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OGH 24.06.2025, 2Ob179/06x

OGH 24.06.2025, 2Ob179/06x

Rechtssätze


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Normen
RS0037797
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen.
Normen
RS0040318
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten.
Normen
RS0036933
Der Umstand, dass die Untergerichte über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse berücksichtigt haben, kann nicht mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO gerügt werden. Die Gerichte sind berechtigt, auch über das Parteivorbringen hinausgehende Beweisergebnisse zu beachten.
Normen
RS0037972
Sogenannte "überschießende Feststellungen" der ersten Instanz - tatsächliche Feststellungen, die an sich nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbringen gedeckt sind, können bei der rechtlichen Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben.
Norm
RS0039936
Der Kläger hat jene Tatbestände zu behaupten und zu beweisen, aus denen nach dem materiellen Recht sein Anspruch entstanden ist.
Normen
RS0112213
Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (§ 496 Abs 3 ZPO) - die gründliche, das heißt richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des § 503 Z 2 ZPO sehr wohl gehindert.
Normen
RS0037964
Dass das Gericht ordnungsgemäß ermittelte Beweisergebnisse, auch wenn sie über das Parteienvorbringen hinausgehen, seinem Urteil zu Grunde legen kann, besagt nicht, dass eine vom Erstgericht zwar getroffene, zufolge der von diesem vertretenen Rechtsansicht im Urteil aber nicht verwertete Feststellung ungeachtet des Umstandes, dass sich diese Feststellung nicht in den durch das Klagsvorbringen und die erhobenen Einwendungen gesteckten Rahmen fügt, im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden müsse.
Normen
RS0037794
Unter Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen der klagenden Partei zu verstehen. Diese besteht nicht bloß im Inhalte der Klage; es sind vielmehr auch die in der Verhandlung vorgebrachten, für das Klagebegehren erheblichen Tatumstände zu berücksichtigen. Was von den Parteien in der Verhandlung außer Streit gestellt wird, ist ebenfalls ein Parteivorbringen, das sich von dem übrigen Vorbringen nur dadurch unterscheidet, dass es nicht beweisbedürftig ist. Hiebei ist es ohne Belang, welche Partei das Vorbringen erstattet und welche die Richtigkeit des Vorbringens zugegeben hat.
Normen
StVO §19 Abs6 BVIa
StVO §19 Abs7 BVII
RS0074457
Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des Fließverkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen. Das Einordnungsmanöver eines aus einer Grundstückausfahrt nach links in eine Straße Einbiegenden ist erst dann als beendet anzusehen, wenn sein Personenkraftwagen zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in dieser Fahrtrichtung fährt.
Normen
ABGB §1304 BI
StVO §5 B
RS0027068
Alkoholisierung wirkt zwar schulderschwerend nicht aber haftungsbegründend.
Normen
RS0027078
Strengere Beurteilung des infolge Alkoholisierung fehlerhaften Verhaltens eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christoph A*****, vertreten durch Mag. Michaela Hämmerle und Mag. Andreas Hämmerle, Rechtsanwälte in Rottenmann, gegen die beklagten Parteien 1. Joachim W*****, 2. A***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, wegen EUR 8.438 sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 5.700 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 153/06a-37, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom , GZ 4 C 103/05i-31, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird im Sinne einer Abänderung dahin Folge gegeben, dass das erstinstanzliche Urteil einschließlich des als unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Punktes 2. wiederhergestellt wird. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 987,78 (darin enthalten EUR 41,62 USt und EUR 530 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am ereignete sich auf der Gemeindestraße zwischen Aigen und Lantschern ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Motorrades und der Erstbeklagte als Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Vans beteiligt werden. Die Gemeindestraße verläuft im Unfallsbereich geradlinig in Ost-West-Richtung und geht Richtung Osten in eine unübersichtliche Linkskurve über. Es besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h. Der Erstbeklagte hatte das Beklagtenfahrzeug auf einer geschotterten Zufahrt zu einem Rohbau mit dem Heck zur Gemeindestraße abgestellt. Er fuhr im Rückwärtsgang, mit dem Heck Richtung Westen, auf die Gemeindestraße, um dann Richtung Osten weiterzufahren. Der Kläger befuhr die Gemeindestraße in westlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 61 km/h. Der Erstbeklagte fuhr nach dem Reversieren 5,8 Sekunden vor der Kollision vom nördlichen Fahrbahnrand aus an und legte in der Folge fahrbahnparallel am nördlichen (für den Gegenverkehr bestimmten) Fahrstreifen 18 m Wegstrecke zurück, bevor er ein Auslenkmanöver nach rechts zum südlichen Fahrbahnrand ausführte. Zum Zeitpunkt des Losfahrens aus der Stillstandsposition nach Abschluss des Reversiermanövers befand sich der Unfallsgegner noch weit außerhalb des für den Erstbeklagten gegebenen Sichtbereiches. Als dem Kläger das gegnerische Fahrzeug 15,7 m vor der Unfallsstelle am nördlichen Fahrbahnrand (auf dem „falschen" Fahrstreifen) entgegenkam, reagierte der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 61 km/h unverzüglich mit einer Bremsung. Der Erstbeklagte reagierte auf das entgegenkommende Motorrad 8,5 m und 1,1 Sekunden vor der Kollision mit einer Bremsung und einem Auslenken nach rechts. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das gegnerische Motorrad noch 10,4 m vor der Kollisionsstelle. Bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h hätte der Kläger das Motorrad mit einer leichten Betriebsbremsung ohne Sturzgefahr kollisionsfrei zum Stillstand gebracht. Hätte der Erstbeklagte, der zum Unfallszeitpunkt eine Alkoholisierung von zumindest 0,9 Promille aufwies, seine Fahrlinie nach Beendigung der Rückwärtsfahrt unverzüglich nach rechts verlagert, hätte er den südlichen Fahrbahnrand bereits erreicht, als das Motorrad in seinen Sichtbereich gelangte.

