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OGH vom 09.07.1998, 2Ob177/98p

OGH vom 09.07.1998, 2Ob177/98p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anita F*****, vertreten durch Dr.Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wider die beklagte Partei ***** Versicherung*****, vertreten durch Dr.Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 509.985,30 sA, infolge Rekurses des Sachverständigen Dipl.Ing.Dr.Harald W*****, gegen den Beschluß des Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom , AZ 5 R 288/97b, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Verfahren erster Instanz erstattete der Sachverständige Dipl.Ing.Dr.W***** ein schriftliches kraftfahrzeugtechnisches Gutachten über Ursachen und Hergang eines Verkehrsunfalles (ON 34). Dieses wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom ergänzt. Sowohl für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens als auch für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sprach der Sachverständige eine Gebühr an.

Gegen das im Verfahren erster Instanz ergangene Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Das Berufungsgericht beraumte eine Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung für den an und lud hiezu den Sachverständigen, dem in der Ladung bekanntgegeben wurde, daß er zum Zweck der Erörterung und Ergänzung seines im Verfahren erster Instanz erstatteten Gutachtens geladen werde. In der 1 Std. 45 Min. dauernden Tagsatzung, die nahezu ausschließlich der Vernehmung des Sachverständigen diente, erstattete dieser "ergänzend vernommenen" Ausführungen zum Unfallshergang.

In dem dem Berufungsgericht in der Folge vorgelegten Gebührenantrag des Sachverständigen wurde unter anderem unter der Überschrift "§ 34 (2), 49 (1) laut ZT-Tarif" für die "Teilnahme an Verhandlung" eine Gebühr von S 2.980,- (zwei Stunden a S 1.490,-) geltend gemacht.

Das Berufungsgericht bestimmte die Gebühren des Sachverständigen mit insgesamt S 6.286,-, wobei es unter der Bezeichnung "Gebühr für die Erstattung des Gutachtens in mündlicher Verhandlung, § 48 Z 5 lit b GebAG" für die Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung lediglich S 1.100,- zusprach. Es führte dazu aus, dem Sachverständigen stehe nach § 34 Abs 2 GebAG für die Erstattung des Gutachtens gemäß § 48 Z 5 lit b GebAG bloß dieser Betrag zu, weil an diesem Verkehrsunfall zwei Verkehrsteilnehmer beteiligt waren.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Sachverständigen, der geltend macht, daß auch bei Zubilligung der Gebühr für die Erstattung eines Gutachtens zusätzlich die Zeit der Teilnahme an der Verhandlung mit S 350,- pro Stunde zu vergüten sei.

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Zulässigkeit:

Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich zwar um eine solche des Berufungsgerichtes, die an sich nur unter den Voraussetzungen des § 519 Abs 1 ZPO - welche hier nicht vorliegen - angefochten werden könnte. Gemäß § 41 Abs 1 GebAG idF BGBl 1994/623 können aber gegen jeden Beschluß, mit dem eine Sachverständigengebühr bestimmt wird, die im § 40 leg cit genannten Personen Rekurs erheben. Es können daher Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen Sachverständigengebühren bestimmt werden, mit Rekurs bekämpft werden (7 Ob 2056/96w; 7 Ob 148/97h; 2 Ob 236-238, 253/97p).

In der Sache:.

Die Frage, ob der Vorbehalt bezüglich des § 34 GebAG im § 35 Abs 1 GebAG teleologisch dahin zu reduzieren ist, daß damit nur Sachverständige gemeint sind, die nach § 34 Abs 1 bis 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit honoriert werden, nicht aber solche, für die ein Pauschaltarif nach den §§ 43 ff GebAG besteht (siehe hiezu Krammer, Zur Gebührenanspruchsgesetz-Novelle 1994 SV 1995/3, 9 [14]; Feil, GebAG4 Rz 2 zu § 35; LG Korneuburg SV 1996/2, 24 [zust Krammer]; OLG Linz SV 1996/3, 26 [zust Krammer]; LG St.Pölten SV 1997/2, 27 [zust Krammer]), kann dahingestellt bleiben, weil der Sachverständige in der mündlichen Berufungsverhandlung nur das bereits schriftliche erstattete Gutachten ergänzt hat. Für diesen Fall ist aber im § 35 Abs 2 GebAG eine Regelung enthalten, wonach der Sachverständige Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung hat, die in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist. Der Umstand, daß das schriftliche Gutachen im Verfahren erster Instanz erstattet wurde, die Ergänzung des Gutachtens hiegegen im Berufungsverfahren erfolgte, ändert nichts daran, daß § 35 Abs 2 GebAG anzuwenden und die Gebühr daher in einem entsprechenden niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung zu bestimmen ist, zumal der Sachverständige auch in diesem Fall auf die Vorarbeiten zurückgreifen kann, die er für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens leistete.

Für den Fall, daß der Sachverständige die Gebühr nach § 35 Abs 2 GebAG geltend macht, ergibt sich aus dem Abs 1 dieser Gesetzesstelle, daß er insoweit keinen Anspruch auf eine Gebühr nach diesem Absatz hat. Die - soweit dies überblickt werden kann, in diesem Punkt im übrigen weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz befürwortete - teleologische Reduktion der Regelung auf Sachverständige, die gemäß § 34 Abs 1 bis 3 GebAG nach der aufgewendeten Zeit zu honorieren sind, verbietet sich im Fall des § 35 Abs 2 GebAG schon deshalb, weil darin vorgesehen ist, daß bei der Bestimmung der Gebühr auf die (in der Verhandlung) aufgewendete Zeit Bedacht zu nehmen ist. Würde man außerdem noch die Gebühr nach § 35 Abs 1 GebAG zusprechen, würde die aufgewendete Zeit somit doppelt berücksichtigt werden, was nicht gerechtfertigt ist, zumal eine solche Gebührenbemessung dazu führen könnte, daß dem Sachverständigen entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs 2 GebAG insgesamt eine Gebühr zugesprochen wird, die über die für die Grundleistung zustehende Gebühr hinausgeht. Gerade dies würde hier zutreffen, weil das Berufungsgericht dem Sachverständigen ohnedies die gesamte gemäß § 48 Z 5 lit b GebAG für die Grundleistung zustehende Gebühr für Mühewaltung zugesprochen hat.

Da der Rekurswerber somit keinesfalls Anspruch auf eine höhere als die ihm zuerkannte Gebühr hat, muß nicht erörtert werden, ob er überhaupt die Gebühr sowohl nach dem Abs 1 als auch nach dem Abs 2 des § 35 GebAG geltend machte.