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OGH vom 22.02.2012, 3Ob15/12w

OGH vom 22.02.2012, 3Ob15/12w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei O***** AG, *****, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. A*****, em Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Robert Aflenzer, Rechtsanwalt in Traun, und 2. M*****, wegen 72.670 EUR sA, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 14 R 84/11p 25, womit der ordentliche, in eventu außerordentliche Revisionsrekurs der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 14 R 84/11p 22, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die erstverpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die verpflichteten Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, hinsichtlich derer das Erstgericht mit Beschluss vom die Zwangsversteigerung bewilligt hat. Mit Beschluss vom (ON 13) gab das Erstgericht den Schätzwert mit 348.000 EUR bekannt; der Erstverpflichtete erhob dagegen Einwendungen (ON 15). Über Antrag der betreibenden Partei (ON 14) legte das Erstgericht mit Beschluss vom (ON 18) fest, dass der Versteigerung als geringstes Gebot ein Betrag von 260.000 EUR zugrunde gelegt wird. Die verpflichteten Parteien und die Buchberechtigten hätten sich zu dem Antrag der betreibenden Partei nicht geäußert, weshalb ihre Zustimmung anzunehmen sei. Die Festsetzung eines höheren geringsten Gebots liege im Interesse aller Personen, die aus dem Meistbot zu befriedigen seien.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erstverpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass ein Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei (ON 22).

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts brachte der Erstverpflichtete einen „ordentlichen, in eventu außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof“ (ON 23) ein, den das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom (ON 25) zurückwies.

Gegen die Zurückweisung richtet sich der Rekurs des Erstverpflichteten mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss aufheben und in der Sache über das Rechtsmittel ON 23 entscheiden. In eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist zulässig, weil ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an den Obersten Gerichtshof gerichtetes Rechtsmittel mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass der Revisionsrekurs jedenfalls iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig sei, bekämpfbar ist (3 Ob 233/10a; RIS Justiz RS0044005 [T5]; RS0044547; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 14).

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.

Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen gilt § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch im Verfahren nach der Exekutionsordnung (RIS Justiz RS0012387). Damit war aber der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts vom jedenfalls unzulässig, weshalb das Rekursgericht den Revisionsrekurs zutreffend zurückgewiesen hat (2 Ob 189/06t). Die Rekursbehauptung, es liege keine gänzliche Bestätigung vor, ist aktenwidrig und geradezu mutwillig.

Ein Kostenersatz kommt schon mangels eines Rechtsmittelerfolgs des Erstverpflichteten nicht in Betracht (§§ 50, 40 ZPO).

Fundstelle(n):
CAAAD-53807