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OGH vom 24.11.1998, 1Ob256/98y

OGH vom 24.11.1998, 1Ob256/98y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Mag. Dr. Markus Ch. Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 62.200,48 S infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom , GZ 14 R 17/98t-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 1 Cg 89/97k-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.059,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Eltern und Rechtsvorgänger des Klägers waren Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem Haus in Bürs, in dem ein gastgewerblicher Betrieb geführt wird, der vom bis an eine Gesellschaft m.b.H. (GmbH) verpachtet war. Nach Beendigung dieses Bestandverhältnisses brachte die GmbH am gegen die Rechtsvorgänger des Klägers als (seinerzeitige) Verpächter eine Klage mit dem Begehren unter anderem auf Herausgabe folgender Gegenstände ein:

1 Theke U-förmig mit Abhänger und Flaschenregal samt Tischen und Bänken, 10 Barhocker, insgesamt 3 Gefrierschränke, 2 elektrische Luftreiniger, Hängelampen und 2 Straßenlampen im Lokal, 1 elektrischer Handtrockner, 1 Blausiegelautomat, 1 Seifenspender, 1 Nirosta-Tisch 2 m, 1 Nirosta-Schrank, 1 Einbauküche, diverse Gläser und Geschirr, Müllkübel und diverses Zubehör.

Die GmbH begründete ihr auf den Titel des Eigentums gestütztes Herausgabebegehren im einzelnen damit, sie dürfe die eingebrachten, ohne Schädigung der Substanz entfernbaren, teils vom Vorpächter, teils im Handel käuflich erworbenen und übergebenen Fahrnisse (laut Klagebegehren) wegnehmen. Die Verpächter, die deren Herausgabe verweigerten, hätten das Bestandobjekt „durch Austausch der Schlösser rechtswidrig versperrt“ und damit die „Räumung“ verhindert.

Die Verpächter, denen die Klage am zugestellt worden war, gestanden zu, die GmbH sei aufgrund des Pachtvertrags berechtigt, die eingebrachten und ohne Substanzschädigung des Bestandobjekts wegnehmbaren Fahrnisse nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen. Die der GmbH gehörenden Sachen seien allerdings „bei Beendigung des Pachtverhältnisses am nicht mitgenommen“ worden. Deren Auflistung im Klagebegehren sei unrichtig. „Insbesondere ... die Tische und Bänke“ seien Eigentum der Verpächter. Weil die GmbH mehrmaligen Räumungsaufforderungen nicht entsprochen habe, habe sie ihr allfälliges Eigentum an Einrichtungsgegenständen „aufgegeben“. In diesem Sinn habe sie folgende Sachen zurückgelassen:

„Theke U-förmig mit Abhänger, 10 Barhocker, Hängelampen und 2 Straßenlampen im Lokal, 1 elektrischen Handtrockner, 1 Seifenspender, 1 Nirosta-Tisch 2 m.“

Diese Einrichtungsgegenstände seien „nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand sowie dadurch bewirkter längerer Betriebsunterbrechung“ wegnehmbar. Das Herausgabegehren sei deshalb schikanös. Bestimmte andere Sachen könnten nach Terminvereinbarung abgeholt werden. Die restlichen Fahrnisse laut Klagebegehren seien nicht vorhanden. Die Verpächter seien ferner nicht mehr passiv legitimiert, weil sie die maßgebliche Liegenschaft inzwischen ihrem Sohn „verkauft“ hätten und dieser in den ehemaligen Bestandräumen nach Durchführung der erforderlichen Instandsetzungsarbeiten wieder eine Gastwirtschaft betreibe.

Das Erstgericht im Anlaßverfahren stellte fest:

Nicht feststellbar ist, ob die GmbH von den Verpächtern Inventargegenstände übernahm. Vor der GmbH als Pächterin bestand zehn Jahre ein Pachtverhältnis mit einem anderen Gastwirt. Dieser hatte unter anderem den Einbau einer U-förmigen Theke mit Abhänger und Flaschenregal finanziert, alle „elektrischen Geräte, Gefrierschränke, Lampen etc gekauft und im Lokal angebracht“. Weiters hatte er Tische und Bänke aufgestellt und mit dem Boden verschraubt. Möglich ist, daß dafür Einrichtungsgegenstände verwendet wurden, die sich schon vorher im Gastlokal befunden hatten. Die GmbH erwarb vom Vorpächter um 450.000 S inklusive Umsatzsteuer unter anderem folgende, im Bestandobjekt zurückgelassene Sachen:

1 Theke U-förmig mit Abhänger und Flaschenregal samt den verankerten Tischen und Bänken, 10 Barhocker, 3 Gefrierschränke, 1 elektrischen Luftreiniger, die Hängelampen und 2 Straßenleuchten, 1 elektrischen „Haartrockner“ (richtig wohl: Handtrockner), 1 Blausiegelautomat, 1 Seifenspender, 1 Nirosta-Tisch 2 m, 1 Nirosta-Schrank, die „vorhandenen Möbel der Einbauküche“, diverse Gläser und Geschirr, 1 Müllkübel mit Zubehör und weitere Elektrogeräte.

