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OGH vom 17.02.2016, 3Ob221/15v

OGH vom 17.02.2016, 3Ob221/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Gerda Mahler Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wider die beklagte Partei Mag. G*****, Deutschland, vertreten durch Mag. Helmut Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.504,37 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 192/15x 20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom , GZ 10 C 39/14y 15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit verworfen wird. Dem Erstgericht wird die Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.765,56 EUR bestimmten Kosten des Zwischenstreits (darin enthalten 794,26 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am begehrte die Klägerin die Erlassung eines europäischen Zahlungsbefehls gegen den in Deutschland wohnhaften Beklagten wegen 30.504,37 EUR sA an Honorar einer Detektei. Als Anspruchsgrundlage nannte sie „Schadenersatz aus Vertragsverletzung“. Für die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit wählte die Klägerin Code 01 „Wohnsitz des Antragsgegners oder eines Antragsgegners“. Sie sei die Ehegattin des Beklagten. Ein beim Bezirksgericht Baden eingeleitetes Scheidungsverfahren sei im Berufungsstadium noch anhängig. Es habe ergeben, dass der Beklagte eine ehewidrige Beziehung gepflegt habe und dadurch eine unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten sei. Der entsprechende Verdacht habe bei der Klägerin bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens bestanden. Deshalb habe sie eine Detektei mit der Observierung des Beklagten beauftragt, um Gewissheit darüber zu erlangen, ob er tatsächlich eine außereheliche Beziehung führe. Das sei durch den Bericht bestätigt worden.

Gegen den am erlassenen europäischen Zahlungsbefehl erhob der Beklagte Einspruch, in dem er fehlende internationale Zuständigkeit sowie Unzuständigkeit einwendete und das Klagebegehren bestritt. Ersteres begründete er zuletzt damit, dass der eingeklagte Schadenersatzanspruch aus der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen über die eheliche Gemeinschaft nicht unter den Ausnahmetatbestand der ehelichen Güterstände nach Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO falle, weshalb diese grundsätzlich anwendbar sei. Da diesfalls § 99 JN unbeachtet bleiben müsse, komme nur ein Gerichtsstand nach Art 5 Abs 3 EuGVVO in Frage. Für den hier geltend gemachten Vermögensschaden sei aber der Ort der Sorgfaltsverletzung maßgebend. Dem Scheidungsakt sei zu entnehmen, dass das behauptete ehestörende Verhalten auf den Philippinen erfolgte, wo auch die Recherchetätigkeit des Detektivbüros vorgenommen worden sei.

Als zuständiges Gericht machte die Klägerin über Aufforderung gemäß § 252 Abs 3 ZPO das Amtsgericht Ulm und für den Fall, dass eine Weiterleitung an dieses nicht möglich sei bzw die Zuständigkeit abgelehnt werde, das Bezirksgericht Baden nach § 99 JN und § 49 Abs 2 Z 2b JN namhaft. An dieses Gericht wurde die Rechtssache überwiesen.

Das Erstgericht verhandelte über die „Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit“ abgesondert und wies die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück. Es stellte fest, dass die Klägerin am in Österreich wegen ihres Verdachts des Ehebruchs durch den Beklagten ein Detektivbüro beauftragte, um Recherchen in Manila, seinem damaligen beruflichen Aufenthalt, durchzuführen. Diese erfolgten vom 21. bis in Manila, worüber am eine Honorarnote über 30.504,37 EUR gelegt wurde.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, der eingeklagte Anspruch entspringe nicht unmittelbar den vermögensrechtlichen Beziehungen unter den Ehegatten, weshalb der Ausnahmetatbestand des Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO nicht erfüllt sei. Da es sich um keinen vertraglichen Schadenersatz handle, sei die Anwendbarkeit des Art 5 Z 3 EuGVVO zu prüfen. Bei Vermögensschäden sei der Ort der Sorgfaltsverletzung maßgebend. Das ehestörende Verhalten des Beklagten sei aber ebenso wie die Recherchetätigkeit in Manila gesetzt worden. Es komme daher der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten in Deutschland zum Tragen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Es lehnte wie das Erstgericht die Subsumtion des eingeklagten Anspruchs unter den Ausnahmetatbestand des Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO ab. Dass dieser Schadenersatzanspruch aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten abgeleitet werde, bedeute nicht, dass die „Verteilung ehelicher Güter“ zwischen den Ehegatten bezweckt werde. Es gehe auch nicht um Rechte an und auf Vermögen, die sich aus der ehelichen Beziehung ergeben würden. Auch die Wahlgerichtsstände des Art 5 EuGVVO stünden der Klägerin nicht zur Verfügung. Die Ehe sei vom Begriff eines Vertrags iSd Art 5 Z 1 EuGVVO nicht umfasst. Da der Klägerin der Schaden durch die Tätigkeit des Detektivbüros in Manila entstanden sei, liege der Erfolgsort nicht in Österreich. Jener Ort, an dem der aus dem Schaden entstandene finanzielle Verlust eingetreten sei, sei aber von Art 5 Z 3 EuGVVO ebenso wenig erfasst wie der Ort, an dem sie Kenntnis vom ehewidrigen Verhalten erlangt habe.

