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OGH vom 09.09.2013, 6Ob159/13w

OGH vom 09.09.2013, 6Ob159/13w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers M***** C*****, Tschechische Republik, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, als Verfahrenshelfer, gegen die Antragsgegnerin L***** S*****, wegen Rückführung des mj R*****, und der mj K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 266/13k 23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Die unverheirateten Eltern und deren beide mj Kinder wohnten ursprünglich in der Tschechischen Republik. Alle sind tschechische Staatsangehörige. Nach tschechischer Rechtslage steht den Eltern die Obsorge gemeinsam zu. Seit dem Frühjahr 2010 pendelte die Mutter (Antragsgegnerin) arbeitsbedingt regelmäßig nach Österreich und nahm in dieser Zeit in Österreich Aufenthalt. Die Kinder blieben je nach Absprache der berufstätigen Eltern entweder beim Vater (Antragsteller) in der Tschechischen Republik oder begleiteten die Mutter nach Österreich. Die Mutter und die Kinder sind seit 2010 (auch) in Österreich wohnsitzgemeldet; die Kinder besuchten bei Bedarf auch den örtlichen Kindergarten. Nach Auflösung der Beziehung der Eltern verblieb die Mutter mit den Kindern in Österreich, während der Vater einen auf Einvernehmen beruhenden regelmäßigen Besuchskontakt in Tschechien ausübte.

Nachdem der Vater im Zuge eines solchen Besuchskontakts im Oktober 2012 die Kinder bei sich in der Tschechischen Republik behalten hatte, ordnete das Bezirksgericht in Cesky Krumlov, Tschechische Republik, auf Antrag der Mutter mit Beschluss vom als vorläufige Maßnahme an, der Vater sei verpflichtet, die beiden Kinder in die Obsorge der Mutter zu übergeben.

Diese Anordnung wurde auch sogleich umgesetzt. Die Kinder leben seither bei der Mutter in Österreich und besuchen den Kindergarten bzw die Vorschule; zum Vater besteht ein regelmäßiger Besuchskontakt.

Die Vorinstanzen wiesen den auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (

HKÜ), BGBl 1988/512, gestützten Antrag des Vaters auf Rückführung der beiden Kinder in die Tschechische Republik ab, weil aufgrund des (ursprünglichen) Einvernehmens der Eltern kein widerrechtliches Verbringen der Kinder nach Österreich iSd Art 3 HKÜ vorliege. Überdies sei so das Erstgericht jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des tschechischen Gerichts von keiner Widerrechtlichkeit iSd Art 3 HKÜ auszugehen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Beurteilung ist nicht korrekturbedürftig. Soweit der Vater das ursprüngliche Einvernehmen mit der Mutter bestreitet, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00159.13W.0909.000