Im Handel kaufte die GmbH im Oktober 1992 15 Barhocker ohne Lehne um 9.000 S. Während des Pachtverhältnisses erwarb sie ferner einen weiteren elektrischen Luftreiniger.

Die GmbH entfernte aus den Bestandräumen am 7. und „insbesondere Flaschen, Gläser, Geschirr etc“. Daß ihr gehörende Gläser und Geschirr sowie ein Müllkübel samt Zubehör im Lokal zurückgelassen worden wären, ist nicht feststellbar. Weil ein präsumptiver Nachpächter, der mit dem Geschäftsführer der GmbH verhandelt hatte, aber von den Verpächtern später nicht als Vertragspartner akzeptiert wurde, bereit gewesen wäre, einen Teil des Inventars zu erwerben, wurden in den Bestandräumen folgende Sachen zurückgelassen:

1 Theke U-förmig mit Abhänger und Flaschenregal, die verankerten Tische und Bänke, 10 Barhocker, 3 Gefrierschränke, 2 elektrische Luftreiniger, die Hängelampen und 2 Straßenleuchten, 1 elektrischer Handtrockner, 1 Blausiegelautomat, 1 Seifenspender, 1 Nirosta-Tisch 2 m, 1 Nirosta-Schrank sowie die „Einbauküche“.

Die GmbH entsprach wiederholten Aufforderungen der Verpächter im März 1994 zur Räumung des Bestandobjekts innerhalb weniger Tage nicht. Als deren Geschäftsführer schließlich die Räumung der zuvor bezeichneten Gegenstände veranlassen wollte, konnte er das Lokal infolge seither ausgewechselter Schlösser nicht mehr betreten. Die Verpächter hatten „das Gebäude mit dem gegenständlichen Gastlokal“ im April 1994 ihrem Sohn übertragen. Der Übergabsvertrag war jedoch bei Schluß der mündlichen Verhandlung am noch nicht verbüchert. Der Sohn betreibt im ehemaligen Bestandobjekt wiederum eine Gastwirtschaft und stellte die 3 „Kühlschränke“, die 2 elektrischen Luftreiniger, den „Nirosta-Schrank“ sowie die „Einbauküche“ vor das Lokal zur Abholung durch Beauftragte der GmbH. Zum „Blausiegelautomat“ erklärten die Verpächter und deren Sohn ihre Herausgabebereitschaft nach Terminvereinbarung. Dagegen verwendet der Sohn die U-förmige Theke, die Barhocker, die Hängelampen und Straßenleuchten, den elektrischen Handtrockner, den Seifenspender, den Nirosta-Tisch 2 m und die verankerten Tische und Bänke in seinem Betrieb weiter. Für die Reinigung von Holzteilen bezahlte er 10.080 S.

Das Erstgericht wies das Herausgabebegehren ab. Es verneinte die Passivlegitimation der Verpächter, befänden sich doch die von der GmbH beanspruchten Sachen nach ihrer Übergabe an den Sohn der Verpächter nicht mehr in deren Gewahrsame. Die GmbH habe jedoch ihr Eigentumsrecht durch die „Nichtabholung der Gegenstände“ nicht aufgegeben. Obgleich die Verpächter bloß behauptet hätten, Eigentümer der streitverfangenen Sachen zu sein, sei darin die Geltendmachung des gesetzlichen Bestandgeberpfandrechts gemäß § 1101 ABGB als Minus enthalten, weil sie auch rechtserzeugende Tatsachen für ein solches Pfandrecht an eingebrachten Sachen der GmbH vorgebracht hätten. Demnach hätte dem Herausgabebegehren selbst dann kein Erfolg beschieden sein können, wenn es nicht schon aus dem einleitend dargestellten Grund abzuweisen gewesen wäre.

Mangels Anfechtung durch die GmbH erwuchs die Abweisung des Herausgabebegehrens in Ansehung einzelner der streitverfangenen Gegenstände in Rechtskraft. Das Berufungsgericht im Anlaßverfahren bestätigte zwar die Abweisung des Anspruchs auf „Herausgabe von Bänken (zur U-förmigen Theke gehörig)“, gab jedoch dem Herausgabebegehren im übrigen Umfang statt und verurteilte die Verpächter zur Herausgabe einer Theke U-förmig mit Abhänger und Flaschenregal samt Tischen, von 10 Barhockern, der Hängelampen, von 2 Straßenleuchten im Lokal, eines elektrischen Handtrockners, eines Seifenspenders und eines Nirosta-Tisches 2 m.

