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OGH vom 13.11.2002, 7Ob251/02s

OGH vom 13.11.2002, 7Ob251/02s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich F*****, vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Michael P***** , vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 12.999,14 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 76/02f-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom , GZ 30 Cg 116/00p-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil zu lauten haben:

1.) Die Klagsforderung besteht mit EUR 12.999,14 Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Kombi Volvo 740/5 EST.KAT GLT, Fahrgestellnummer YV1745892K2194420, Motornummer 000000000005317, zu Recht.

2.) Die Gegenforderung der beklagten Partei in Höhe von EUR 3.560,97 besteht nicht zu Recht.

3.) Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Kombi Volvo 740/5 EST.KAT GLT, Fahrgestellnummer YV1745892K2194420, Motornummer 000000000005317, EUR 12.999,14 samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich des Zinsenmehrbegehrens von weiteren 2,5 % aus EUR 12.999,14 seit , werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am kaufte die Gattin des Klägers - welche diesem alle aus dem Kaufvertrag zustehenden Rechte abgetreten hat - über Vermittlung des Zeugen Herbert H***** vom Beklagten den aus dem Spruch ersichtlichen PKW Marke Volvo um den bei Übergabe auch bezahlten Preis von S 80.000,--. Im Kaufvertrag war als Verkäufer der Beklagte und nicht H***** genannt. Eine vor Vertragsunterfertigung durchgeführte Probefahrt ergab einen Defekt am Auspuff, der für den Kläger kostenfrei repariert wurde. Laut Einschätzung in der Eurotax-Liste gingen sowohl H***** als auch der Kläger von einem Listenwert von S 79.000,-- aus.

Nach Übergabe des Fahrzeuges ließ der Kläger es am beim ÖAMTC überprüfen. Dort wurde der wahre Listenwert mit S 67.000,-- ermittelt und wurden außerdem mehrere die Betriebs- und Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel festgestellt. Nach Kontaktnahme des Klägers mit H*****, der sich wiederum an den Beklagten wandte, sagte Letzterer zu, dem Kläger die notwendigen Reparaturkosten zu ersetzen. Diese beliefen sich - nach Beauftragung einer Reparaturfirma durch den Kläger - auf S 9.736,60, wurden jedoch vom Beklagten trotz gegebener Zusage bisher nicht ersetzt. Erst nach dieser Reparatur war das Fahrzeug betriebs- und verkehrssicher. Danach lag der "Wiederbeschaffungswert" des Fahrzeuges bei S 50.000,--" bzw knapp darunter, keinesfalls jedoch unter S 45.000,--", vor Durchführung der Reparatur lag der "Marktwert" unter S 40.000,--. H***** seinerseits erstattete dem Kläger am (zufolge dessen Reklamation hinsichtlich der vom ÖAMTC festgestellten Mängel) einen Teil des Kaufpreises in Höhe von S 10.000,-- zurück. Da der Beklagte mittlerweile den Standpunkt vertrat, gar nicht Vertragspartner des Klägers zu sein und es dieser nicht beim Reparaturkostenersatz bewenden lassen wollte, sondern einen noch weitergehenden Teilrückersatz seines geleisteten Kaufpreises forderte, brachte der Kläger zunächst am zu 1 C 321/98k beim Bezirksgericht Enns eine Klage gegen Herbert H***** auf Bezahlung von S 79.639,60 sA (Kaufpreis abzüglich Teilrückzahlung zuzüglich Reparaturkosten) Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW ein und verkündete gleichzeitig dem hier Beklagten den Streit. Auch Herbert H***** als Beklagter verkündete dem hier Beklagten den Streit, worauf dieser dem Verfahren auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient beitrat. Das Klagebegehren wurde in der Folge mit Urteil vom abgewiesen; das Landesgericht Steyr als Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil (1 R 268/99a) ohne Zulassung der ordentlichen Revision. In diesem Verfahren entstanden dem Kläger Prozesskosten in eigener Höhe von S 54.157,48 sowie S 45.074,92 an den Prozessgegner H*****, zusammen sohin S 99.232,40. Mit der nunmehr am gegen den Beklagten (als seinen wahren Vertragspartner) erhobenen Klage stellte der Kläger das Begehren auf Verurteilung desselben zur Zahlung von S 178.872,-- samt 6,5 % Zinsen seit , wiederum Zug um Zug gegen Herausgabe dieses Fahrzeuges, wobei sich der Klagebetrag wie folgt aufschlüsselt:

Kaufpreis des PKW

S 80.000,--

Reparaturkosten

S 9.639,60

Prozesskosten Vorprozess

S 99.232,40

S 188.872,--

abzüglich Teilzahlung

- S 10.000,--

restlich

S 178.872,--.

