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OGH vom 28.11.2019, 2Ob176/19z

OGH vom 28.11.2019, 2Ob176/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** N*****, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F*****, vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, und 2. Ing. T***** S*****, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.000.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das (richtig) Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 178/18v-55, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der klagenden Partei, das Revisionsverfahren bis zur Erledigung der Berufung gegen die zweitbeklagte Partei zu unterbrechen, wird abgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.: Nach Erhebung der Berufung wurde über das Vermögen des Zweitbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom stellte das Rekursgericht die Unterbrechung des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten fest. Den auf Antrag des Klägers gefassten Fortsetzungsbeschluss des Erstgerichts änderte das Rekursgericht infolge Rekurses des Masseverwalters mit Beschluss vom dahin ab, dass es den Fortsetzungsantrag abwies. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Das Verfahren gegen den Zweitbeklagten ist daher weiterhin unterbrochen.

Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechng nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO bilden (§ 7 Abs 1 Satz 2 IO). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht war daher befugt, über die Berufung des Klägers hinsichtlich der erstbeklagten Partei mit (richtig) Teilurteil zu entscheiden (RS0040717). Ein Grund für die Unterbrechung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.

Zu 2.: Das Erstgericht wies das auf die Zahlung eines Honorars von 2 Mio EUR gerichtete Klagebegehren gegenüber beiden beklagten Parteien ab, weil der vom Kläger behauptete Auftrag zur Erbringung von „Beratungs-, Networking- und Lobbyingleistungen“ nach den Feststellungen nicht erteilt worden sei und auch Anhaltspunkte für eine Bereicherung der beklagten Parteien nicht vorlägen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers hinsichtlich der erstbeklagten Partei nicht Folge.

In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Nach ständiger Rechtsprechung können – wie im vorliegenden Fall – vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mit Revision geltend gemacht werden (RS0042963). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RS0043986; RS0043166). Das trifft hier nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich mit der Verfahrensrüge auseinandergesetzt und – der Aktenlage nicht widersprechend – dargelegt, weshalb es diese als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtete.

2. Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RS0043371). Mit der Rechtsrüge können tatsächliche Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind. Ein derartiger Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn der Schluss des Richters logisch unmöglich ist (7 Ob 11/19x; RS0043356 [insbes T 3]). Solche Fehler vermag der Kläger mit seinem pauschalen Verweis, die Vorinstanzen hätten der Aussage des Klägers folgen müssen, weil die Angaben der übrigen vernommenen Personen der „politischen Realität“ widersprächen, nicht darzulegen.

3. Seinen Ausführungen zum Bestehen eines Bereicherungsanspruchs nach § 1041 ABGB legt der Kläger nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00176.19Z.1128.000

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Fundstelle(n):
DAAAD-53730