Nach Ansicht des Gerichts zweiter Instanz läßt ein kurzfristiger Verzug mit dem Abholen von eigenen Sachen noch nicht auf den Dereliktionswillen des Sacheigentümers schließen. Die Verpächter hätten sich durch die Übergabe des (ehemaligen) Pachtobjekts an ihren Sohn und wegen der „Preisgabe der Gewahrsame“ an den streitverfangenen Fahrnissen nicht ihrer vertraglichen Herausgabepflicht entledigen können. Daher stehe die nunmehrige Sachgewahrsame ihres Sohns einem Erfolg des Herausgabebegehrens nicht entgegen. Die allfällige Unmöglichkeit der Leistung deshalb, weil sie ihren Sohn nicht zur Sachherausgabe bewegen könnten, hätten die Verpächter nicht einmal behauptet. Sie hätten auch ein gesetzliches Pfandrecht an eingebrachten Sachen nicht geltend gemacht. Es sei „ein Unterschied, ob ein Herausgabeanspruch unter Berufung auf das Eigentum als das stärkste dingliche Recht an einer Sache oder unter Berufung auf ein dingliches Recht an fremder Sache abgewehrt“ werde. Da die Verpächter die Klageabweisung in diesem Punkt nur aus dem Rechtsgrund ihres Eigentums angestrebt hätten, habe das Herausgabebegehren nicht wegen eines allfälligen gesetzlichen Pfandrechts an eingebrachten Sachen des Bestandnehmers abgewiesen werden dürfen. Werde ein Herausgabebehren - wie hier - auf den Titel des Eigentums gestützt, sei darin auch keine schikanöse Rechtsausübung zu erblicken.

Aufgrund dieses Urteils bewilligte das Bezirksgericht Bludenz der GmbH als betreibender Partei am die Herausgabeexekution wider die Verpächter als Verpflichtete. Daraufhin brachte deren Sohn gegen die betreibende Partei am eine Exszindierungsklage ein, mit der er behauptete, die Verpflichteten seien nicht mehr Eigentümer „der betreffenden Gegenstände“, hätten sie ihm doch ihre Liegenschaft „mit Leibrentenvertrag vom mit sämtlichem rechtlichen und physischen Zubehör“ verkauft und übergeben. Die Exekution scheitere daher an seinem Eigentumsrecht und müsse deshalb „ins Leere gehen“. Bereits seine Eltern seien Sacheigentümer gewesen, „weil die betreffenden Gegenstände als unselbständige Bestandteile gemäß § 294 ABGB“ im Zeitpunkt ihrer „Verbindung“ in deren Eigentum übergegangen und in eine „Gesamtsache integriert“ seien. Sie seien jedenfalls „Zubehör des Gasthauses“. Deren „Absonderung“ sei deshalb „unwirtschaftlich, weil hiebei eine über den Wert der abgesonderten Bestandteile hinausgehende Entwertung der Hauptsache“ einträte. Die „Entfernungskosten“ beliefen sich auf 25 - 50 % des Werts der eingebauten Sachen. Die Rechte seiner Eltern „aus dem Bestandgeberpfandrecht gemäß § 1101 ABGB“ seien auf ihn „übergegangen“. Die Wegnahme der maßgeblichen Einrichtungsgegenstände hinterließe Bohrlöcher und bewirkte eine längere „Betriebsunterbrechung“. Deshalb sei die Herausgabeexekution auch schikanös. Die Ergebnisse des Titelprozesses seien für den Exszindierungsstreit nicht präjudiziell.

Die betreibende Partei wendete ein, der Exszindierungskläger könne nicht Sacheigentümer geworden sein, weil auch seine Rechtsvorgänger keine solche Rechtsposition innegehabt hätten. Daß diese nicht Eigentümer der streitverfangenen Sachen gewesen seien, stehe aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Titelprozeß fest. Die Fahrnisse könnten „ohne Verletzung der Substanz der Hauptsache“ entfernt werden. Eine solche Wegnahme sei auch nicht unwirtschaftlich.

Das Erstgericht wies die Exszindierungsklage ab. Es stellte unter anderem fest:

Die Verpflichteten übergaben ihre Liegenschaft samt Gastlokal aufgrund eines Leibrentenvertrags am ihrem Sohn. Dieser Vertrag wurde am verbüchert. Der Exszindierungskläger wußte über den Titelprozeß aber schon vorher Bescheid. Ihm wurde jedoch nicht der Streit verkündet. Er trat jenem Verfahren nicht als Nebenintervenient bei. Eine „Trennung“ der im Gasthaus des Exszindierungsklägers weiterverwendeten Sachen der betreibenden Partei „ist nicht möglich“. Sie befanden sich bereits vor der Entscheidung im Titelprozeß in der Gewahrsame des Exszindierungsklägers.