Der Kläger stützte sein Begehren ausdrücklich auf § 934 ABGB (Aufhebung des Vertrages aus dem Rechtsgrund der Verkürzung über die Hälfte), Gewährleistung und (hinsichtlich der eingeklagten Kosten des Vorprozesses) Schadenersatz, "weil die erfolglose Führung des Vorprozesses durch schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei verursacht worden ist." Der Beklagte habe "wider besseres Wissen behauptet, nicht Vertragspartner zu sein."

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Als Gegenforderung wurde überdies der Betrag von S 49.000,-- dem Klagebegehren "aus dem Titel der Bereicherung sowie jedem erdenklichen anderen Rechtsgrund" entgegengehalten, weil der Kläger im Zeitraum von sechs Monaten mit dem PKW etwa 10.000 km gefahren sei, wofür das amtliche Kilometergeld von S 4,90 zugrundezulegen sei, und der Kläger im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ex tunc auch dieses Benützungsentgelt für den Fahrzeuggebrauch zu ersetzen habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass keiner der drei geltend gemachten Rechtsgründe vorliege. Laesio enormis scheide aus, weil der Wert der erbrachten Leistung erst infolge der mangelhaften Erfüllung hinter der Hälfte des Wertes der Gegenleistung zurückgeblieben und das Wertemissverhältnis im erforderlichen Ausmaß "nicht nur auf einen Irrtum über den Wert zurückzuführen" gewesen sei. Das Fahrzeug sei nie mit unbehebbaren Mängeln behaftet gewesen, sondern nur mit behebbaren, welche auch repariert worden seien, sodass es auch an den Voraussetzungen für eine Wandlung fehle. Schließlich habe der Beklagte auch nicht bezüglich der Kosten des Vorprozesses rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, weil sein Rechtsstandpunkt, nicht Vertragspartner gewesen zu sein, vertretbar gewesen und auch vom Kläger selbst im Vorverfahren so vertreten worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die einzig bekämpfte Feststellung zu den Wertziffern des Fahrzeuges vor und nach Reparatur. In rechtlicher Hinsicht führte es - ebenfalls zusammenfasst - aus, dass zwar grundsätzlich volle Konkurrenz zwischen den Rechtsbehelfen der Gewährleistung und der laesio enormis bestehe. Hinsichtlich ersterer sei jedoch Verjährung gegeben, weil die bloße Streitverkündung im Vorverfahren diese nicht unterbrochen habe. Durch die Rückzahlung eines Teiles des Kaufpreises durch H***** habe der Beklagte ("mittelbar durch seinen Verkaufsvermittler") von der wahlweisen Ermächtigung des § 934 zweiter Satz ABGB Gebrauch gemacht, den Kaufpreis von zunächst S 80.000,-- auf S 70.000,-- reduziert und so das zunächst gegebene Missverhältnis (zum "Marktwert" vor Reparatur von unter S 40.000,-- bzw S 38.000,--) beseitigt. Schließlich sei dem Beklagten als "juristischem Laien" nicht vorzuwerfen, nicht erkannt zu haben, selbst Vertragspartei des Kaufvertrages geworden zu sein, sodass auch keine Verschuldenshaftung nach §§ 1293 ff ABGB bezüglich der Kosten des Vorprozesses Platz greife.

Die ordentliche Revision wurde zunächst für nicht zulässig erklärt, weil keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen gewesen seien. Über Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO wurde diese nachträglich doch für zulässig erklärt, weil es "offenbar zutrifft, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt und auch nicht gesagt werden kann, dass der Antrag des Klägers rechtlich völlig unbeachtlich (nicht stichhältig) wäre."

