OGH vom 21.02.2017, 4Ob27/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B***** GmbH, *****, 2. Mag. C***** V*****, beide vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 71/16s23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg vom zu AZ 1 Cg 91/14x wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu Punkt 2:
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C390/12, Pfleger; EuGH C347/09, Dickinger/Ömer; EuGH C64/08, Engelmann), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert (vgl die zu RISJustiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängt nicht vom Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Korneuburg ab, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag der Beklagten unbegründet ist (vgl auch 4 Ob 19/16x).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00027.17Z.0221.000 |
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Fundstelle(n):
CAAAD-54134