OGH vom 20.11.2017, 5Ob206/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers W*****, vertreten durch Mag. Jürgen M. Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin G*****, vertreten durch Mag. Michael Operschal Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen § 16 iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 105/17f25, mit dem der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 5 Msch 12/16k21, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies in diesem mietrechtlichen Außerstreitverfahren den Antrag der Antragsgegnerin, die Kostenentscheidung des Sachbeschlusses vom dahin zu ergänzen/berichtigen, dass Sachverständigengebühren in Höhe von 2.325 EUR, welche die Antragsgegnerin ausgelegt habe, dem Antragsteller ebenfalls zum Ersatz aufzuerlegen seien, ab (1.), bewilligte der Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verzeichnung der Sachverständigengebühren (2.), verpflichtete den Antragsteller zum Ersatz der mit 2.325 EUR bestimmten Sachverständigengebühren an die Antragsgegnerin (3.) sowie die Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens an den Antragsteller (4.).
Der Antragsteller bekämpfte in seinem als Kostenrekurs bezeichneten Rechtsmittel die Spruchpunkte 2. und 3. dieser Entscheidung.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs aufgrund des Rechtsmittelausschlusses nach § 21 AußStrG iVm § 153 ZPO zurück. Das unvollständige Legen einer Kostennote rechtfertige zwar keine Wiedereinsetzung, es liege jedoch kein Fall der „fehlenden gesetzlichen Grundlage“ vor, in dem die Bewilligung der Wiedereinsetzung ungeachtet § 153 ZPO anfechtbar sei.
Es ließ nachträglich den ordentlichen Revisionsrekurs zur Klärung der Frage zu, ob der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO hier zum Tragen komme.
Rechtliche Beurteilung
Der beantwortete Revisionsrekurs des Antragstellers ist nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.
1. § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG schließt – so wie § 528 Abs 2 Z 3 ZPO – einen Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt“ aus. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder (wie durch Zurückweisung eines Rekurses) formell – über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder in welchem Rang Kosten zu erstatten oder zuzuweisen sind oder von wem, für welche Leistungen und aus welchem Vermögen sie zu tragen sind (RISJustiz RS0007695 [T12]; vgl RS0111498). Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RISJustiz RS0044233).
2. Der Oberste Gerichtshof hat zur Wiederaufnahme eines außerstreitigen mietrechtlichen Verfahrens (nach dem AußStrG 1854) zwecks Durchsetzung eines vermeintlichen Kostenersatzanspruchs ausgesprochen, dass § 528 Abs 2 Z 3 ZPO kraft Größenschlusses auch für Entscheidungen gelte, welche die Wiederaufnahme eines Verfahrens nur zur Korrektur einer Kostenentscheidung zum Gegenstand haben (5 Ob 92/93; RISJustiz RS0044172; RISJustiz RS0044153 [T5]).
3. Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 („über die Verfahrenshilfe“), dem § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG entspricht, wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur im Zusammenhang mit der Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses zum Verfahrenshilfeantrag bereits bejaht (RISJustiz RS0044213 [T10]).
4. Hier blieb der Sachbeschluss des Erstgerichts in der Hauptsache unbekämpft. Der (vom Erstgericht bewilligte) Wiedereinsetzungsantrag diente ausschließlich der Korrektur der Kostenentscheidung des Erstgerichts, das nach Bewilligung der Wiedereinsetzung an sich verspätet verzeichnete Kosten berücksichtigte und den Antragsteller zum Ersatz dieser Kosten verpflichtete. Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung nach § 153 ZPO iVm § 21 AußStrG als unzulässig zurück. Auch in dieser Konstellation hat im Sinn der bisherigen Rechtsprechung der Grundsatz zu gelten, dass das Gericht zweiter Instanz in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entscheidet.
5. Die Antragsgegnerin hat nicht auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen, weshalb sie die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen hat.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00206.17F.1120.000 |
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