten). Zu diesen gesetzlichen Vergütungsansprüchen zählt auch die UrhGNov 1996 die sogenannte "Leerkassettenvergütung" und die "Kabel- und Satellitenvergütung".

§ 38 Abs 1 UrhG idF Nov 1996 trat am in Kraft (Art III Abs 1 UrhGNov 1996). Die die Kabelverbreitung betreffenden Bestimmungen (§§ 59a, 59b und deren Geltung nach § 67 Abs 2 und § 70 Abs 1 UrhG 1996) wurden - der durch die Kabel- und Satellitenrichtlinie eingeräumten Übergangsfrist entsprechend (RV 3 BlgNR 20. GP 14) - erst mit in Kraft gesetzt (Art III Abs 2 UrhGNov 1996). Zu diesem Zeitpunkt beseitigte die UrhGNov 1996 - in Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie, 93/83 EWG vom , Amtsblatt 1993 L 248 S 15 - die bisher als ein auf gesetzlicher Lizenz beruhender Vergütungsanspruch ausgestaltete "Kabel- und Satellitenvergütung". Anstelle dieses gesetzlichen Vergütungsanspruchs trat ein auf individueller Vereinbarung beruhender vertraglicher Anspruch (RV 3 BlgNR 20. GP 14, 27, 31). Demgegenüber wurde die "Leerkassettenvergütung" (nunmehr § 42b idF UrhGNov 1996) aufrecht erhalten. Die "Kabel- und Satellitenvergütung" nach § 59a UrhG idF vor Nov 1996 blieb daher als gesetzlicher Vergütungsanspruch noch bis zum bestehen und war (nur) bis zu diesem Zeitpunkt von der Hälfteregel des § 38 Abs 1 UrhG idF Nov 1996 umfasst. Nach diesem Zeitpunkt fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für die Ansprüche der Urheber "neuer" Filme an den vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von einer Regelungslücke in Bezug auf Beteiligungsansprüche der Urheber neuer Filme an diesen Entgelten ausgegangen.

Dass der Gesetzgeber - wie die Revision meint - die Urheber neuer Filme ganz bewusst nicht mehr an den vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung hätte beteiligen wollen und eine derartige Beteiligung nur für Urheber "mittelalter" Filme vorgesehen hätte, ist nicht zu erkennen. Die Auslegung der Revision würde bedeuten, dass die Urheber "neuer" Filme (das sind Filme, mit deren Aufnahme nach dem begonnen wurde) den Hälfteanteil nach § 38 Abs 1 UrhG idF Nov 1996 aus der "Kabel- und Satellitenvergütung" als eines gesetzlichen Vergütungsanspruches nur noch für den Zeitraum zwischen und hätten geltend machen können, dieser Anspruch jedoch mit entfallen würde. Ab diesem Zeitpunkt bestünde daher nur mehr ein Beteiligungsanspruch an der "Leerkassettenvergütung". Demgegenüber hätten die Urheber "mittelalter" Filme sowohl Anspruch auf prozentuelle Beteiligung an der bis bestehenden gesetzlichen Vergütung als auch danach an den vertraglichen Ansprüchen aus der Kabelweiterverbreitung. Angesichts der den Filmurhebern davor durch die UrhGNov 1996 bis zuerkannten Beteiligungsansprüche an "Leerkassettenvergütung" und "Kabel- und Satellitenvergütung" bedürfte eine derart einschneidende Einschränkung ihrer Ansprüche ab und eine Ausklammerung bisheriger (nach der Diktion der Materialen "wesentlicher") Vergütungsansprüche (siehe RV 3 BlgNR 20. GP 32) einer besonderen Begründung, die auch den Materialien nicht entnommen werden kann. Auch den Übergangsbestimmungen der UrhGNov 1996 ist Derartiges nicht zu entnehmen. § 38 Abs 1 UrhG idF Nov 1996 umfasste im Zeitpunkt seines Inkrafttretens die "Kabel- und Satellitenvergütung" als (damals noch) gesetzlichen Vergütungsanspruch. Art VI Abs 1 UrhGNov 1996 beschränkte diese Beteiligungsansprüche jedoch auf "neue" Filmwerke. Schon die Übergangsbestimmungen der vorangegangenen (inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Regierungsvorlage zur UrhGNov 1994 nahmen in ihrem Art VI Filmwerke, mit deren Aufnahme vor dem (das war das beabsichtigte Inkrafttreten der Nov 1994) begonnen wurde (das sind in der Diktion der Nov 1996 "alte Filme") von der Geltung des § 38 überhaupt aus. Demnach wäre den Filmurhebern für derartige, vor Inkrafttreten der UrhGNov hergestellte Filmwerke keinerlei gesetzlicher Vergütungsanspruch nach § 38 UrhG zugestanden. Die Filmurheber waren jedoch in der Folge bestrebt, den in der Neuregelung vorgesehenen Beteiligungsanspruch auch auf "alte" Filme, also auf solche Filme auszudehnen, die vor Inkrafttreten der Novelle entstanden waren. Ihr (in den Gesetzesmaterialien wiedergegebenes) Hauptargument bestand darin, dass sie von der (für "neue Filme") getroffenen Vergütungsregelung für längere Zeit keinen Nutzen hätten. Diesen Argumenten trug der Gesetzgeber in Art VI Abs 2 und 3 UrhGNov 1996 Rechnung, in dem er (dem zwischen den Interessenvertretern der Filmurheber und der Filmhersteller erzielten Kompromiss entsprechend (siehe RV 3 BlgNR 20. GP, 32) eine Beteiligung der Filmurheber "mittelalter" Filme an gesetzlichen Vergütungsansprüchen und vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung in prozentuell beschränktem Ausmaß vorsah. Dieser Kompromiss bestand - nach den Materialien eindeutig - in der nur teilweisen Einbeziehung "mittelalter" Filme, lässt aber keinen Rückschluss auf die nach Inkrafttreten der Novelle aufgenommenen "neuen" Filme zu. Im Übrigen ergibt sich schon aus dem bei Gesetzwerdung diskutierten Argument, die Filmurheber könnten aus der neuen gesetzlichen Vergütungsregelung (die ja zunächst nur in Bezug auf "neue" Filme getroffen wurde) für längere Zeit keinen Nutzen ziehen, dass nicht daran gedacht sein konnte, einen Anspruch der Filmurheber auf eine Beteiligung an der Kabelweiterverbreitung mit Wegfall des entsprechenden gesetzlichen Vergütungsanspruches ab erlöschen zu lassen.

