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OGH vom 22.03.1994, 4Ob26/94

OGH vom 22.03.1994, 4Ob26/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Griß und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto W*****, vertreten durch Dr.Robert A.Kronegger und Dr.Rudolf Lemesch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei P*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Herausgabe, Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 300.000; Revisionsinteresse S 100.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 94/93-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , GZ 4 Cg 190/91-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.433,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 905,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger veranstaltete im Juli 1991 am "Heumarkt", den er in Bestand genommen hatte, im Rahmen seines Unternehmens C.***** ein internationales Freistilringer-Turnier. Anläßlich dieser Veranstaltung kündigte ihm der mit ihm gut bekannte ORF-Redakteur Dieter C***** telefonisch sein Kommen zur Erstellung eines Fernsehbeitrages an. Obwohl das nicht näher besprochen, war eindeutig, daß es sich dabei um eine "Seitenblicke"-Produktion handeln solle, welche Dieter C***** als freier Mitarbeiter des ORF moderiert. Schon in den Jahren vorher war das Turnier Gegenstand von Reportagen, insbesondere auch für die "Seitenblicke"-Sendung gewesen. Der Kläger räumte der Beklagten die Erlaubnis ein, von dem Turnier im Auftrag des ORF Videoaufzeichnungen zu machen, damit der ORF aus dieser Aufzeichnung in der Dauer von etwa 1 1/2 Stunden einen dreiminütigen Ausschnitt in der Fernsehreihe "Seitenblicke" senden könne. Über die Verwertungsrechte an dem Drehmaterial sprach weder der für die "Seitenblicke" zuständige Redakteur Dieter C***** noch die Beklagte mit dem Kläger. Dieser unterrichtete die am Turnier teilnehmenden Ringer von den geplanten Aufnahmen. Sie bekamen für die "Seitenblicke"-Aufnahmen keine Extragage, weil mit ihnen grundsätzlich vereinbart war, daß jede Public-Relation-Tätigkeit für das Turnier, für welche der Kläger kein Entgelt bekommt, zu gestatten ist und die Ringer dafür keine Sonderhonorierung erhalten. Der Kläger sagte den Teilnehmern, daß es keine Kassetten über diese Aufzeichnungen auf dem Markt gebe. Werden die Aufnahmen nicht nur zu Werbezwecken gemacht, hat das erhöhte Honoraransprüche der Ringer zur Folge. Das private Filmen durch Zuschauer ist bei den Veranstaltungen untersagt; die Einhaltung dieses Verbotes wird durch einen eigenen Ordnerdienst überwacht.

Aus den von der Beklagten zum angeführten Zweck hergestellten Gesamtaufnahmen, welche die Ringkämpfe, die Tätigkeit der Schiedsrichter und Interviews zeigten, wurde nach der Auswahl durch den ORF-Redakteur der Beitrag für die Sendung "Seitenblicke" zusammengestellt und gesendet. Die Beklagte archivierte das Rohmaterial für den ORF entsprechend dem zwischen den beiden bestehenden Produktionsvertrag. Mit diesem Vertrag hat die Beklagte ihre "Urheber"- und Verwertungsrechte an den Aufnahmen dem ORF übertragen. Die Beklagte trifft die Pflicht zur Schad- und Klagloshaltung des ORF in Ansehung von Ansprüchen Dritter sowie zur Aufbewahrung. Die Frage der Übergabe von Aufnahmen an Interessenten ist in diesem Vertrag nicht geregelt.

Christine J***** wurde anläßlich der Dreharbeiten als Fan und Zuschauerin interviewt. Im August 1991 trat sie an die Beklagte mit der Frage heran, ob sie die Aufzeichnungen erwerben könne. Sie erhielt sodann die gesamte Aufnahme dieses Turniers in der Form einer VHS-Videokassette zum privaten eigenen Gebrauch gegen Ersatz der Selbstkosten der Beklagten in der Höhe von S 2.574 (S 2.000 Überspielkosten, S 120 Materialpreis, S 25 Transportkosten, 20 % Umsatzsteuer). Dabei unterzeichnete sie eine Erklärung, wonach sie die Kopien ausschließlich zum eigenen Gebrauch im Sinn des § 42 UrhG verwende, die Kopien nach Aufforderung an den ORF retourniere und diesen bei ungerechtfertigter Verwendung schad- und klaglos halte. Die Beklagte hat außer dieser Kassette keine weiteren, gleichartigen Kopien hergestellt oder weitergegeben.

