OGH 27.09.2016, 6Ob158/16b
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* AG, *, vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei E* K*, vertreten durch Dr. Wolfgang Gerhard Zorn, Rechtsanwalt in Wien als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch die Zorn Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen 70.923,47 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 113/16t, 11 R 114/16i-313, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom wurde dem restlichen Klagebegehren von 70.923,47 EUR sA stattgegeben. Dieses Urteil wurde dem Verfahrenshelfer der Beklagten am zugestellt. Am (Postaufgabe) brachte die Beklagte ein lediglich von ihr selbst unterfertigtes Schreiben ein, in welchem sie ausführte, gegen das Urteil vom innerhalb offener Frist „Berufung-Rekurs“ zu erheben; gleichzeitig stellte sie den „Antrag auf Verbesserung durch ihren Verfahrenshelfer“. Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde dieses Schreiben zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung binnen 14 Tagen zurückgestellt. Der Verbesserungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer der Beklagten am zugestellt. Am brachte die Substitutin des Verfahrenshelfers eine formgerechte Berufung ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung vom als verspätet zurück. Das Wissen des Verfahrenshelfers und die absolute Anwaltspflicht im vorliegenden Verfahren sei der Beklagten zuzurechnen. Dieser sei diese Rechtslage auch selbst bewusst gewesen, weil sie in dem von ihr verfassten Schreiben einen „Antrag auf Verbesserung durch ihren Verfahrenshelfer“ gestellt habe. Der Schriftsatz der Beklagten habe daher offenkundig nur der Verfahrensverzögerung gedient und hätte wegen seiner Rechtsmissbräuchlichkeit unverzüglich zurückgewiesen werden müssen. Da der dennoch erteilte Verbesserungsauftrag keine Fristverlängerung bewirkt habe, sei die Berufung verspätet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der – als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete – Rekurs der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
1.1. Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts zulässig, soweit das Berufungsgericht die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. In diesem Fall ist der sogenannte „Vollrekurs“ an den Obersten Gerichtshof ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 12; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 519 ZPO Rz 13).
1.2. Die unrichtige Benennung des Rechtsmittels hindert dessen Behandlung nicht (RIS-Justiz RS0036258).
2.1. Erlaubt die Diktion eines Rechtsmittels den zwingenden Schluss, dass in die Revisionsschrift absichtlich ein Formfehler eingebaut wurde, um durch ein allfälliges Verbesserungsverfahren nochmals eine für die beklagte Partei wünschenswerte Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit zu erzielen, ist die Behebung solcher Mängel nicht Zweck der mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeit. Bei einem solchen Missbrauch des Instituts der Verbesserung ist vielmehr die Verbesserung zu verweigern (RIS-Justiz RS0036447). Nach der Intention des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen; ein derartiger Rechtsmissbrauch darf jedoch nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt (RIS-Justiz RS0036447 [T1]). Auch wenn einer Partei regelmäßig gemäß §§ 84, 85 ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, gilt dies in jenen Fällen nicht, wo die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat (RIS-Justiz RS0036447 [T7]; RS0036385 [T11]; 1 Ob 94/09v; Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 ZPO Rz 45 ff).
2.2. Bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Instituts der Verbesserung ist nicht nur kein Verbesserungsauftrag zu erteilen; selbst wenn ein solcher – unzulässigerweise – erteilt wurde, führt dies zu keiner Fristverlängerung (7 Ob 623/92; RIS-Justiz RS0110935; Kodek aaO Rz 47).
2.3. Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag einer Partei, der bereits die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, keine Fristverlängerung (vgl 1 Ob 9/16d). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass mit dem ersten Beschluss über den Verfahrenshilfeantrag bereits über die Gewährung der Verfahrenshilfe entschieden ist; im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe (auch) durch Beigebung eines Rechtsanwalts ist damit für die Vertretung der betreffenden Partei gesorgt. Bei dieser Sachlage besteht aber für einen neuen Antrag mit neuerlicher Fristunterbrechungswirkung kein Raum.
2.4. Im vorliegenden Fall hat die Erstbeklagte zwar keinen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag gestellt, sondern ausdrücklich die „Verbesserung“ ihres Rechtsmittels durch ihren Verfahrenshelfer begehrt. Daraus ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass der Erstbeklagten das Erfordernis einer formgerechten, von einem Rechtsanwalt unterfertigten Berufung bewusst war. Daher wäre es Sache der Beklagten gewesen, die von ihr angestrebte Einbringung einer Berufung mit ihrem Verfahrenshelfer rechtzeitig abzuklären.
2.5. Wenn das Berufungsgericht das stattdessen von der Beklagten erhobene, bewusst mangelhafte Rechtsmittel als rechtsmissbräuchlich einstufte, weil dieses von vornherein nur den Zweck verfolgte, eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist herbeizuführen, ist dies nicht zu beanstanden (vgl RIS-Justiz RS0036447; Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 ZPO Rz 45 mwN). Damit war im vorliegenden Fall aber kein Verbesserungsauftrag geboten; der vom Erstgericht dennoch erteilte Auftrag zur Verbesserung des mangelhaften Rechtsmittels hatte daher keine Fristverlängerung zur Folge (vgl RIS-Justiz RS0110935).
3. Zusammenfassend erweist sich der Beschluss des Berufungsgerichts daher als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zorn, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen 70.923,47 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe der Beklagten vom (Beschwerde) wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs unterliegen keinem weiteren Rechtszug. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof besteht überdies Anwaltspflicht. Von einem Verbesserungsverfahren war Abstand zu nehmen, weil das von der Einschreiterin verfolgte Rechtsschutzziel, eine neuerliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu erreichen, nicht vorgesehen und aussichtslos ist.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | 1 Generalabonnement |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2021:E115951 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAD-53880