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OGH 09.09.2003, 5Ob206/03k

OGH 09.09.2003, 5Ob206/03k

Rechtssätze


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Norm
bgld TeilG allg
RS0118138
Zweck des Burgenländischen Teilungsgesetzes ist die Verhinderung der Aufsplitterung von landwirtschaftlichem Grundbesitz. Das Gesetz erfasst nicht nur die Realteilung, sondern auch die ideelle Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken. Auch eine solche bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Agrarbehörde.
Norm
bgld TeilG §6 Abs1 lita
RS0118139
§ 6 Abs 1 lita bgld TeilG ist dahin auszulegen, dass nur die ideelle Teilung eines ganzen Grundstückes zwischen Ehegatten nicht der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Begünstigt soll nur der Fall sein, dass der bisherige Alleineigentümer seinen Grundbesitz mit seinem Ehegatten teilen will, nicht hingegen die weitere Aufteilung von Miteigentumsanteilen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Irene H*****, 2.) Anton H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hauer, öffentlicher Notar in Mattersburg, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom , AZ 13 R 44/03y, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom , TZ 4656/02, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem Grundstück Nummer 7615, landwirtschaftlich genutzt, im Ausmaß von 1578 m2 stand ursprünglich im Alleineigentum der Theresia R*****. Mit dem zu AZ 511/02/G des öffentlichen Notars Dr. Gerhard Hauer am errichteten, zu TZ 3752/02 grundbücherlich durchgeführten Schenkungsvertrag überließ Theresia R***** eine ideelle Hälfte des Grundstückes ihrem Ehegatten Josef R*****. Mit einem (von der Agrarbehörde nicht genehmigten) Schenkungsvertrag vom selben Tag, welcher dasselbe Aktenzeichen trägt wie seine Eigentumserwerbsurkunde, schenkte Josef R***** seine Hälfte am Grundstück Nummer 7615 sogleich weiter an seine Tochter Irene H***** und deren Ehegatten Anton H*****.

Mit dem vorliegenden Grundbuchsgesuch beantragten die beiden Letztgenannten, ob dem im Eigentum des Josef R***** stehenden Hälfteanteil B-LNR 3 der EZ ***** KG ***** auf Grund des Schenkungsvertrages vom  die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes je zur Hälfte zu bewilligen.

Das Erstgericht wies dieses Begehren ab. Zur Begründung führte es aus, dass das Grundstück Nr 7615, welches schon derzeit eine weit unter dem in § 1 des Bgld Teilungsgesetzes genannten Mindestausmaß liegende Größe aufweise, im Falle der Verbücherung bereits unter drei Miteigentümern aufgeteilt wäre. Die Aufsplitterung des Grundstückes könnte über den Umweg der Eintragung jeweils von Ehegatten (theoretisch) ins Uferlose gehen, würde das Burgenländische Teilungsgesetz nicht so ausgelegt werden, dass Ehegatten zwar gemeinsam ein landwirtschaftliches Grundstück mit einem Ausmaß von nicht zumindest der doppelten Mindestfläche erwerben bzw besitzen, dieses aber nicht einseitig an einen Dritten weitergeben könnten. Das Burgenländische Teilungsgesetz enthalte zwar keine Bestimmung über die Veräußerung von sich im Miteigentum von Ehegatten befindlichen Grundstücken, jedoch lasse die Zielsetzung des Gesetzes nur die Interpretation zu, dass ein Ehegatte seinen Anteil an einem landwirtschaftlichen Grundstück ohne Genehmigung der Agrarbehörde nur dann an Dritte veräußern dürfe, wenn die Größe des gemeinsamen Grundstückes zumindest das doppelte Ausmaß der gesetzlichen Mindestfläche aufweise.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs - mangels einschlägiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes - zulässig sei.