Der Kläger begehrt zuletzt einen - im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht mehr strittigen - Schadenersatzbetrag von EUR 8.438 und brachte zum Verschulden des gegnerischen Lenkers vor, dass der alkoholisierte Erstbeklagte vor dem Haus Nr 114 in die Gemeindestraße eingefahren sei, ohne den im Vorrang befindlichen Kläger zu bemerken (AS 3). Ergänzend wurde vorgebracht, der Unfall habe sich deshalb ereignet, weil der Erstbeklagte das ordnungsgemäße heranfahrende Motorrad übersehen habe (AS 18).

Die Beklagten wendeten im Wesentlichen das Alleinverschulden des Klägers ein, der aufgrund einer für die Sicht- und Fahrbahnverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit „kurventangential abgetragen" worden sei und wegen eines klaren Fahrfehlers trotz einer Durchfahrtslücke von zumindest 2 m bis 3 m gegen das Beklagtenfahrzeug gestoßen sei. Eine Vorrangverletzung bestritten die Beklagten mit der Behauptung, zum Zeitpunkt des Einfahrens in die bevorrangte Straße sei das Motorrad des Klägers nicht sichtbar gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren ausgehend von einer Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten mit EUR 5.700 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 2.738 sA ab. In der rechtlichen Beurteilung lastete es dem Erstbeklagten einen eklatanten Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 StVO sowie die Alkoholisierung an und berücksichtigte auf Seite des Klägers die absolute Geschwindigkeitsüberschreitung.

Das von den Beklagten angerufene Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinn einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Es billigte zwar grundsätzlich die Rechtsauffassung des Erstgerichtes zur krassen Verletzung des Rechtsfahrgebotes und die Verschuldensteilung, erachtete aber die dem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zugrunde gelegten Feststellungen als nicht durch das auf eine Vorrangverletzung beschränkte Tatsachenvorbringen des Klägers gedeckt und damit als unzulässig. Die behauptete Vorrangverletzung liege mangels Sichtbarkeit des Motorrades zum Zeitpunkt des neuerlichen Anfahrens (nach Ende der Rückwärtsfahrt) nicht vor.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision aufgrund fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zu, ob die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall ein vom Kläger nicht einmal andeutungsweise vorgetragenes Tatsachenvorbringen - hier den Vorwurf einer falschen Fahrlinie - decke.

Der Kläger bekämpft in seiner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision das Urteil des Berufungsgerichtes mit dem Abänderungsantrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt, weil eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zur Relevanz der „überschießenden Feststellungen" vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Berücksichtigung „überschießender Beweisergebnisse" bei der rechtlichen Beurteilung voraus, dass diese im Parteienvorbringen Deckung finden, sich also im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (RIS-Justiz RS0040318; RS0036933 [T2, T5]; RS0037964 [T1 und T2]; RS0037972 [T1, T6, T7 und T9]; Rechberger in Fasching Komm² Vor § 266 ZPO Rz 79).

Sogenannte „überschießende Feststellungen", die in den Prozessbehauptungen der Parteien keinerlei Deckung finden, sind hingegen bedeutungslos und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0037972 [T6, T7, T9 und T14], SZ 74/22 mwN; Schragel in Fasching Komm² § 178 Rz 6); werden sie dennoch der Entscheidung zugrunde gelegt, wird damit nach der jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache unrichtig rechtlich beurteilt, was auch ohne Verfahrensrüge wahrzunehmen ist (4

Ob 102/02g = SZ 2002/72 mwN; 4 Ob 238/96v = RIS-Justiz RS0036933 [T9]

= RS0037972 [T11]; vgl RIS-Justiz RS0112213).