Den Ausführungen der Materialien zu Art VI UrhGNov 1996 (3 BlgNR 20. GP 32) ist zwar im Zusammenhang mit dessen Abs 2 und 3 zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber das sich aus der Umwandlung der Entgelte für Kabelweiterverbreitung in vertragliche Ansprüche ergebende Problem bekannt war und die Urheber "mittelalter" Filme sowohl an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen, als auch an vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung in prozentuell beschränkten Ausmaß teilnehmen sollten. Nicht aber kann aus dieser Regelung geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nur Urhebern "mittelalter Filme" Anteile an den seit vertraglichen Entgelten der Kabelweiterverbreitung gewähren, eine Beteiligung von Urhebern "neuer" Filme daran jedoch ausschließen wollen. Derartiges ist auch den politischen Beratungen nicht zu entnehmen. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Schmidt und Stoisits in der 8. Sitzung des Nationalrats von (siehe stenografische Protokolle der 8. Sitzung des Nationalrats vom , 20. GP 63) spiegelt nur das Bestreben der Urheber nach einer Beteiligung an Vergütungsansprüchen in Bezug auf alle noch geschützten Filme wieder. Seine Ablehnung lässt nur darauf schließen, dass der Gesetzgeber der UrhGNov 1996 die Urheber nicht bei allen noch geschützten Filmen beteiligen wollte, wie dies durch die Nichtberücksichtigung der "alten" Filme und der eingeschränkten Vergütung bei "mittelalten" Filmen auch zum Ausdruck kommt. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Urheber "neuer" Filme ab nicht mehr an den Entgelten der Kabelweiterverbreitung hätte beteiligen wollen.

Zusammenfassend ergeben sich daher entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der UrhGNov 1996 die Urheber "neuer" Filme ab von einer Beteiligung an den Entgelten der Kabelweiterverbreitung hätte ausschließen wollen, zumal auch eine richtlinienkonforme Auslegung der Bestimmungen dieser Novelle die Beteiligung der Filmurheber an den Entgelten der Kabelweiterverbreitung nahelegt. Art 8 Abs 1 der Richtlinie 93/83 EWG des Rates vom ABl Nr L 248, 15 vom zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Regelungen über die Kabelweiterverbreitung zur Beachtung "anwendbarer Urheberrechte und verwandter Schutzrechte" und zu Maßnahmen "auf Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungsschutzberechtigten und den Kabelunternehmen". Dass die "Beachtung anwendbarer Urheberrechte" auch eine Beteiligung an vertraglichen Entgelten umfassen kann, ist nicht zweifelhaft. Als Urheber gilt nach Art 1 dieser Richtlinie der Hauptregisseur eines Filmwerks. Die Mitgliedstaaten können weitere Personen als Miturheber vorsehen.

Es muss daher angenommen werden, dass der Gesetzgeber bei Neufassung des § 38 Abs 1 nicht bedacht hat, dass es mit Entfall der "Kabel- und Satellitenvergütung" als gesetzlicher Vergütungsanspruch ab eine Regelung über die Beteiligung der Urheber "neuer" Filme an den ab diesem Zeitpunkt vertraglichen Entgelten bedurfte. Mit Entfall der Kabel- und Satellitenvergütung ab entstand daher eine Gesetzeslücke. Dass der Gesetzgeber die Urheber neuer Filme in Bezug auf Beteiligungsansprüche an den vertraglichen Entgelten hätte anders behandeln wollen als die Urheber "mittelalter" Filme kann nicht angenommen werden, sodass sich zur Schließung dieser Lücke die sinngemäße Anwendung des Art VI Abs 3 iVm den in Art VI Abs 2 angeführten Prozentsätzen anbietet.

Das Feststellungsbegehren der Klägerin erweist sich somit als berechtigt. Das Begehren ist auch nicht zu weit gefasst. Richtig ist, dass die Beklagte und ihre Nebenintervenienten nicht bestritten haben, dass Urhebern "mittelalter Filme" sowohl gesetzliche Vergütungsansprüche als auch Anteile an den für die Weiterversendung mit Hilfe von Leitungen vereinbarten Benützungsentgelten in Höhe der in Art VI Abs 2 UrhGNov 1996 festgesetzten Prozentsätzen zustehen. Die vom Kläger gewählte Formulierung seines Feststellungsbegehrens erweist sich dennoch sprachlich notwendig, um Unklarheiten zu beseitigen und auszudrücken, dass der Klägerin neben den Ansprüchen für "mittelalte" Filme auch jene für "neue" Filme zustehen. Dem Spruch wurde eine insoweit klarstellende Fassung gegeben; gleichzeitig war der Stichtag für "Neufilme" vom auf zu berichtigen.

Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.