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OGH vom 25.10.2018, 6Ob157/18h

OGH vom 25.10.2018, 6Ob157/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M***** K*****, geboren am ***** 2017, *****, vertreten durch das Land Kärnten (Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Jugend und Familie, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 35) als Kinder- und Jugendhilfeträger, über den Revisionsrekurs des Vaters M***** D*****, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 134/18m-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 1 Pu 201/17v-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Vater zu einer Unterhaltsleistung für den Minderjährigen in Höhe von monatlich 56 EUR ab verpflichtet wird. Das Mehrbegehren von monatlich 114 EUR wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Minderjährige ist das Kind des M***** D***** und der C***** K*****, die nicht miteinander verheiratet sind bzw waren. Das Kind lebt bei seiner Mutter, der auch die Obsorge zukommt.

Der Vater studiert Rechtswissenschaften im 10. Semester bei einer Durchschnittsstudiendauer von 13 Semestern und befindet sich im 2. Studienabschnitt. Er erhält vom väterlichen Großvater eine monatliche Unterstützung von 350 EUR; gegenüber der väterlichen Großmutter besteht ein Unterhaltstitel in Höhe von 165 EUR.

Die Vorinstanzen verpflichteten den Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Höhe von 170 EUR für das Kind ab dessen Geburt. Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Vater einen Studentenjob in der Gastronomie annehmen könnte, wobei bereits eine Tätigkeit im Ausmaß von monatlich 12 Stunden (etwa an den Wochenenden, wodurch das Studium nicht leiden würde) ausreichen würde, den festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dazu sei der Vater aufgrund der Anspannungstheorie auch verpflichtet. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht über Zulassungsvorstellung des Vaters nachträglich zu; es scheine aus dem Blickwinkel der Einzelfallgerechtigkeit, aber auch aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, diesen Unterhaltsbemessungsfall einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof zu unterziehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters, der eine Teilunterhaltsverpflichtung in Höhe von 56 EUR monatlich unbekämpft lässt, ist zulässig, weil das Rekursgericht die Rechtslage verkannt hat; er ist auch berechtigt.

Es entspricht Lehre (vgl bloß Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8 [2016] 79) und Rechtsprechung (5 Ob 161/09a; 3 Ob 47/18k; vgl auch 1 Ob 118/17k), dass dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium betreibt, der Studienabschluss abzuwarten ist, solange der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Das Kind wurde im September 2017 geboren, der Vater studiert im 10. Semester. Das Rekursgericht hat selbst dargelegt, dass dem Vater ein erfolgreiches und zielstrebiges Studium zu konzedieren sei. Gegenteiliges lässt sich weder dem Akteninhalt noch den Behauptungen des Kindes im Verfahren erster Instanz entnehmen; am Revisionsrekursverfahren hat sich das Kind nicht beteiligt.

Damit trifft aber den Vater derzeit keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind. Die Überlegung des Rekursgerichts, der Vater habe für ein Einkommen zu sorgen, das ihm (offensichtlich unabhängig von einer konkreten Bemessungsgrundlage) unmittelbar die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von 170 EUR ermöglicht, findet in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Deckung. Damit war aber das über den vom Vater ausdrücklich anerkannten Betrag von monatlich 56 EUR hinausgehende Unterhaltsmehrbegehren abzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00157.18H.1025.000

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