OGH vom 22.10.2009, 3Ob218/09v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Horst W*****, und 2. DI Manfred P*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Müller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Jakob S*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.298,71 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 39 R 39/09p-15, womit über die Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom , GZ 10 C 517/08d-11, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der zwischen den Streitteilen bestehende Mietvertrag über eine Wohnung enthält die Klausel: „... auch der Mietzins in der Höhe von 750 darf nicht geändert werden."
Das beurteilte das Berufungsgericht als im Rahmen der Privatautonomie zulässige und rechtswirksame Vereinbarung. Diese hindere ungeachtet einer gerichtlichen Aufgliederung des vereinbarten Pauschalmietzinses von 750 S nach § 15 Abs 4 MRG eine Valorisierung (auch nur) der Betriebskosten.
Rechtliche Beurteilung
Die Kläger vermögen in ihrer außerordentlichen Revision nicht darzulegen, dass erhebliche Rechtsfragen zu beantworten wären. Die Entscheidung hängt zunächst wesentlich von der Auslegung eines konkreten Vertrags im Einzelfall ab. Eine solche Rechtsfrage läge demnach nur bei einer hier nicht erkennbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz vor (RIS-Justiz RS0044358 [T11]). Die weitere Beurteilung, dass die zitierte Vertragsklausel jedwede Anhebung des Mietzinses hindere, ist zumindest gut vertretbar. Anders als im Fall der Entscheidung 5 Ob 258/98t begehrt, liegt im vorliegenden kein rechtsgestaltender Ausspruch im Außerstreitverfahren vor, wonach der Beklagte künftig die anteiligen Betriebskosten zu zahlen habe. Die Entscheidung stellt auch bereits klar, dass § 15 Abs 4 MRG nicht extensiv dahin auszulegen ist, dass jede Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter abgeändert werden könnte. Auch den Gesetzesmaterialien ist kein Hinweis dahin zu entnehmen, dass die Aufgliederung nach § 15 Abs 4 MRG entgegen einem rechtsgeschäftlichem Verzicht auf jegliche Mietzinserhöhung für die Zukunft die Einhebung eines höheren Betriebskostenbetrags ermöglichen solle.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Fundstelle(n):
XAAAD-53317