Nach Ansicht des Erstgerichts sind die „Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen“ im Titelprozeß für den Exszindierungsstreit „präjudiziell“, erstrecke sich doch die Rechtskraft eines Urteils auch „auf die Rechtsnachfolger“. Auf „das Eigentumsrecht und andere allfällige dingliche Rechte des Klägers an den streitgegenständlichen Sachen und ... eine daran anknüpfende Aussonderung dieser Sachen“ sei allein wegen dessen Sachgewahrsame nicht näher einzugehen. Die Exekution müsse ins Leere gehen, weil sie die betreibende Partei nicht gemäß § 9 EO gegen den Exszindierungskläger als Rechtsnachfolger der Verpächter beantragt habe und daher § 347 EO anzuwenden sei. Damit entbehre aber der Exszindierungskläger eines Rechtsschutzinteresses, weil er als Dritter im Exekutionsverfahren ohnehin nicht zur Sachherausgabe gezwungen werden könne.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, es liege „ein Sonderfall der Präjudizialität kraft Bindungswirkung“ vor, wenn ein „späteres Rechtsfolgebegehren mit einem früheren rechtskräftig entschiedenen deshalb unvereinbar“ sei, weil „durch die Vorentscheidung die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für das neue Begehren verneint“ worden seien. Dafür müsse „ein im Gesetz begründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren“ bestehen, der „so eng“ sei, daß „die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht“ gestatteten. Voraussetzung eines solchen Sonderfalls sei aber - unabhängig von der Verteilung der Parteirollen - die Parteienidentität in beiden Verfahren. Der Exszindierungskläger gehe selbst davon aus, in der „zu beurteilenden Rechtsbeziehung Rechtsnachfolger“ der Beklagten des Titelprozesses zu sein. Als solcher werde er aber von den Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Urteils im Titelprozeß erfaßt. Damit sei das „Erfordernis der Parteienidentität“ erfüllt. Der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff werde „durch die Einbeziehung des sog. Lebenssachverhalts erweitert“. Sachverhaltsergänzende Tatsachen könnten am Klagegrund dann nichts ändern, wenn sie „nach der Verkehrsauffassung“ zu einem „einheitlichen Lebenssachverhalt“ gehörten. Die Parteien seien im Zivilprozeß verpflichtet, alle „rechtserheblichen Umstände wahrheitsgemäß, vollständig und bestimmt anzugeben“. Die Verpflichteten hätten ihr Eigentumsrecht an den im Titelprozeß streitverfangenen Sachen nur auf deren angebliche Dereliktion durch die betreibende Partei gestützt. Deren Herausgabeanspruch sei jedoch bejaht und damit das Eigentum der Verpflichteten daran zwingend verneint worden. Der Exszindierungskläger habe daher die Behauptung der Unzulässigkeit der Exekution insofern nicht mit Erfolg auf neue Tatsachen zur Eigentümerstellung seiner Rechtsvorgänger stützen können, weil er und seine Rechtsvorgänger im Exszindierungs- und im Titelprozeß aufgrund desselben Lebenssachverhalts dasselbe Rechtsschutzziel - die Abwehr eines Herausgabeanspruchs - verfolgt hätten. Demnach sei die Eigentumsfrage im Folgeprozeß nicht anders als im Vorprozeß zu beantworten. Der Exszindierungskläger habe auch nicht durch Verarbeitung Eigentum an den herauszugebenden Sachen erworben. Deren bloße Reinigung und Instandsetzung sei keine Verarbeitung. Schon deshalb habe das Erstgericht das Klagebegehren zutreffend abgewiesen, sodaß auf den im Ersturteil herangezogenen „Abweisungsgrund des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses“ nicht mehr einzugehen sei.

Der Amtshaftungskläger begehrte den Zuspruch von 62.200,48 S sA und brachte vor, seiner Exszindierungsklage wäre stattzugeben gewesen, weil er „sein Eigentumsrecht zusätzlich auf weitere Gründe gestützt“ habe, „insbesondere darauf, daß die betreffenden Sachen unselbständige Bestandteile des Gebäudes geworden“ seien. Die Meinung, die Ergebnisse des Titelprozesses seien im Exszindierungsprozeß bindend gewesen, beruhe auf einer unvertretbaren Rechtsansicht, weil es an der Parteienidentität gefehlt habe. Soweit sich das Berufungsgericht im Exszindierungsprozeß darauf gestützt habe, schon die Verpächter hätten im Titelprozeß ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Prozeßvorbringen zu erstatten gehabt, habe es damit in ebenfalls unvertretbarer Weise eine im Verfahrensrecht nicht angeordnete Eventualmaxime konstruiert. Er habe dadurch einen Schaden in Höhe des Klageanspruchs erlitten. Der Wert der Gegenstände, auf die sich die Herausgabeexekution bezogen habe, betrage 20.000 S. Der beklagten Partei des Exszindierungsverfahrens seien 17.885,76 S an Prozeßkosten zuerkannt worden. An eigenen Vertretungskosten habe er 24.324,72 S bezahlt.

