OGH vom 14.06.1994, 4Ob541/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Bozena Maria F*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gottfried F*****, vertreten durch Mag.Dr.Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiliger Verfügung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 5 R 293/93-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom , GZ 5 C 3/93t-28, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nachdem der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom über den Revisionsrekurs der Klägerin bereits entschieden hatte, langte die am zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten beim Obersten Gerichtshof ein. Sie ist verspätet:
Dem Beklagten wurde die Mitteilung, daß ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe (analog § 508 a Abs 2 ZPO: Fasching LB2 Rz 2028), am zugestellt. Die Frist für die Beantwortung des Rechtsmittels beträgt gemäß § 402 Abs 3 EO 14 Tage, war also am bereits abgelaufen.
Aus diesem Grund war die Revisionsrekursbeantwortung zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
GAAAD-53781