Die ordentliche Revision des Klägers beantragt unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen), in eventu, diesem keine Folge zu geben, beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung im Rahmen seines Zulässigkeitsabänderungsausspruches an sich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Leerformel darstellt, weil sie nicht konkret aufzeigt, worin die nunmehr (entgegen dem vorherigen Unzulässigkeitsausspruch abweichend angenommene) erhebliche Rechtsfrage liegen soll (so ausdrücklich etwa bei identen Begründungstextierungen jüngst 2 Ob 275/01g und 3 Ob 59/02g; weitere Nachweise siehe Danzl, Die Anrufbarkeit des OGH in streitigen Zivilrechtssachen, in FS Sprung [2001] 39 [89 FN 313]). Da jedoch das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat und dies daher vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit richtig zu stellen ist, liegen tatsächlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vor (RIS-Justiz RS0044088 und RS0042769). Die Revision des Klägers ist in diesem Sinne auch (weitgehend) berechtigt. Ebenfalls vorauszuschicken ist, dass der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel auf den Rechtsgrund der Gewährleistung - welchen er in erster und zweiter Instanz ausdrücklich neben jenem der Verkürzung über die Hälfte und des Schadenersatzes geltend gemacht hatte - nicht mehr zurückkommt. Dieser Rechtsgrund ist damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofes ausgeschieden, weil das Rechtsmittelgericht an eine solche Beschränkung der Klagegründe (ebenso auch von Einwendungen auf Beklagtenseite) grundsätzlich gebunden ist (RIS-Justiz RS0041570; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 zu § 471 und Rz 5 vor § 503). Gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, das auf Gewährleistung gestützte Begehren sei wegen "Verjährung" unberechtigt, wird in der Revision nichts vorgebracht. Hierauf ist daher seitens des Obersten Gerichtshofes nicht mehr weiter einzugehen. Auch auf den bereits in der Klagebeantwortung eingewendeten Gewährleistungsausschluss der Kaufvertragsparteien laut deren Vereinbarung im Vertragsformular wird in den im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätzen nicht mehr Bezug genommen.

Darüber hinaus hatte der Oberste Gerichtshof jedoch folgendes zu erwägen:

Der Aufhebungsanspruch nach § 934 ABGB kann auch geltend gemacht werden, wenn die gekaufte Sache (erst) infolge eines Mangels, der für sich auch einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert ist (SZ 20/3; 8 Ob 370/97p; RIS-Justiz RS0024085). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrug der "Marktwert" des PKW im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 61/162; RIS-Justiz RS0018871; Reischauer in Rummel, ABGB3 Rz 5 zu § 934; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu § 934; Koziol/Welser II12 93) "unter S 40.000,--", also jedenfalls weniger als die Hälfte des vereinbarten (und auch bezahlten) Kaufpreises von S 80.000,--. Nur nachträgliche (Erfüllungs-)Mängel sind nicht zu berücksichtigen (Koziol/Welser aaO; ecolex 1999, 15). Dass der "Wiederbeschaffungswert" nach Durchführung der notwendigen, im ÖAMTC-Prüfbericht ausgewiesenen Reparatur (deren Bezahlung der Beklagte zwar zugesagt, später jedoch grundlos verweigert hatte), auf "keinesfalls unter S 45.000,--", vermutlich "bei S 50.000,--" anstieg, muss damit für die Beurteilung des Rechtsinstitutes der Verkürzung über die Hälfte außer Betracht bleiben. Auf die im § 934 zweiter Satz ABGB verankerte, dem verkürzenden Vertragsteil eingeräumte und bis Schluss der Verhandlung erster Instanz mögliche (Reischauer, aaO mwN) facultas alternativa der Abwendung der Vertragsaufhebung durch Erbringung der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der von ihm und der vom Verkürzten erbrachten Leistung kann sich der Beklagte im vorliegenden Fall deshalb nicht (mit Erfolg) berufen, weil es hiefür einer Auf-(Rück-)zahlung von jedenfalls (zumindest) S 40.000,-- bedurft hätte (vgl das Rechenbeispiel in Koziol/Welser aaO). Durch die bloß S 10.000,-- betragende Teilkaufpreisrückzahlung des Herbert H***** konnte der Beklagte sohin - ungeachtet der Frage, ob ihm diese persönlich motivierte Vorgangsweise des genannten Verkaufsvermittlers überhaupt zurechenbar ist und nicht überhaupt bloß das Vermittlungshonorar, nicht aber den Kaufpreis betraf (so die Urteilsfeststellungen im Vorverfahren 1 C 321/98k des Bezirksgerichtes Enns) - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes das Aufhebungsbegehren nicht zum Erlöschen bringen. Eine über diese Teilrückzahlung hinausgehende Geldausgleichsleistung hat der Beklagte aber weder behauptet noch bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz angeboten, sondern sich vielmehr auf den - zuletzt auch in der Revisionsbeantwortung wiederholten - Standpunkt gestellt, sich durch die Leistung (samt Entgegennahme) des Betrages von S 10.000,-- des Einwandes der laesio enormis rechtswirksam entledigt zu haben. Soweit der Beklagte in erster Instanz überdies der Klage entgegenhielt, dass zwischen den Vertragsteilen auf laesio enormis ausdrücklich verzichtet worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher Verzicht bereits seit der Neufassung des § 935 ABGB durch das KSchG unwirksam ist (Koziol/Welser aaO). Es schadet daher auch nicht, dass das Erstgericht hiezu keine weitergehenden (mit der Kaufvertragsurkunde Beilage./A, in welcher ein derartiger Verzicht tatsächlich festgeschrieben ist, korrespondierenden) Feststellungen getroffen hat. Dass der Vertrag für die Käuferin (Gattin des Klägers) ein Handelsgeschäft gewesen wäre (§ 351a HGB), wurde nie behauptet. Im Übrigen kommt der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung darauf selbst nicht mehr zurück.