Ob in diesem Sinn „überschießende Feststellungen" zu berücksichtigen sind, stellt zwar grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0042828; RS0040318 [T3]; RS0037972 [T15]); im konkreten Fall ist aber eine auffallende, dem Berufungsgericht unterlaufene Fehlbeurteilung vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen. Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797), der Kläger somit alle anspruchsbegründenden (RIS-Justiz RS0039936), der Beklagte hingegen die rechtsverhindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0039936 [T5]). In einem Verkehrsunfallprozess hat daher der Kläger vor allem seine Schäden, die Halter- bzw die Lenkereigenschaft des Beklagten (Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalles VI 52) und - soferne das Klagebegehren nicht ausschließlich auf die Gefährdungshaftung des EKHG gestützt wird und die spezielle Beweislastregelung des § 9 EKHG zum Tragen kommt - auch alle Tatumstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird; jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit geht dabei zu Lasten desjenigen, der ein Verschulden des Gegners behauptet (RIS-Justiz RS0022783; RS0022560; Fucik/Hartl/Schlosser, aaO). Diese vom Kläger vorzutragenden „rechtserzeugenden Tatsachen" definieren im Sinn der herrschenden Lehre vom zweigliedrigen Streitgegenstand den Klagegrund, aus dem das Klagebegehren bzw der Urteilsantrag als Rechtsfolge abgeleitet werden kann (vgl SZ 60/288; Rechberger aaO vor § 226 ZPO Rz 23, 29; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² Vor § 226 ZPO Rz 15). Maßgebend für die Beurteilung des Gerichtes sind daher ausschließlich der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiebei angegebenen Tatsachen, die nicht nur im Inhalt der Klage bestehen, sondern auch aus dem ergänzenden Vorbringen (RIS-Justiz RS0037794).

Bei einem Prozess wegen eines Verkehrsunfalles liegt die beweistechnische Besonderheit darin, dass in einer wohl überwiegenden Zahl der Fälle - wie auch hier - die genaue Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch einen gerichtlichen, kfz-technischen Sachverständigen erfolgt, dessen auf den Aussagen der Unfallbeteiligten und den sonstigen Beweisergebnissen (wie zB Lokalaugenschein, Fotos der Fahrzeuge) beruhendes Gutachten eine wesentliche Entscheidungshilfe darstellt. Dies zeigt exemplarisch dieser Fall, wo das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung von einer zweifelsfreien Rekonstruktion des Unfallsablaufes durch den Sachverständigen nach der vorgenommenen fotogrammetrischen Auswertung ausging und dadurch die Aussage des Erstbeklagten, er sei nach dem Reversiermanöver bereits am südlichen Farhbahnrand fahrbahnparallel in Richtung Osten gefahren, eindeutig als widerlegt sah (Seite 7 in ON 31). Lassen sich aber die maßgeblichen Positionen der unfallbeteiligten Fahrzeuge erst durch das kfz-technische Sachverständigengutachten exakt ermitteln, wäre die Forderung an den Kläger, sein Tatsachenvorbringen entweder dem Sachverständigengutachten detailgetreu anzupassen oder bereits zuvor sämtliche Eventualitäten des möglichen Unfallgeschehens umfangreich darzulegen, überzogen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen außer Acht, dass ein zwischen dem bereits in der Klage behaupteten Einfahren in eine „bevorrangte" Verkehrsfläche, das in der Weiterfahrt auf dem für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen fortgesetzt wurde, und der Kollision bestehender Zusammenhang hier gegeben ist, weil das Einordnen in den Fließverkehr erst dann als beendet anzusehen ist, wenn das nach § 19 Abs 6 StVO im Nachrang befindliche Fahrzeug zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in diese Richtung fährt (RIS-Justiz RS0074457; vgl 8 Ob 178/71 = ZVR 1973/25). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sind somit die zur Fahrlinie des Beklagtenfahrzeuges getroffenen Feststellungen durch das Klagsvorbringen gedeckt.

Gegen die Verschuldensteilung bestehen wegen der schulderschwerenden Alkoholisierung (RIS-Justiz RS0027078; RS0027068 [T1]) des Erstbeklagten keine Bedenken.

Aus diesen Erwägungen war der Revision Folge zu geben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
Zak 2006/751 S 438 - Zak 2006,438 = ZVR 2007/53 S 97 - ZVR 2007,97 =
Kolmasch, Zak 2007/542 S 306 (tabellarische Übersicht) - Kolmasch,
Zak 2007,306 (tabellarische Übersicht) = EFSlg 115.055 = EFSlg
115.059 = EFSlg 115.072 = EFSlg 115.226
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00179.06X.0921.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAD-54062