Mit der Behauptung, daß er der Beklagten die Dreherlaubnis ausschließlich zu dem Zweck erteilt habe, daß in der ORF Sendung "Seitenblicke" einmalig und kurz über das Turnier vom Juli 1991 berichtet werde, die Beklagte aber dennoch widerrechtlich Kopien hergestellt und verkauft habe, begehrt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Herstellung und/oder den Verkauf und/oder den Vertrieb von Kopien (Videokassetten) der von der Beklagten am hergestellten Videoaufnahme der Berufsringer-Veranstaltung (Catcher-Turnier) des Klägers am "Heumarkt" in Wien zu unterlassen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie sei weder an einer gewerblichen noch an einer anderen Verwertung der Aufzeichnungen interessiert. Zu ihren Serviceleistungen gehöre es, Personen, die sich für Interviews oder in anderer Weise für Aufnahmen bei dieser Sendung zur Verfügung gestellt haben, die Möglichkeit zu geben, sich Gesamtaufzeichnungen, bei denen sie mitgewirkt haben, zu beschaffen. Da Christine J***** als Zuschauerin interviewt worden sei, habe man ihrem Wunsch entsprochen.

Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Es habe zwar niemand mit dem Kläger über die Verwertungsrechte am Drehmaterial gesprochen, doch sei klar gewesen, daß sich die erteilte Aufnahmerlaubnis nur auf die "Seitenblicke"-Fernsehsendung bezogen habe. Der Kläger habe mit dem ORF eine Vereinbarung über die Dreherlaubnis und die nachfolgende kurze Berichterstattung in der Sendereihe "Seitenblicke" getroffen. Im Rahmen dieser Vereinbarung habe er die Beklagte zur Filmaufnahme ermächtigt. Die Beklagte habe als Erfüllungsgehilfin des ORF gehandelt. Zwischen den Parteien bestehe kein Vertragsverhältnis. Dennoch sei die passive Sachlegitimation vorhanden, weil der behauptete Eingriff der Beklagten in das Eigentum des Klägers absolut geschützte Rechte verletze, die gegen jeden Dritten geltend gemacht werden könnten. Die Beklagte habe in das Eigentum des Klägers an seiner Veranstaltung unberechtigt eingegriffen. Sie sei - abgesehen von der "Seitenblicke"-Produktion - nicht berechtigt gewesen, über das Filmmaterial zu verfügen. Eine stillschweigende Erlaubnis des Klägers zu einer weitergehenden Nutzung könne nicht angenommen werden. Daß die Beklagte die Kopien nur unentgeltlich zum privaten Gebrauch übergeben habe, sei rechtlich unerheblich. Da bereits ein Eingriff in das Eigentum des Klägers stattgefunden habe, liege Wiederholungsgefahr vor.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Bei der - von der Beklagten als aktenwidrig gerügten - "Feststellung", es sei klar gewesen, daß sich die erteilte Aufnahmeerlaubnis nur auf die "Seitenblicke"-Fernsehsendung bezogen habe, handle es sich in Wahrheit um eine rechtliche Erwägung, die bei Behandlung der Rechtsrüge zu überprüfen sei. Entgegen der Meinung des Erstrichters habe - wie außer Streit stehe - zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis bestanden. Ein Veranstalter könne in Ausübung seines Hausrechtes verbieten, daß derjenige, der Aufnahmen herstellen will, den Veranstaltungsort betrete; er könne aber auch mit diesem einen Vertrag abschließen, in dem sich der Interessent verpflichte, die Aufnahmen nur im vereinbarten Umfang zu verwenden. Verstoße der Vertragspartner gegen diese Vereinbarung, dann habe der Veranstalter einen Anspruch auf Zuhaltung des Vertrages und auf Unterlassung des Verstoßes dagegen. Daher müsse geprüft werden, ob bei der Erteilung der Erlaubnis, am Veranstaltungsort Videoaufnahmen für die ORF-Sendung "Seitenblicke" zu machen, vereinbart wurde, daß die Aufnahme nur für diese Sendung verwendet werden dürfe. Eine ausdrückliche Vereinbarung dieses Inhalts habe nicht festgestellt werden können. Dieter C***** habe als Erklärungsempfänger der Beklagten aus dem Verhalten des Klägers nicht erkennen können, daß dieser mit der Zustimmung zu den Aufnahmen zum genannten Zweck eine Vereinbarung dahin habe schließen wollen, daß die Aufnahmen nur zu diesem Zweck, sonst aber überhaupt nicht verwendet werden dürften. Ein solcher Vorbehalt sei weder ausdrücklich gemacht worden noch sei er - nach den Feststellungen des Erstrichters - aus irgendeinem Verhalten des Klägers eindeutig erkennbar. Der Kläger möge zwar der Meinung gewesen sein, daß die Aufnahmen nur der Fernsehsendung dienten, doch habe er in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, daß er der Beklagten die Aufnahmen nur unter dieser Voraussetzung gestatte und nur unter diesen Bedingungen auf sein Hausrecht verzichte.

