OGH vom 20.12.2017, 3Ob218/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, gegen die verpflichtete Partei I*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.300 EUR sA, über den „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des (richtig:) Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 22 R 262/17m-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom , GZ 5 E 934/17s-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom (ON 7) dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Nach der vom Erstgericht am veranlassten elektronischen Zustellung dieser Rekursentscheidung, die am erfolgte, brachte der Verpflichtete am einen als „Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom zur Zahl 5 E 934/17s-7“ bezeichneten Revisionsrekurs ein, der absolut unzulässig ist:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T13, T 16]; jüngst 3 Ob 102/17x und 3 Ob 111/17w).
Darüber hinaus ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert
– wie hier – insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00218.17F.1220.000 |
Schlagworte: | ;Exekutionsrecht;Zivilverfahrensrecht; |
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Fundstelle(n):
SAAAD-53362