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OGH vom 21.02.2017, 4Ob24/17h

OGH vom 21.02.2017, 4Ob24/17h

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch die Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei D***** M*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 70/16v19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg vom , AZ 1 Cg 91/14x (EuGH C593/16), wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 2:

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C-390/12, Pfleger; EuGH C-347/09, Dickinger/Ömer; EuGH C-64/08, Engelmann), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert (vgl die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Die Klärung der Rechtsfragen im Anlassverfahren hängt nicht vom Ergebnis des im Spruch zitierten Vorabentscheidungsersuchens ab, weshalb der darauf bezogene Unterbrechungsantrag des Beklagten unbegründet ist (4 Ob 12/17v, 4 Ob 13/17s uva; vgl auch 4 Ob 19/16x).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00024.17H.0221.000

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Fundstelle(n):
QAAAD-53448