OGH vom 25.06.2003, 3Ob221/02z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Barbara W*****, vertreten durch Dr. Klaus Fürlinger und Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Leopoldine M*****, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 102.906 S (= 7.478,47 EUR) sA und Feststellung (Streitwert 2.180,19 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ausfertigungen des Beschlusses vom werden dadurch an die Urschrift angeglichen, dass dem drittletzten Absatz der Begründung nach dem Wort "vorkommt." folgender Satz angefügt wird:
"Demnach hat die Beklagte der Klägerin für die ihr adäquat verursachten Verletzungsfolgen einzustehen."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der im Spruch genannte Satz fehlt versehentlich in den Ausfertigungen der Revisionsentscheidung. Dadurch wird der nächste Absatz insofern schwer verständlich, als die Worte "über diese Folgen" ohne Bezug zum vorher Gesagten bleibt. Da der aus dem fehlenden Satz klar hervorgehende Entscheidungswille des Senats, dass mit seiner Entscheidung der Grund des Anspruchs endgültig erledigt sein sollte, allenfalls angezweifelt werden könnte (vgl "Die Presse", Rechtspanorama vom ), wodurch unnötige weitere Kosten entstehen könnten, ist die Berichtigung der Ausfertigungen anzuordnen (§ 419 Abs 1 ZPO).
Fundstelle(n):
OAAAD-53803