Daraus folgt aber, dass der Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte berechtigt ist. Dass die Berufung hierauf als "rechtsmissbräuchlich und schikanös" zu bewerten sei (so die Revisionsbeantwortung), muss schon deshalb (wegen des Neuerungsverbotes) unbeachtlich bleiben, weil die beklagte Partei derartiges bis Schluss der Verhandlung erster Instanz gleichfalls nie eingewendet hat - wobei unlautere Motive der Rechtsausübung im Sinne einer ausschließlich vom Schädigungszweck geprägten Vorgangsweise (RIS-Justiz RS0026271) ohnedies nicht erkennbar wären.

Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung SZ 61/162 ausgeführt hat, hat die Rückabwicklung eines wegen Verkürzung über die Hälfte aufgehobenen Kaufvertrages nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen, wobei der zur Vertragsaufhebung Berechtigte regelmäßig erst mit der Kenntnis des Aufhebungsgrundes zum unredlichen Besitzer wird. Die Rückabwicklung hat hiebei Zug um Zug zu erfolgen (Reischauer, aaO Rz 9). Im vorliegenden Fall erlangte der Kläger erst am (anlässlich der Überprüfung durch den ÖAMTC) Kenntnis von den Tatsachen, die zur Vertragsaufhebung berechtigen. Er ist demnach für die Zeit der Benützung des Fahrzeuges jedenfalls bis dahin als redlicher Besitzer anzusehen und daher zu einer Vergütung gezogener Nutzungen nicht verpflichtet (SZ 61/162 unter Hinweis auf JBl 1988, 250 [252]). Wohl aber gebührt dem Kläger der Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes; dazu zählt jedenfalls der Reparaturaufwand, um das Fahrzeug überhaupt einsatzfähig zu machen (nochmals SZ 61/162), ds S 9.736,60, welche ja der Beklagte zunächst auch ausdrücklich versprochen und zur Zahlung zugesagt hatte. Da sich der Beklagte - nach dem Vorgesagten (rechts-)grundlos - nicht bloß weigerte, diese Kosten zu bezahlen, sondern auch einer Vertragsaufhebung und Rückabwicklung zuzustimmen, ist das fristgerecht (§ 1487) erhobene Klagebegehren, das zur Aufhebung des Vertrages schuldrechtlich ex tunc und sachenrechtlich ex nunc führt (Koziol/Welser, aaO), berechtigt. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang eingewendeten Gegenforderung kann dabei schon deshalb keine (das Rückzahlungsbegehren schmälernde) Berechtigung zukommen, weil die diesbezügliche Einwendungsbehauptung unbewiesen blieb, der Kläger eine Benützung des Fahrzeuges (mangels nummernmäßiger Zulassung) bestritt, ohne dass dem der Beklagte etwas Substantielles entgegenzuhalten vermochte, und auch - mit Ausnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises (RIS-Justiz RS0039880, RS0039973, RS0040023) in Gestalt eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens "zur Ablesung des nunmehrigen Kilometerstandes" - keinerlei sonstige Beweise anbot (Protokoll ON 9); schließlich kommt der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung hierauf ebenfalls nicht mehr zurück, sodass die Einwendung insoweit ebenfalls aus der Prüfungs- und Entscheidungsgerenz des Obersten Gerichtshofes