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OGH vom 23.02.2016, 4Ob24/16g

OGH vom 23.02.2016, 4Ob24/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, verteten durch Ebert Huber Swoboda Oswald Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** P*****, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 5 R 116/15p 19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 Abs 1 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist durch die Rechtsprechung des Senats, insbesondere durch die Entscheidung 4 Ob 145/14y, gedeckt. Das Rechtsmittel zeigt keine Gründe auf, weswegen schon im Sicherungsverfahren tragfähige Feststellungen zur allfälligen Unionsrechtswidrigkeit der anwendbaren glücksspielrechtlichen Bestimmungen getroffen werden könnten.

Auch die Fassung des Unterlassungsbegehrens begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Bereits zahlreichen Parallelverfahren lag ein mit dem hier zu prüfenden Unterlassungsbegehren geradezu identes Begehren zugrunde, nach dem die jeweils Beklagten zur Unterlassung verpflichtet wurden (vgl dazu 4 Ob 68/15a).

Der Europäische Gerichtshof hat die Kriterien einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit des GSpG bereits in mehreren Entscheidungen hinreichend festgelegt (ua EuGH C 390/12, Pfleger ; EuGH C 347/09, Dickinger/Ömer ; EuGH C 64/08, Engelmann ), woran sich die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats orientiert (vgl die zu RIS Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen). Der Senat sieht daher für das angeregte Vorabentscheidungsersuchen keinen Anlass.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00024.16G.0223.000

Fundstelle(n):
HAAAD-53438