Suchen Hilfe
OGH vom 31.08.2015, 6Ob155/15k

OGH vom 31.08.2015, 6Ob155/15k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. E***** G*****, Deutschland, vertreten durch Mag. Robert Morianz, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. B***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Neumarkt am Wallersee, wegen Rechnungslegung (Streitwert 35.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 63/15b 11, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 4 Cg 80/14z 7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen .

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 1.961,64 EUR (darin 326,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob und unter welchen Umständen ein Rechtsanwalt trotz vereinbarten Pauschalhonorars seinem Klienten gegenüber rechnungslegungspflichtig ist. Darauf kommt es hier aber gar nicht an:

1. Der Beklagte stützt sich im Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht auf eine an sich zulässige (4 Ob 89/00t) Pauschalhonorarvereinbarung mit dem Kläger, sondern auf die Behauptung, er habe am mit diesem nach Vorlage sämtlicher Abrechnungen und unter Berücksichtigung sämtlicher geleisteter Zahlungen über dessen ausdrücklichen Wunsch eine „vergleichsweise Grundbereinigung durchgeführt und eine Pauschalvereinbarung abgeschlossen“.

Eine solche vom Beklagten nunmehr behauptete Vereinbarung lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen allerdings nicht entnehmen. Da das Berufungsgericht eine diesbezügliche Mängelrüge in der Berufung des Beklagten (das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil weder der Beklagte selbst noch ein von ihm namhaft gemachter Zeuge dazu einvernommen worden seien) verworfen hat, ist es dem Beklagten auch verwehrt, diese angebliche Mangelhaftigkeit im Revisionsverfahren neuerlich aufzugreifen (RIS Justiz RS0042963). Im Übrigen hat sich der Beklagte im Verfahren erster Instanz lediglich darauf berufen, „am [ sei ] zwischen den Streitteilen eine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen“ worden; von einer (nachträglichen) vergleichsweisen Bereinigung war hingegen nicht die Rede.

2. Der Rechtsanwalt hat seinem Klienten den Honoraranspruch grundsätzlich in ziffernmäßig überprüfbarer Weise mitzuteilen, sodass eine rechnerische Nachprüfung möglich ist; es kann dem Klienten nicht zugemutet werden, die Berechnung des Verdiensts des Rechtsanwalts nach dem Tarif selbst vorzunehmen (3 Ob 658/52; 1 Ob 55/98i; 8 Ob 8/01m). Dies gilt zwar nicht, wenn zwischen Rechtsanwalt und Klient eine zulässige Pauschalentlohnung vereinbart wurde (RIS Justiz RS0045344); die auf eine Pauschalvereinbarung gestützte Rechtsrüge des Beklagten wurde vom Berufungsgericht aber als insoweit nicht ordnungsgemäß ausgeführt qualifiziert.

Damit haben die Vorinstanzen in nicht zu beanstandender Weise den Beklagten zur Rechnungslegung darüber verpflichtet, wie sich seine im Verlassenschaftsverfahren im Zeitraum bis einbehaltenen Honorare zusammensetzen. Nach deren Feststellungen liegen neben den beiden erwähnten Honorarnoten (Beilagen ./R und ./K) keine weiteren Abrechnungen vor; dass diese eine Nachprüfung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ermöglichen würden, behauptet im Revisionsverfahren aber nicht einmal der Beklagte.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00155.15K.0831.000

Fundstelle(n):
LAAAD-53373