ausgeschieden ist. Zu prüfen verbleibt letztlich somit noch das Ersatzbegehren hinsichtlich der eigenen und der gegnerischen Kosten des Klägers (in im Revisionsverfahren nicht strittiger Höhe) aus dem erfolglos geführten Vorprozess. Auch dieses ist berechtigt. Nach den Feststellungen in diesem Vorprozess - welche sich der Beklagte als Nebenintervenient im Sinne der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 70/60 entgegenhalten lassen muss, wobei diese von dem im nunmehrigen Verfahren getroffenen ohnedies nicht entscheidungswesentlich abweichen - war das Fahrzeug im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht verkehrssicher. Als Vertragspartner der Käuferin musste dem Beklagten die Rechtmäßigkeit des darauf gestützten Rückzahlungs- samt Rückstellungsbegehrens (gleich hier Zug um Zug gegen Übernahme des PKW) daher von Anfang an klar sein und hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit (§ 1297 ABGB) auch erkennen können (und müssen), dass der Prozess nur deshalb (für den Kläger) aussichtslos ist, weil zufolge des von ihm (dem numehrigen Beklagten und vormaligen Nebenintervenienten) beim Kläger bestärkten Standpunktes, doch nicht dessen Vertragspartner (bzw der Gattin desselben) gewesen zu sein, ja ein Falscher beklagt wurde, gegen den dann auch das Klagebegehren zufolge fehlender Passivlegitimation zur Abweisung gelangte. Hätte sich der jetzige Beklagte aber nicht auf diesen formalen (und falschen) Standpunkt zurückgezogen und statt dessen den Kläger über den wahren Vertragspartner (und damit haftenden Prozessgegner) nicht im Unklaren gelassen, wäre es naturgemäß nicht zu diesen aufgelaufenen Kosten gekommen, die sohin - ebenfalls entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichtes - auch von ihm schuldhaft und rechtswidrig gemäß §§ 1295 ff ABGB zu ersetzen sind (RIS-Justiz RS0022840; JBl 1989, 789; 7 Ob 57/00h; vgl auch RIS-Justiz RS0016429, RS0023619).

In der Hauptsache sind damit die Voraussetzungen für ein der Klage stattgebendes - und zufolge der erhobenen Gegenforderung gemäß § 545 Abs 3 Geo mehrgliedriges - Teilurteil gegeben (§ 391 ZPO). Dies gilt allerdings nicht für die geltend gemachten Nebengebühren. Diesbezüglich wurden nämlich klägerischerseits bankmäßige Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes verlangt (S 5 der Klage) und auch eine entsprechende Bankbestätigung vorgelegt (Beilage ./F). Allerdings haben die Vorinstanzen - ausgehend von der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, wonach dem Klagebegehren insgesamt die Berechtigung mangle - hiezu keinerlei Feststellungen getroffen. Diese werden daher nachzuholen sein, weil erst dann beurteilt werden kann, ob dem Kläger bloß die gesetzlichen (4 %) oder die geltend gemachten höheren Zinsen zustehen. Unbedenklich ist hingegen das hiefür zugrundegelegte Fälligkeitsdatum angesichts des am geschlossenen und nunmehr von der Rückabwicklung betroffenen Kaufvertrages.

Der Kostenvorbehalt ist im § 52 Abs 1 ZPO begründet.