Es führte ua aus, dass durch das Burgenländische Teilungsgesetz die Zersplitterung von landwirtschaftlichen Grundstücken verhindert werden solle. Eine solche Zersplitterung solle, wie aus § 8 leg cit unmissverständlich hervorgehe, primär deshalb hintangehalten werden, um die größtmögliche Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung der Liegenschaft zu ermöglichen. Dieses Ziel werde im Regelfall aber dann nicht mehr leicht zu verwirklichen sein, würde man die Schaffung von kleineren Grundstückseinheiten durch Verfügung unter Lebenden zulassen. Wenn daher im Gesetz Teilungsbeschränkungen für landwirtschaftliche Grundstücke, also ganze Liegenschaftseinheiten normiert seien, würden diese Beschränkungen nach dem Gesetzeszweck um so mehr für ideelle Anteile an derartigen Grundstücken Gültigkeit haben müssen. Gerade aus der Bestimmung des § 6 leg cit lasse sich ableiten, dass ein Ehegatte allein über seinen ideellen Hälfteanteil an einem dem Gesetz unterliegenden Grundstück nur dann frei verfügen könne, wenn die Größe des gemeinsamen Grundstückes mindestens das doppelte Ausmaß der in § 1 leg cit genannten Mindestflächen aufweise.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Grundbuchsgesuch zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Burgenländischen Teilungsgesetz fehlt, er ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichen geltend, die Übertragung eines ideellen Anteiles an eine Person oder Ehegatten stelle keine ideelle Teilung im Sinne des Burgenländischen Teilungsgesetzes dar.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß § 1 des Bgld TeilG LGBl 1933/56 idF LGBl 1991/41 dürfen ua Äcker ohne Genehmigung der Agrarbehörden nicht geteilt werden, wenn die durch die Teilung entstehenden Trennstücke nicht das Mindestausmaß von 5000 m2 Fläche aufweisen. Gemäß § 5 leg cit hat das Gericht bei Unterschreiten des Mindestmaßes zu prüfen, ob die Genehmigung der Agrarbehörde nachgewiesen ist. Gemäß § 6 Abs 1 leg cit ist eine ideelle Teilung von Grundstücken ohne Genehmigung der Agrarbehörde nur dann zulässig: a) wenn es sich um eine ideelle Teilung von Grundstücken zwischen Ehegatten handelt oder b) wenn bei einer nach dem Verhältnisse der Anteile vorgenommenen tatsächlichen Teilung des Grundstückes oder der gemeinsam bewirtschafteten oder in einem Grundbuchskörper vereinigten Grundstücke auf jeden Miteigentümer ein Trennstück entfallen könnte, das das im § 1 genannte Flächenausmaß erreicht. Gemäß § 7 leg cit sind Rechtsgeschäfte, welche gegen die Vorschriften der §§ 1, 2 und 6 verstoßen nichtig. Gemäß § 8 leg cit hat das Abhandlungsgericht ein Grundstück, wenn es mehreren Miterben oder Vermächtnisnehmern angefallen, die Teilung aber gemäß den vorstehenden Bestimmungen nicht zulässig ist, falls sich die Beteiligten nicht anderweitig einigen, einem der Miterben oder Vermächtnisnehmer, der zur Übernahme bereit ist, zuzuweisen, und zwar in erster Linie jenem, der die größte Gewähr für eine ordentliche Bewirtschaftung bietet, in zweiter Linie dem ältesten der Miterben oder Vermächtnisnehmer. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so hat das Abhandlungsgericht vor der Einantwortung des Nachlasses die gerichtliche Feilbietung von Amts wegen anzuordnen.

Unbestrittener Zweck des Burgenländischen Teilungsgesetzes ist die Verhinderung der Aufsplitterung von landwirtschaftlichem Grundbesitz. Das Gesetz erfasst nicht nur die Realteilung, sondern auch die ideelle Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken. Auch eine solche bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Agrarbehörde. Wie die Rechtsmittelwerber selbst erkennen, unterliegen nicht nur ganze Grundstücke, sondern auch ideelle Anteile selbst den gesetzlichen Teilungsbeschränkungen. Ausnahmsweise ist die agrarbehördliche Genehmigung gemäß § 6 Abs 1 lit a leg cit entbehrlich, wenn es sich um eine ideelle Teilung von Grundstücken zwischen Ehegatten handelt. Die weitere Ausnahme der lit b kommt im vorliegenden Fall eines nur 1578 m2 großen Grundstückes nicht in Betracht. Die Erteilung einer Bestätigung der Agrarbehörde über das Vorliegen einer Ausnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Im Hinblick auf die insbesondere auch aus § 8 leg cit deutlich erkennbare Absicht des Gesetzgebers, landwirtschaftliche Grundstücke möglichst ungeteilt im Alleineigentum zu erhalten, ist § 6 Abs 1 lit a leg cit dahin auszulegen, dass nur die ideelle Teilung eines ganzen Grundstückes zwischen Ehegatten bewilligungsfrei ist. Begünstigt soll nur der Fall sein, dass der bisherige Alleineigentümer seinen Grundbesitz mit seinem Ehegatten teilen will, nicht hingegen die weitere Aufteilung von Miteigentumsanteilen.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass zwar die ideelle Teilung des gesamten Grundstückes zwischen den Ehegatten R***** nicht der Genehmigung der Agrarbehörde bedurfte, wohl aber die ideelle Teilung des Hälfteanteiles eines der beiden Ehegatten, die mit der sogleich nachfolgenden Schenkung an die Ehegatten H***** (Tochter und Schwiegersohn) verbunden war. Für diese weitere Teilung, die zu einer Aufsplitterung des Eigentums auf bereits drei Miteigentümer führen würde, hätten die Antragsteller dem Grundbuchsgericht die Genehmigung der Agrarbehörde urkundlich nachweisen müssen, was nicht geschehen ist.

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00206.03K.0909.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAD-53666