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OGH vom 20.01.2016, 3Ob218/15b

OGH vom 20.01.2016, 3Ob218/15b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. D***** GmbH, *****, und 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.500 EUR und Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 7 R 107/15d-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der beklagten Parteien, beim Verfassungsgerichtshof eine Prüfung zu beantragen und beim EuGH eine Vorabentscheidung einzuholen, dies jeweils zur Frage, ob § 1101 ABGB bei Geschäftsraummiete ohne gerichtlich festgelegter Obergrenze verfassungs- bzw EU rechtskonform ist, wird zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1. Da einer Prozesspartei nach ständiger Rechtsprechung kein verfahrensrechtlicher Anspruch zukommt, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof bzw eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem EuGH zu beantragen, ist der entsprechende Antrag der Klägerin zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452 [insb T 3, T 12, T 14, T 21]). Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, amtswegig ein Gesetzesprüfungs- oder Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.

Zu 2. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00218.15B.0120.000