Die beklagte Partei wendete ein, die Wirkungen der materiellen Rechtskraft der Entscheidung im Titelprozeß erstreckten sich auf den Kläger als Käufer einer streitverfangenen Sache. Als solcher hätte er sich als streitgenössischer Nebenintervenient am Titelprozeß beteiligen können und damit rechtliches Gehör gefunden. Im Titelprozeß seien die Verpächter zur Sachherausgabe unter Verneinung deren Eigentumsrechts verurteilt worden. Daran seien die Gerichte im Exszindierungsprozeß gebunden gewesen. Das Berufungsgericht habe daher in jenem Verfahren „eine durchaus vertretbare und richtige Rechtsansicht“ vertreten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der Entscheidung des Berufungsgericht im Exszindierungsprozeß keine unvertretbare Rechtsansicht zugrundeliege. Der Kläger habe dort selbst vorgebracht, als Rechtsnachfolger der Verpflichteten Eigentümer jener Sachen, auf die sich die Herausgabeexekution bezogen habe, geworden zu sein. Seien aber die Verpflichteten nicht Eigentümer gewesen, habe auch der Kläger nicht Eigentum als deren Rechtsnachfolger erwerben können. Die Rechtskraftwirkung der Entscheidung im Titelprozeß erstrecke sich auch auf Einzelrechtsnachfolger der Streitteile.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Nach seiner Ansicht gehen „auf den Erwerber einer streitverfangenen Sache die in diesem Rechtsstreit festgestellten Verpflichtungen seines Rechtsvorgängers“ über. Das sei streitentscheidend. Dem stehe Art 6 EMRK nicht entgegen. Das Urteil in einem Vorprozeß sei in einem Folgeprozeß inhaltlich auch dann bindend, „wenn die Parteien und der rechtserzeugende Sachverhalt“ identisch seien. Diese Wirkungen erstreckten sich auch auf den einfachen Nebenintervenienten. Dem Amtshaftungskläger sei zwar im Titelprozeß nicht der Streit verkündet worden, die Verpächter hätten ihm jedoch die Verhandlungen mit der GmbH überlassen und er sei auch als Zeuge vernommen worden. Ihm sei daher „sowohl die Tatsache des Verfahrens als auch der dortige Prozeßgegenstand und Standpunkt der Parteien bekannt“ gewesen, weshalb „eine formelle Streitverkündung“ unberbleiben habe können. Demnach binde den Amtshaftungskläger die Entscheidung im Titelprozeß, weil er sich an diesem Verfahren als Nebenintervenient hätte beteiligen können. Jene weiteren Tatsachen, auf die er seine Exszindierungsklage gestützt habe, würden durch die „Präklusionswirkung“ der Entscheidung im Titelprozeß erfaßt, weil er nur einen von den Verpflichteten als Voreigentümer abgeleiteten Eigentumserwerb behauptet habe. Daraus folge aber „die Richtigkeit bzw jedenfalls die Vertretbarkeit“ der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Exszindierungsprozeß. Ob die Gerichte die Eigentumsfrage im Titelprozeß zureichend geprüft hätten, sei nicht von Belang, weil der Amtshaftungsanspruch nicht daraus, sondern aus dem Ergebnis des Exszindierungsverfahrens abgeleitet werde. Doch sei auch klar, daß bloß angeschraubte Sachen „ohne Substanzverlust losgeschraubt und abtransportiert werden“ könnten. Die Revision sei zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle, „ob bei Prozeßkenntnis eine Rechtskraft- bzw Bindungswirkung einer Entscheidung auf den Einzelrechtsnachfolger auch dann“ eintrete, wenn ihm nicht der Streit verkündet worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Der Kläger macht zunächst geltend, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.

Der erkennende Senat sprach als verstärkter Senat in der Entscheidung 1 Ob 2123/96d (= SZ 70/60) aus, daß sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Parteien eines als Regreßprozeß geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind solche Personen daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in diesem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozeß nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war.

Dem Amtshaftungskläger wurde im Herausgabeprozeß nicht der Streit verkündet. Er trat diesem Verfahren auch nicht aus eigenem Antrieb als Nebenintervenient bei. Schon daraus folgt, daß die das Ergebnis des Herausgabeprozesses tragenden Entscheidungselemente im Exszindierungsprozeß nicht die in der Entscheidung 1 Ob 2123/96d näher begründete Interventionswirkung entfalten konnten, woran die bloß faktische Kenntnis des Exszindierungsklägers vom Gegenstand und Fortgang des Herausgabeprozesses nichts ändert. Der Eintritt einer Interventionswirkung als Institut des Verfahrensrechts setzt demnach jedenfalls eine jener Prozeßhandlungen voraus, die den Erörterungen in der Entscheidung 1 Ob 2123/96d zugrundeliegen. Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen:

Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers hätte er im Exszindierungsprozeß obsiegen müssen, weil er als Rechtsnachfolger der Verpflichteten Eigentümer jener Sachen geworden sei, die von den Verpflichteten aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozeß herauszugeben sind. Sein Eigentumsrecht beruhe darauf, daß diese Sachen entweder schon vor Begründung des Pachtverhältnisses den Verpächtern gehört hätten oder nach den Bestimmungen des Pachtvertrags im Zeitpunkt der Beendigung des Bestandverhältnisses auf sie als Eigentümer übergegangen - ein solches Vorbringen wurde im Eszindierungsprozeß nicht erstattet - oder zumindest „unselbständige Bestandteile des Gebäudes“ seien. Der Kläger will damit einen von den Verpächtern als Voreigentümer abgeleiteten Eigentumserwerb an Sachen darlegen, zu deren Herausgabe an den wahren Eigentümer die Verpächter rechtskräftig verurteilt wurden: dabei liegt den beiden ersteren Argumenten offenkundig die Qualifikation der exekutionsunterworfenen Gegenstände als bewegliche Sachen zugrunde.