Da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob zu den Ansprüchen aus „ehelichen Güterständen“ iSd Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO auch ein Schadenersatzanspruch zähle, der aus einer Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten oder Rechtsgüter abgeleitet werde und die Bedeutung dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehe, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und Zurückverweisung zur Entscheidung in der Sache. Der geltend gemachte Anspruch werde daraus abgeleitet, dass eine Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten erfolgt sei. Das setze voraus, dass zwischen den Streitteilen eine Ehe bestehe, und bedeute, dass der Anspruch nur im Rahmen einer Ehe entstehen könne, weshalb er unter die ehelichen Güterstände falle. Der Ersatz werde zugestanden, weil ein Ehegatte ein Interesse daran habe, sich Gewissheit über die maßgeblichen Umstände einer Trennung zu verschaffen, und um den Ehegatten die Abwehr unterhalts- und vermögensrechtlicher Nachteile zu ermöglichen, was ihn in das Zentrum eherechtlicher Ansprüche setze. Wegen der notwendigen vertragsautonomen Auslegung des Begriffs eheliche Güterstände werde angeregt, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten. Selbst wenn man von der Geltung der EuGVVO für den erhobenen Schadenersatzanspruch ausgehe, komme der Klägerin Art 5 Z 3 EuGVVO zugute.

Der Beklagte tritt dem in seiner Revisionsrekursbeantwortung entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt , weil die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der eingeklagte Anspruch falle nicht unter den Ausnahmetatbestand des Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO 2000 (Brüssel I VO) zu korrigieren ist.

1. Die EuGVVO 2012 (Brüssel Ia VO) ist erst auf Verfahren anwendbar, die am oder danach eingeleitet wurden. Für den vorliegenden Fall ist daher noch die EuGVVO 2000 idF VO (EG) Nr 44/2001 maßgeblich ( Mayr in Czernich/Kodek/Mayr , Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht 4 Art 81 EuGVVO Rz 1).

2. Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO 2000 (in Hinkuft nur: EuGVVO) sah vor, dass diese VO nicht anzuwenden ist auf „den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände ...“ (vgl nunmehr inhaltsgleich Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO 2012).

2.1. Ursprünglich wurde unter güterrechtlichen Fragen solche verstanden, die während der Ehe oder nach deren Auflösung zwischen den Ehegatten untereinander, ausnahmsweise auch zwischen einem der Ehegatten und Dritten, wegen solcher Rechte an und auf Vermögen entstanden sind, die sich aus der ehelichen Beziehung ergeben ( Schlosser Bericht ABl C 1979/59 71 ff Nr 50).

2.2. Der Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) legt den Begriff der ehelichen Güterstände dem gegenüber weiter aus. Nach seiner Judikatur fallen unter diesen Ausschlusstatbestand grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben, sowie alle Vermögensbeziehungen zwischen den Ehegatten, die in engem Zusammenhang mit solchen Fragen oder Beziehungen stehen (, Nr 143/78 [ De Cavel ]; , Nr 25/81 [ W./H. ]).

