OGH vom 19.01.1999, 1Ob260/98m

OGH vom 19.01.1999, 1Ob260/98m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Verlassenschaft nach der am verstorbenen Mechthild L*****, vertreten durch die Zweitklägerin als erbserklärte Erbin, 2.) Emma D*****, beide vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1.) Mag. Winfried L*****, 2.) Hedwig S*****, beide vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Ungültigkeit einer letztwilligen Erklärung (Streitwert S 1,500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 80/98g-26, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des das gesamte Klagebegehren abweisenden Ersturteils waren sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren der Kläger. Auch das Berufungsgericht hat über den gesamten Streitgegenstand entschieden. Einer gesonderten Erörterung des Eventualbegehrens bedurfte es nicht, weil die ausschließlich rechtlichen Überlegungen über das mangelnde Feststellungsinteresse auf beide Begehren zutreffen. Ein Verbot, über mehrere Begehren in einem Urteil zu entscheiden, ist weder den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen der ZPO noch § 227 ZPO zu entnehmen (vgl. Fasching, LB2 Rz 1134). Die in diesem Zusammenhang von den Revisionswerbern zitierte Entscheidung MietSlg. 31.703 behandelt den hier nicht gegebenen Fall der Rechtsmittelerledigung bei Abweisung des Hauptbegehrens unter gleichzeitiger Stattgebung des Eventualbegehrens.

Rechtsgestaltungsklagen stellen im Zivilprozeß die Ausnahme dar. Das über sie ergehende Urteil hat konstitutive Wirkung, weil es eine neue Rechtslage schafft (vgl. Fasching aaO Rz 1106 ff). Ein Rechtsgestaltungsbegehren ist nur dann notwendig und zulässig, wenn der Gegner zu keiner Leistung verpflichtet werden kann (SZ 59/216; 7 Ob 561/91 u. a.). Das ist aber hier, wo es - wie der erkennende Senat bereits in seiner über die Klageanmerkung ergangenen Entscheidung 1 Ob 2359/96k ausgeführt hat - lediglich um das Begehren auf Klärung einer Vorfrage für ein später jedenfalls erforderliches Leistungsbegehren geht, nicht der Fall.

Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Erbschaftsklage und deren Rechtsnatur als Leistungsklage ausführlich und richtig wiedergegeben (siehe insbes. auch SZ 68/61; 7 Ob 63/98k). An den daran geknüpften Überlegungen zum mangelnden Feststellungsinteresse gemäß § 228 ZPO ändert sich auch dann nichts, wenn die Feststellung der Ungültigkeit bereits geleisteter Vermächtnisse dem Eventualbegehren zugrunde gelegt wird. Auch hier stellt der im Sinne des § 570 ABGB behauptete Irrtum des Erblassers lediglich eine Vorfrage für die auf Rückleistung zu richtende Singularklage dar (vgl. SZ 58/116; Welser in Rummel ABGB2 § 648 Rz 16; Weiß in Klang2 III, 492).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).