OGH vom 26.01.2017, 3Ob13/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. K*****, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei DI C*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 39.499,92 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 46 R 414/16x-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 3489/16i-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der verpflichteten Partei, beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung des § 13 GKTG auf Verfassungskonformität zu beantragen und eine Vorabentscheidung des EuGH zur Frage einzuholen, ob diese Bestimmung „EU-rechtskonform“ ist, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz
RS0012387 [T13, T 16]; jüngst 3 Ob 233/16k).
Der Revisionsrekurs ist demnach absolut unzulässig und daher zurückzuweisen. Aus diesem Grund hat eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vom Verpflichteten relevierten Frage, ob der Betreibende berechtigt ist, zur Hereinbringung seiner vom Verlassenschaftsgericht rechtskräftig bestimmten Gebühren für seine Amtshandlungen als Notar (Gerichtskommissär) einen eigenen Exekutionsantrag zu stellen, oder ob er nur gemäß § 1 Z 6 lit b GEG die Einbringung dieser Gebühren im Justizverwaltungsweg beantragen kann, zu unterbleiben.
Die aus Punkt 2. des Spruchs ersichtlichen Anträge des Verpflichteten sind schon deshalb zurückzuweisen, weil eine Prozesspartei nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch hat, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem EuGH zu beantragen (RIS-Justiz RS0058452 [T3, T 12, T 21]). Abgesehen davon käme es auf die Verfassungsmäßigkeit des § 13 GKTG auch bei meritorischer Behandlung des Rechtsmittels nicht an, weil im Exekutionsverfahren die inhaltliche Richtigkeit der betriebenen Forderung nicht mehr zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0013464).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00013.17H.0126.000 |
Schlagworte: | Exekutionsrecht,Zivilverfahrensrecht |
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Fundstelle(n):
HAAAD-53396