Die Bindungsfrage behandeln Rechtsprechung und Schrifttum unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten. Im Vordergrund steht dabei die Erörterung der Rechtswirkungen einer zivilgerichtlichen Entscheidung aufgrund der subjektiven und objektiven Grenzen deren materiellen Rechtskraft. Dabei bestimmen die subjektiven Grenzen den Personenkreis, auf den sich die Einmaligkeits- und Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft erstreckt, wogegen die objektiven Grenzen über die Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht Auskunft geben. Nach der bisher herrschenden Ansicht wird die Bindungswirkung, soweit sie sich als Funktion der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft darstellt, im Kern auf den Spruch der Entscheidung beschränkt. Deren Gründe bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Das gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) beziehen. Die Verfahrenspraxis belegt jedoch gerade unter Beachtung der Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstand - dem Tatsachenvorbringen als dem rechtserzeugenden Sachverhalt (dem Klagegrund) in Verbindung mit dem daraus abgeleiteten Klagebegehren -, daß der Gegenstand einer Entscheidung durch deren Spruch allein nur selten individualisiert werden kann. Dessen Auslegung erfordert daher in vielen Fällen die Heranziehung der ihn tragenden Gründe. Innerhalb ihrer objektiven Grenzen muß sich somit die materielle Rechtskraft jedenfalls soweit auch auf die Entscheidungsgründe erstrecken, als diese zur Individualisierung des Urteilsspruchs notwendig sind, weil sich nur damit der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen läßt (SZ 70/60 mzwN).

Die subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft erfuhren durch die Zivilprozeßordnung keine allgemeine Regelung. Insofern erfassen deren Wirkungen nach herrschender Ansicht die Prozeßparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt. Dabei kann sich auf dem Boden der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie gar nicht die Frage stellen, ob eine unrichtige Entscheidung die Rechtslage zu ändern vermag. Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfaßt werden, sind daher aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozeß Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen. Auch die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, daß Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozeßparteien rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten. Somit erstrecken sich die Wirkungen der materiellen Rechtskraft - abgesehen von der einleitend erörterten besonderen Interventionswirkung und von spezifischen gesetzlichen Anordnungen - nur auf jene Personen, denen im Verfahren in der Rolle von Prozeßparteien rechtliches Gehör gewährt wurde (SZ 70/60 mzwN).

Demnach ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob sich die Bindungswirkung des klagestattgebenden Urteils im Herausgabeprozeß auf den Exszindierungskläger erstreckt, der weder Partei dieses Verfahrens war, noch eine daraus abgeleitete Interventionswirkung gegen sich gelten lassen muß, jedoch - auch in seiner Beziehung zu den streitverfangenen Sachen - Rechtsnachfolger der dort belangten Verpächter ist. Dagegen ist die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft wegen Identität des Streitgegenstands, die einer weiteren Klage als absolutes Prozeßhindernis entgegenstünde, hier nicht von Belang, weil das Rechtsschutzziel der Exszindierungsklage mit jenem einer Herausgabeklage nicht identisch ist, wird doch damit der Ausspruch der Unzulässigkeit einer bestimmten Exekution angestrebt und über den dafür jeweils maßgeblichen Rechtsgrund bloß als Vorfrage abgesprochen (3 Ob 152/97t; 3 Ob 5/97z).

Die Erstreckung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft auf Einzelrechtsnachfolger ist eine Funktion des Rechtsübergangs an sich. Sie bedarf keines weiteren konstitutiven Akts. Soweit die Rechtskraft eines Urteils unmittelbar für und gegen die Rechtsnachfolger der Prozeßparteien wirkt, ist damit auch die mangelnde Identität zwischen den Parteien und ihren Sukzessoren aufgehoben (Jud 63 neu = SZ 28/265). Eine neue Klage des Rechtsnachfolgers bzw gegen diesen löst daher im Verhältnis zur anderen Partei des Vorprozesses auch die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft aus, soweit der Klage- bzw Einwendungsgrund innerhalb der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft liegt. Deren Bedeutung beschränkt sich daher im Falle der Einzelrechtsnachfolge nicht auf die Einmaligkeitswirkung. Voraussetzung der Erstreckung der Rechtskraftwirkungen auf Einzelrechtsnachfolger ist jedoch, daß die Rechtsnachfolge nicht zugleich eine Anspruchsänderung bewirkte, also der Anspruch des Rechtsnachfolgers bzw gegen diesen mit jenem des bzw gegen diesen identisch blieb (Fasching, Kommentar III 729; ders, LB2 Rz 1526).