2.3. Im Hinblick auf die vom EuGH vorgenommene weite Auslegung fallen nicht nur die ehelichen Güterstände im eigentlichen Sinn, sondern auch alle anderen vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich aus der Ehe oder deren Auflösung ergeben, unter den Ausnahmetatbestand. Dadurch werden schwierige Abgrenzungen zwischen ehewirkungs und ehegüterrechtlichen Vermögensfolgen vermieden.

Es führt aber nicht jeder Einfluss der Ehe auf den Ausgang eines Rechtsstreits zwischen Ehegatten zur Nichtanwendung der EuGVVO; das Recht der ehelichen Güterstände iSd Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO ist vielmehr nur dann berührt, wenn die erhobenen Ansprüche unmittelbar aus der Ehe der Parteien hergeleitet werden. Hingegen fallen die vermögensrechtlichen Beziehungen unter Ehegatten, welche dem allgemeinen Schuld- und Sachenrecht unterstehen, in den Anwendungsbereich der EuGVVO; Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO greift insoweit nicht ein (

Kodek in Fasching/Konecny ² Art 1 EuGVVO Rz 107 und 111 mwN; Schlosser Bericht Nr 46). Für vermögensrechtliche Beziehungen, die zwischen den Ehegatten bestehen, jedoch keinen Zusammenhang mit der Ehe aufweisen, gilt die EuGVVO ( Geimer in Geimer/Schütze , Europäisches Zivilverfahrensrecht³ Art 1 EuGVVO Rz 96 und 102; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilverfahrensrecht 9 Art 1 EuGVVO Rz 27).

2.4. Der am von der Europäischen Kommission erstattete Vorschlag einer VO über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts (EuGüVO oder Rom IVa VO), KOM (2011) 126 endgültig, definiert in seinem Art 2 lit a ehelicher Güterstand als sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die im Verhältnis der Ehegatten untereinander sowie zwischen ihnen und Dritten gelten. Dieses weite Verständnis (vgl Mankowski in Rauscher , EuZPR 4 I Art 1 Brüssel Ia VO Rz 57; Nademleinsky EF Z 2014, 143 [EAnm zu 6 Ob 152/13s]) steht mit der zu Punkt 2.2. referierten Auslegung durch den EuGH nicht im Widerspruch.

3. In der Judikatur des Obersten Gerichtshofs wird der nacheheliche Aufteilungsanspruch als vom Ausnahmetatbestand des Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO 2000 erfasst angesehen (RIS Justiz RS0125778).

Auch aus einer anlässlich der Auflösung der Ehe getroffenen Vereinbarung abgeleitete Ansprüche stellen aus dem ehelichen Güterstand entspringende Ansprüche dar, weshalb die Anwendbarkeit der EuGVVO auf solche ausgeschlossen ist (3 Ob 259/09y; RIS Justiz RS0112504).

In diesem Sinn wurde eine Regressklage eines geschiedenen Ehegatten (als zahlender Ausfallsbürge) gegen die ehemalige Ehegattin (als säumige Hauptschuldnerin) wegen der Nichterfüllung der in einem Scheidungsfolgenvergleich eingegangenen Verpflichtung zur Rückzahlung eines gemeinsamen Kredits als vermögensrechtliche Beziehung, die sich aus der Auflösung der Ehe ergibt, qualifiziert und die Anwendbarkeit des (damals noch) LGVÜ verneint (2 Ob 288/99p). Das bedeutet, dass trotz der Geltendmachung eines allgemeinen schuldrechtlichen Anspruchs (§ 1358 ABGB) ein ausreichender Zusammenhang zwischen der Auflösung der Ehe und der zu klärenden vermögensrechtlichen Beziehung erkannt wurde, weil dieser durch einen Verstoß gegen die aus Anlass der Scheidung getroffene Vereinbarung ausgelöst wurde.

4. Nichts anderes kann für die von der Klägerin erhobene Klageforderung gelten.

4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird einem Ehegatten, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse zugebilligt, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen und im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren zur Abwehr unterhalts und vermögensrechtlicher Nachteile seinen Prozessstandpunkt durch Beobachtung durch einen Detektiv zur Erlangung von Beweisen für ein ehebrecherisches/ehewidriges Verhalten des anderen zu untermauern. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, Überwachungskosten (Detektivkosten) in einem Scheidungsverfahren als vor /ausserprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegen den anderen Ehegatten und unter Umständen auch gegen den beteiligten Dritten aus dem Titel des Schadenersatzes zu (RIS Justiz RS0022943; RS0022959; 7 Ob 74/99d; 1 Ob 114/09k; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth EuPR § 90 ABGB Rz 15 mwN).

