OGH 23.02.2016, 4Ob23/16k
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Unterhaltssache der Antragstellerin C***** S*****, gegen den Antragsgegner W***** F*****, wegen Unterhalt, über den/die „Rekurs/Beschwerde“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 556/15f-169, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 3 Pu 236/10s-163, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das als „Rekurs/Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der frei gewählte Vertreter des Antragsgegners gab mit Schriftsatz vom die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die vom Erstgericht für den Zeitraum ab vorgenommene Erhöhung der bisherigen Unterhaltspflicht des Antragsgegners (= Vater der Antragstellerin) von monatlich 200 EUR auf 300 EUR für die Zeit ab bestätigt, für den Zeitraum vom bis auf 294 EUR bzw 277 EUR abgeändert wurde und mit dem das Rekursgericht aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wurde dem Antragsgegner durch Hinterlegung per zugestellt.
Am langte beim Rekursgericht per Fax eine als „Rekurs/Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des (unvertretenen) Antragsgegners ein, mit der dieser erkennbar die Rekursentscheidung bekämpft.
Über Veranlassung des Rekursgerichts wurde das Rechtsmittel an das Erstgericht weitergeleitet und langte dort am ein.
Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit Beschluss vom die Verbesserung der Eingabe dahin auf, den „Rekurs eigenhändig zu unterfertigen und diesen binnen zehn Tagen … wieder zu retournieren“.
Innerhalb dieser Verbesserungsfrist brachte der Antragsgegner den Originalschriftsatz beim Erstgericht eigenhändig unterfertigt ein.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist ein Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungs-gegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
Für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands sind gesetzliche Unterhalts-ansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung begehrt, so ist der Betrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung maßgebend, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (vgl dazu 2 Ob 79/14b mwN). Zwischen den Parteien blieb hinsichtlich des laufenden Unterhalts ein Betrag von 100 EUR strittig. Auf dieser Grundlage beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts 3.600 EUR (= 100 EUR x 36).
Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Eine Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, ist beim Gericht erster Instanz binnen 14 Tagen zu stellen (§ 63 Abs 2 AußStrG).
Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren eine unmittelbar an das Gericht zweiter Instanz gerichtete (und mit einem Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung, die von diesem an das Gericht erster Instanz, bei dem das Rechtsmittel einzubringen gewesen wäre, übermittelt wurde, innerhalb der 14-tägigen Frist einlangen (RIS-Justiz RS0008755).
Der erst nach Ablauf der 14-tägigen Frist beim Erstgericht eingelangte Schriftsatz des Antragsgegners ist daher verspätet.
Der Umstand, dass das Erstgericht in weiterer Folge wegen der nur per Fax erfolgten Eingabe noch ein Verbesserungsverfahren durchgeführt bzw ein solches hinsichtlich der fehlenden Anwaltsunterfertigung (vgl § 6 Abs 1 AußStrG) unterlassen hat, vermag an der bereits eingetretenen Rechtskraft des Beschlusses des Rekursgerichts nichts zu ändern (RIS-Justiz RS0036235 [T6]; 8 Ob 77/10x).
Das verspätete Rechtsmittel war daher nach § 67 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG zurückzuweisen, ohne dass es der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens infolge mangelnder anwaltlicher Fertigung bedurfte (vgl 3 Ob 107/15d).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00023.16K.0223.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-53201