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OGH vom 30.01.2020, 2Ob178/19v

OGH vom 30.01.2020, 2Ob178/19v

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2016 verstorbenen R***** K*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erben J***** K*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann em. und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 51 R 29/19t-63, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 177 AußStrG hat das Gericht die Verlassenschaft einzuantworten, wenn die Erben und ihre Quoten feststehen und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nachgewiesen ist.

Bei den „übrigen“ Voraussetzungen geht es im Wesentlichen um die nach § 176 AußStrG erforderlichen Maßnahmen, besonders gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Legataren, also die Verständigung aller Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben (zB Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte) von ihren Ansprüchen (2 Ob 218/15w).

2. Zu den „übrigen“ Voraussetzungen, die im Gesetz nicht genannt werden, zählt auch die Errichtung des Inventars, sofern diese geboten ist (2 Ob 183/15y; RS0130972).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats haben aber nur nach Errichtung des Inventars gestellte Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder § 7a GKG, die noch offen sind, zur Folge, dass noch kein (endgültiges) Inventar vorliegt, sodass diese Voraussetzung für die Einantwortung fehlt (2 Ob 81/18b = RS0130972 [T2]; 2 Ob 99/19a). Werden dagegen – wie hier – keine derartigen nachträglichen Anträge gestellt, kann die Einantwortung erfolgen (2 Ob 99/19a; siehe auch Pkt A.3.4. in 2 Ob 64/18b).

3. Auch der anhängige Pflichtteilsprozess hindert die Einantwortung nicht:

Der Pflichtteilsanspruch kann auch vor der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung im Rechtsweg geltend gemacht werden; dabei ist die Pflichtteilsklage bis zur Einantwortung gegen die Verlassenschaft zu richten (RS0012877 [T1]; RS0012848; RS0012293), danach ist der Erbe passiv legitimiert (4 Ob 522/91; RS0012848 [T2]). Schon aus dieser Differenzierung erhellt, dass der Abschluss des Pflichteilsprozesses keine Voraussetzung für die Einantwortung ist. Umgekehrt ist auch für den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage der Inhalt eines im Verlassenschaftsverfahren errichteten Inventars ohne Einfluss (RS0007784; RS0006465 [T10]).

4. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00178.19V.0130.000

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