4.2. Der von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Anspruch ist somit zwar als Schadenersatzforderung dem allgemeinen Schuldrecht zuzuordnen (§§ 1293 ff ABGB), sein Auslöser liegt aber in einem Verstoß des Beklagten gegen seine durch den Ehevertrag (§ 44 ABGB) begründete Treuepflicht (§ 90 Abs 1 ABGB); er wäre deshalb ohne den Bestand der Ehe zwischen den Streitteilen undenkbar.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass diese Forderung nur „zufällig“ von einem Ehegatten gegen den anderen erhoben wird. Sie wird vielmehr unmittelbar aus der Ehe der Parteien abgeleitet, weshalb sie das Recht der ehelichen Güterstände iSd Art 1 Abs 2 lit a EuGVVO berührt und deshalb unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren ist. Die EuGVVO findet deshalb keine Anwendung auf die vorliegende Klage.

4.3. Dieses Ergebnis harmoniert auch durchaus mit der vorgesehenen Definition des ehelichen Güterstands laut der vorgeschlagenen EuGüVO (Rom IVa VO).

Es ist auch nicht wie der Beklagte in der Revisionsrekursbeantwortung meint die Folge einer unzulässigen extensiven Auslegung eines Ausnahme-tatbestands, sondern orientiert sich an der gefestigten von der Lehre nicht kritisierten (vgl Kodek in Fasching/Konecny ² Art 1 EuGVVO Rz 107; Czernich in Czernich/ Tiefenthaler/Kodek Europäisches Gerichtsstands und Vollstreckungsrecht³ Art 1 EuGVVO Rz 14) Judikatur des Obersten Gerichtshofs sowie an der weiten Auslegung durch den EuGH. Daher bedurfte es auch nicht der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.

4.4. Auch die weiteren Argumente des Beklagten überzeugen nicht. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, welche Konsequenz der Umstand, dass Unterhaltsansprüche nach Art 5 Nr 2 EuGVVO dieser unterliegen, für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage haben sollte; der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist nicht deliktischer Natur, sondern resultiert aus der Verletzung des Ehevertrags; der Ersatz von Detektivkosten auch in anderen Rechtsbereichen ändert nichts daran, dass der hier geltend gemachte Anspruch die Folge der Verletzung ehelicher Verhaltenspflichten ist; die gebotene autonome Auslegung verbietet die Beurteilung des erhobenen Anspruchs nach nationalem Prozessrecht.

4.5. Der Umstand, dass die Judikatur auch eine Solidarhaftung des Ehestörers, also eines Dritten annimmt, bietet im vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil hier nur ein Ehegatte den anderen in Anspruch nimmt.

5. Mangels Anwendbarkeit des Art 3 Abs 1 EuGVVO begründet somit der von der Klägerin angezogene Vermögensgerichtsstand gemäß § 99 JN (der Beklagte ist nach der im Revisionsrekursverfahren unbeanstandet gebliebenen Annahme des Rekursgerichts Miteigentümer einer im Inland gelegenen Liegenschaft) die internationale Zuständigkeit (3 Ob 259/09y; Simotta in Fasching/Konecny ³ § 99 JN Rz 105).

Die vom Beklagten erhobene Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit erweist sich daher als unberechtigt. Deshalb sind die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern und es ist dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 und 41 ZPO.

Der Beklagte ist im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit unterlegen; er hat der Klägerin daher deren Kosten zu ersetzen (RIS Justiz RS0035955). Diese setzen sich aus den Kosten der abgesonderten Verhandlung vom und den Kosten der Rechtsmittelschriften zusammen. Die von der Klägerin verzeichneten Kosten bedurften allerdings einer Korrektur, weil der Einheitssatz für den Rekurs nur 50 % und der ERV Beitrag für die Rechtsmittel jeweils nur 1,80 EUR beträgt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00221.15V.0217.000