OGH vom 27.11.2014, 2Ob179/14h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr.
E. Solé als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Claudia Krappinger, Rechtsanwältin in Feldkirchen, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch MMag. Dr. Friedrich Studentschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufhebung eines Kaufvertrags und 3.753,04 EUR sA, im Verfahren über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 92/14k 18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirchen vom , GZ 1 C 124/13i 13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte die Aufhebung eines Kaufvertrags sowie die Rückzahlung des Kaufpreises von 2.400 EUR, wobei er sich auf Wandlung, laesio enormis und „jeden erdenklichen Rechtsgrund“ stützte. Zusätzlich begehrte er 1.353,04 EUR an Schadenersatz, insgesamt somit Zahlung von 3.753,04 EUR sA.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die dennoch erhobene „außerordentliche“ Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts 5.000 EUR nicht überstieg.
Am langte beim Obersten Gerichtshof die am beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung ein. Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz jedoch fremd (RIS-Justiz RS0123268). Die Revisionsbeantwortung ist daher schon deshalb zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00179.14H.1127.000
Fundstelle(n):
AAAAD-54113