zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 25.05.2020, 3Ob17/20a

OGH vom 25.05.2020, 3Ob17/20a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache betreibenden Partei L***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Roland Grilc ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei E***** Bank, *****, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, wegen 12.602.980,92 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 293/19g-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 17 E 1298/19z-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Bei der Bekämpfung der Bestätigung der Exekutionsbewilligung übersieht die Verpflichtete, dass die Ausnahmebestimmung des § 411 Abs 4 EO nur für Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Vollstreckbarerklärung gilt. Diese Ausnahmeregelung ist nur auf abweisende Entscheidungen über den Exekutionsantrag auszudehnen, sodass es bei bewilligenden Entscheidungen beider Instanzen bei der Unanfechtbarkeit wegen Vollbestätigung gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bleibt (RS0114023 [T3]). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, ist er daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

II. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (§ 78 EO iVm § 510 Abs 3, 528a ZPO).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00017.20A.0525.000

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.