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OGH 29.09.2016, 2Ob175/16y

OGH 29.09.2016, 2Ob175/16y

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

 Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1. E***** T*****, 2. N***** T*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, vertreten durch RUDECK-SCHLAGER RECHTSANWALTS KG in Wien, wegen Kostenersatz gemäß §§ 50, 55 WrBauO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 48 R 376/13v-66, womit infolge der Rekurse sämtlicher Parteien der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom , GZ 24 Nc 1/12k-39, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluss wurde der Rechtsvertreterin der Antragsteller am zugestellt.

Gemäß § 55 Abs 1 dritter Satz WrBauO in der hier noch maßgeblichen, bis geltenden Fassung ist hinsichtlich der ua nach § 50 WrBauO zu leistenden Kostenersätze der mittlerweile außer Kraft getretene § 59 Abs 8 WrBauO noch sinngemäß anzuwenden (vgl 2 Ob 216/14z = ON 62). Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung hat das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Gemäß § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage. Sie endete daher am . Der erst am eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist demnach verspätet. Die in § 222 Abs 1 ZPO angeordnete Hemmung des Fristenlaufs zwischen dem 15. Juli und dem 17. August findet im Außerstreitverfahren nicht statt (§ 23 Abs 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0108631 [T7]).

Das verspätete Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

 Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1. E***** T*****, 2. N***** T*****, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, vertreten durch RUDECK-SCHLAGER RECHTSANWALTS KG in Wien, wegen Kostenersatz gemäß §§ 50, 55 WrBauO, über den Antrag der antragstellenden Parteien auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 48 R 376/13v-66, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des erkennenden Senats vom wurde der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom , den sie „aus prozessualer Vorsicht“ auch an den Obersten Gerichtshof richteten, beantragten die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist. In ihrem Schriftsatz vertreten sie auch die Ansicht, der Oberste Gerichtshof wäre aufgrund der Regelung des § 67 AußStrG zur Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels gar nicht berechtigt gewesen.

Dazu ist festzuhalten:

1. Soweit sich die Antragsteller inhaltlich gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom wenden, sind sie daran zu erinnern, dass Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs innerstaatlich nicht angefochten werden können (5 Ob 107/14t; RIS-Justiz RS0117577).

2. Gemäß § 148 Abs 1 ZPO (hier iVm § 21 AußStrG) ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist dies das Erstgericht (RIS-Justiz RS0036584).

Wird der Wiedereinsetzungsantrag bei einem funktionell unzuständigen Gericht eingebracht, führt dies zur Zurückweisung. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (3 Ob 232/10d mwN; 6 Ob 174/15d).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00175.16Y.0929.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAD-53576