Die Beklagte habe daher bei der Erteilung der Dreherlaubnis annehmen dürfen, daß ein solches Verbot nicht vereinbart wurde. Für den Kläger wäre aber auch dann nichts zu gewinnen, wenn mit dem Hinweis auf die "Seitenblicke"-Sendung schlüssig vereinbart worden wäre, daß die Aufnahmen nur für diesen Zweck gebraucht werden dürften. In diesem Falle wäre eine Verwendung in einer anderen Fernsehsendung - insbesondere in einer ausführlichen Sportsendung - vereinbarungswidrig gewesen. Die bloße Weitergabe einer überspielten Aufnahme an eine damals interviewte Person zum Selbstkostenpreis mit der Verpflichtung, die Kassette ausschließlich zum privaten eigenen Gebrauch zu verwenden, verstoße nicht gegen eine solche schlüssige Vereinbarung. Eine solche sehr eingeschränkte Weitergabe der Aufnahme sei von einer schlüssigen Beschränkung der Aufnahmegenehmigung nicht umfaßt; das Verbot einer solchen Verwendung hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist zwar entgegen der Meinung der Beklagten mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem gleichartigen Sachverhalt zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger hat nicht behauptet, daß Gegenstand seiner Turnierveranstaltung ein Werk der Literatur im Sinn des § 2 Z 2 UrhG (Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel, Gebärden und andere Körperbewegungen sind [choreographische und pantomimische Werke]) gewesen sei; er beruft sich daher auch nicht auf ein Schutzrecht nach § 66 UrhG. Vielmehr macht er ausdrücklich einen Eingriff in sein Eigentumsrecht geltend.

Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, war der Kläger als Veranstalter grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechtes andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen (§§ 339, 344 ff, 354, 362 ff ABGB). Dieses Recht steht sowohl dem Eigentümer (SZ 61/220) als auch einem Mieter wie dem Kläger zu, weil der Bestandnehmer für die Dauer seiner Bestandrechte allein darüber verfügen kann, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt, zumal ihm nach neuerer Rechtsprechung (verst.Senat SZ 62/204) die Unterlassungsklage gegen jeden Störer zusteht (SZ 49/45; SZ 63/190; vgl auch ÖBl 1989, 19). Dem Kläger stand es daher frei, der Beklagten - wie allen übrigen Besuchern - das Filmen seiner Darbietungen zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gewähren (vgl BGH NJW 1975, 778 - Schloß Tegel; OGH SZ 61/220).

Die Beklagte durfte demnach die Filmaufnahmen nur mit Zustimmung des Klägers machen; der Kläger hat die erforderliche Zustimmung - freilich im Hinblick auf die Verwendung der Aufnahmen in der Sendung "Seitenblicke" - erteilt.