Die Herausgabeklägerin stützte ihren Anspruch erfolgreich auf den Titel des Eigentums. Damit wurde die Einwendung der Verpächter, selbst Eigentümer jener Sachen zu sein, deren Herausgabe begehrt worden war, widerlegt. Diese übergaben am ihre Liegenschaft samt dem Gastlokal und seinem hier bedeutsamen Inventar aufgrund eines Leibrentenvertrags dem späteren Exszindierungs- und Amtshaftungskläger, der damit die Gewahrsame an den schließlich mit einem vollstreckbaren Herausgabeanspruch eines Dritten belasteten Sachen erlangte. Die sachenrechtliche Verfügung durch Verbücherung geschah am . Diese Rechtsnachfolge auf seiten der Verpächter bewirkte keine inhaltliche Veränderung des auf dem Titel des Eigentums beruhenden Herausgabeanspruchs. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß sich der Kläger weder im Exszindierungs- noch im Amtshaftungsprozeß jemals darauf berief, er habe an jenen Sachen, zu deren Herausgabe seine Rechtsvorgänger rechtskräftig verurteilt worden waren, gutgläubig Eigentum erworben. Eine solche Schlußfolgerung trügen auch die festgestellten Tatsachen nicht. Der vom Kläger im Exszindierungsprozeß geltend gemachte Anspruch war vielmehr auf das von den Verpächtern als Voreigentümer abgeleitete Eigentum gestützt. Daher bedarf auch die Kontroverse, ob ein vom Sacheigentümer erwirktes Herausgabeurteil auch gegen den Einzelrechtsnachfolger des Schuldners, der gutgläubig Eigentum erwarb, nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 9 bzw § 10 EO vollstreckbar wäre, keiner Stellungnahme (dafür Fasching, Kommentar III 730; vgl dens, LB2 Rz 1526; dagegen Heller/Berger/Stix, Kommentar 240 f). Es sei jedoch angemerkt, daß der vermeintliche Eigentumserwerb des Klägers aufgrund seines Prozeßstandpunkts, die kraft des rechtskräftigen Urteils im Vorprozeß herauszugebenden Sachen seien unselbständige Bestandteile der von ihm erworbenen Liegenschaft und daher gar nicht sonderrechtsfähig (siehe dazu JBl 1991, 376; ImmZ 1988, 74; SZ 61/171; SZ 60/66), jedenfalls nicht vor Verbücherung des Leibrentenvertrags - und damit erst nach Eintritt der Streitanhängigkeit im Herausgabeprozeß hätte eintreten können. Nach diesem Gesichtspunkt kann aber die Erstreckung dessen Rechtskraftwirkungen auf den Kläger als Einzelrechtsnachfolger gemäß § 234 ZPO gar nicht zweifelhaft sein (Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 234 mwN).

Die bisherigen Erörterungen zeitigen als Ergebnis, daß sich die Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Herausgabeurteils, ohne daß dadurch deren subjektiven und objektiven Grenzen gesprengt würden, auf den Kläger als nunmehrigen Sachinhaber und Einzelrechtsnachfolger der Herausgabeschuldner erstrecken. Wer die Gewahrsame an den mit einem titulierten Herausgabeanspruch ihres Eigentümers belasteten Sachen als Einzelrechtsnachfolger des Herausgabeschuldners aufgrund eines bloß vermeintlichen Rechts übernimmt, hat den Herausgabeanspruch wegen der absoluten Wirkung des Eigentumsrechts zu erfüllen, wenn es ihm an einem tauglichen Eigentumserwerbstitel mangelt, der einen Rechtsverlust des Herausgabegläubigers herbeiführen konnte. Diese Rechtsfolge setzt - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - nicht voraus, daß der Einzelrechtsnachfolger des im Vorprozeß geklagten Herausgabeschuldners dort rechtliches Gehör fand. Sie ist vielmehr, wie bereits dargelegt, eine Funktion des Rechtsübergangs an sich und kollidiert deshalb auch nicht mit der prozessualen Rechtskrafttheorie. Danach können nur Personen, die von der Rechtskraftwirkung des in einem Vorprozeß erlassenen Urteils nicht als Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger einer seiner Parteien erfaßt werden, in einem Folgeprozeß Behauptungen aufstellen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen (Näher dazu SZ 68/103 = JBl 1996, 463 [Deixler-Hübner]).