In NJW 1975, 778 - Schloß Tegel - hat der BGH ausgesprochen, daß es dann, wenn ein Gebäude auf einem Privatgrundstück liegt und nur photographiert werden kann, wenn das Grundstück betreten wird, dem Eigentümer grundsätzlich freistehe, den Zutritt zu verbieten oder doch nur unter der Bedingung zu gewähren, daß dort nicht photographiert wird; werde eine Photographiererlaubnis in so einem Fall ohne ausdrückliche Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke erteilt, ergebe sich eine solche Einschränkung in der Regel stillschweigend daraus, daß es das natürliche Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur mit seiner Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen; wer Ansichtskarten eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei zugänglich ist, gewerblich herstelle und verwerte, mache sich einen fremden Vermögenswert nutzbar und könne daher vom Grundeigentümer auf Grund dessen Eigentumsrechtes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Der hier zu beurteilende Fall liegt insofern anders, als Gegenstand der von der Beklagten gedrehten Filmaufnahmen (jedenfalls im wesentlichen) nicht im Eigentum des Klägers stehende Sachen, sondern Darbietungen der im Zug der Veranstaltung auftretenden Ringer waren. Eine nicht durch die Vereinbarung mit dem Kläger gedeckte Verwertung der Filmaufnahmen könnte somit nicht als Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers gewertet werden. Ein anderes Ausschließungsrecht - etwa nach §§ 66 oder 78 UrhG - hat der Kläger nicht geltend gemacht.

Entscheidend ist daher nur, ob die Beklagte gegen die Vereinbarung mit dem Kläger verstoßen hat. Diese Vereinbarung ist dabei im Licht der Tatsache auszulegen, daß der Kläger - wie unter Umständen der Eigentümer eines Gebäudes (vgl NJW 1975, 778) - zweifellos ein eminentes wirtschaftliches Interesse an der Verwertung von Filmaufnahmen seiner Veranstaltung hat. Völlig zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte zweifellos vertragswidrig handeln würde, wenn sie die Aufnahmen für eine andere Rundfunksendung oder sonst kommerziell verwertete. Die Zustimmung des Klägers war ja, was die kommerzielle Nutzung angeht, (schlüssig) auf den Gebrauch der Aufnahmen in der "Seitenblicke"-Sendung beschränkt.

Die Abgabe einer Kassette mit den Videoaufnahmen an eine dort (bei einem Interview) gezeigte Person zu den Selbstkosten der Beklagten ist aber keine gewerbliche Nutzung. An eine solche Art der Verwendung der Aufnahmen haben die Parteien offenbar nicht gedacht. In einem solchen Fall ist der Vertrag im Zuge der Auslegung um das zu ergänzen, was für den eingetretenen (nicht vorhergesehenen) Fall zwischen den Parteien rechtens sein soll (SZ 42/52; SZ 45/11; WBl 1987, 240 ua). Hiebei ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (SZ 49/86; JBl 1987, 248; WBl 1987, 240 uva).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Absprache zwischen den Parteien dahin zu ergänzen, daß der Beklagten nicht nur das Recht zustand, ihre Aufnahmen (ausschnittsweise) für die mehrfach erwähnte Fernsehsendung zu gebrauchen, sondern auch eine Kopie der Aufnahmen einer darin gezeigten Person gegen Zahlung der Selbstkosten zum privaten Gebrauch zu überlassen. Gründe, aus denen ein redlicher Veranstalter in einem vergleichbaren Fall dem Filmenden auch eine solche nichtkommerzielle Nutzung verboten hätte, sind nicht zu sehen.

Nach den Feststellungen hat die Beklagte nur an eine Teilnehmerin der Veranstaltung eine Kopie ausgefolgt. Daß eine gewerbliche Nutzung der Aufnahmen durch die Beklagte unmittelbar drohend bevorstünde, geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor und wurde nicht einmal behauptet. Es fehlt daher auch an den Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage (MR 1988, 205; MR 1988, 207 uva).

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.