Zu erörtern ist aber auch die Frage des Umfangs der Bindungswirkung des Herausgabeurteils innerhalb der objektiven Grenzen seiner materiellen Rechtskraft im konkreten Exszindierungsprozeß des Einzelrechtsnachfolgers der Herausgabeschuldner gegen den Herausgabegläubiger. Dabei ergibt sich aus der bereits erörterten klassischen Rechtskraftwirkungstheorie, nach der sich die Bindung nicht nur auf den Spruch des Urteils des Vorprozesses, sondern zumindest auch auf jene Entscheidungsgründe erstreckt, die seiner Individualisierung dienen, daß der Herausgabeanspruch des betreibenden Gläubigers auf dem Titel des Eigentums beruht. Demnach war dem Urteil im Exszindierungsprozeß die schon im Vorprozeß geklärte Tatsache der Eigentümerstellung des Herausgabegläubigers als rechtskräftig entschiedene Vorfrage zugrundezulegen, sodaß durch ein neuerliches Beweisverfahren nur solche Behauptungen des Exszindierungsklägers zu prüfen gewesen wären, die im Falle ihres Zutreffens als taugliche Eigentumserwerbstitel einen Rechtsverlust des Herausgabegläubigers bewirken konnten. Diesen Anforderungen entsprach aber das Tatsachenvorbringen des Klägers im Exszindierungsprozeß nicht. Behauptungen des Inhalts, die herauszugebenden Sachen seien (als bewegliche Sachen) schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrags Eigentum der Verpächter gewesen oder zumindest nach dessen Inhalt in ihr Eigentum übergegangen, wurden vom Kläger im Exszindierungsprozeß gar nicht aufgestellt. Ein solches Vorbringen wäre jedoch ohnedies in unlösbarem Widerspruch zum rechtkräftigen Urteil im Vorprozeß, das die Eigentümerstellung der GmbH als Grundlage ihres Herausgabeanspruchs gegen die Verpächter bejahte, gestanden. Einen solchen unlösbaren Widerspruch bewirkte aber auch die Behauptung, die herauszugebenden Sachen seien unselbständige Bestandteile des Bestandobjekts geworden. Demgemäß konnte der Widerspruch des Klägers gegen die Herausgabeexekution nicht erfolgreich sein, weil seine Eigentümerstellung infolge der Bindungswirkung des rechtskräftigen Herausgabeurteils weder durch die im Exszindierungsprozeß behaupteten, noch durch die erst im Amtshaftungsverfahren nachgeschobenen Tatsachen begründbar war. Nicht von Belang ist daher auch, was die Verpächter im Vorprozeß zur (allfälligen) Abwehr des eingeklagten Herausgabeanspruchs noch hätten einwenden können. Der Kläger kann somit in seiner hier maßgeblichen Stellung als Einzelrechtsnachfolger der Verpächter - entgegen seiner Ansicht - nicht einfach im Exszindierungsprozeß Einwendungen nachholen, die die Verpächter im Vorprozeß versäumt haben mögen. Das hat, anders als der Kläger meint, gar nichts mit der Frage zu tun, ob der Vorprozeß von der Eventualmaxime beherrscht war oder nicht. Ob den Verpächtern, wie in der Revision ausgeführt wird, die pfandweise Beschreibung eingebrachter Sachen der Pächterin bewilligt wurde, ist gleichfalls belanglos, weil sich ein solches gesetzliches Pfandrecht jedenfalls nicht auf Sachen beziehen kann, zu deren Herausgabe die Verpächter rechtskräftig verurteilt wurden. Als Stütze für dieses Ergebnis bedarf es also gar keiner Berufung darauf, daß der erkennende Senat als verstärkter Senat die bisher engen Grenzen der klassischen Rechtskraftwirkungstheorie in der Entscheidung 1 Ob 2123/96d allgemein in Frage stellte und diese schließlich um den dort behandelten Sonderfall der Interventionswirkung erweiterte.

Aus diesen Erwägungen folgt der Rechtssatz, daß sich die Bindungswirkung eines vom Sacheigentümer erwirkten materiell rechtskräftigen Herausgabeurteils auf denjenigen erstreckt, der in einer gegen den Herausgabegläubiger gerichteten Exszindierungsklage behauptet, er habe gerade die von jenem Urteil betroffenen Sachen als Einzelrechtsnachfolger des Herausgabeschuldners und (vermeintlichen) Voreigentümers erworben. Somit kann einer Exszindierungsklage gegen den Sacheigentümer als Gläubiger eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Herausgabeanspruchs jedenfalls dann kein Erfolg beschieden sein, wenn der Kläger - entgegen dem rechtskräftigen Urteil im Vorprozeß - behauptet, der Verpflichtete als Herausgabeschuldner sei Eigentümer der vom Herausgabeanspruch betroffenen Sachen gewesen, und seine eigene Eigentümerposition aus der Einzelrechtsnachfolge nach dem Verpflichteten ableiten will. Daher wurde die hier maßgebliche Exszindierungsklage zutreffend abgewiesen, was im Kern auch richtig und nicht bloß in rechtlich vertretbarer Weise begründet wurde.

Soweit der Revisionswerber nunmehr auch darzulegen versucht, welche Fehler den Gerichten im Herausgabeprozeß anzulasten seien, ist ihm zu erwidern, daß er seinen Amtshaftungsanspruch nicht aus diesem Verfahren, sondern aus dem Exszindierungsprozeß ableitete. Dem Kläger wäre es überdies freigestanden, dem Herausgabeprozeß, von dessen Inhalt und Fortgang er - auch nach seinen Revisionsausführungen - Kenntnis hatte, auf seiten der Verpächter als Nebenintervenient beizutreten, um dadurch mit allen nicht schon von diesen ausgeführten Einwendungen rechtliches Gehör zu finden, die seiner Ansicht nach gleichfalls zur Abweisung des geltend gemachten Herausgabeanspruchs hätten führen müssen, um damit eine taugliche Grundlage für die Bejahung seines Eigentumsrechts als Einzelrechtsnachfolger zu schaffen. Es ist daher gerade angesichts des Standpunkts des Rechtsmittelwerbers, der Herausgabeprozeß sei unrichtig entschieden worden, unverständlich, weshalb er keinen Anlaß gehabt habe, „den Sachverhalt (dort) von sich aus zu verbreitern“.

Daraus folgt zusammenfassend, daß die Vorinstanzen das Amtshaftungsklagebegehren mangels Rechtswidrigkeit des dem Klageanspruch zugrundegelegten richterlichen Organverhaltens zutreffend abwiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.