OGH vom 16.06.2015, 4Ob23/15h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers F***** S*****, vertreten durch Dr. Klaus Estl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beklagten R***** S*****, vertreten durch Piaty Müller Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 17.520 EUR sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 116/14i 27, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 39 Cg 50/13x 21, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 1.119,24 EUR (darin 186,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Revision nachträglich (§ 508 Abs 3 ZPO) zur Frage zugelassen, unter welchen Umständen ein alleiniger und geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, der im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft Fotos erstellt, dieser (schlüssig) Werknutzungsrechte oder nur eine Werknutzungsbewilligung an diesen Lichtbildern einräumt. Das Rechtsmittel zeigt allerdings keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass der Kläger die Lichtbilder als „Angestellter“ der GmbH herstellt, während ausschließlich die GmbH Dritten die Nutzungsentgelte für die Verwendung der vom Kläger hergestellten Fotos verrechnet. Wenn das Berufungsgericht daraus im Einklang mit dem Erstgericht abgeleitet hat, dass der Kläger der GmbH (konkludent) ein ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt hat, ist dieses im Einzelfall erzielte Auslegungsergebnis keinesfalls unvertretbar.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenfalls hat (RIS Justiz RS0042936 [T36]).
Im vorliegenden Fall kann von einem unvertretbaren Auslegungsergebnis nicht die Rede sein, zumal es sich in den Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung fügt (vgl 4 Ob 304/97b, 4 Ob 292/98i und 4 Ob 182/04z). Der Umstand, dass sämtliche Verwertungsentgelte von der GmbH verrechnet werden, spricht dafür, dass ihr vom Kläger ein ausschließliches Werknutzungsrecht eingeräumt wurde.
Dass das angemessene Entgelt iSv § 86 UrhG und auch Ansprüche nach § 87 UrhG bei Erteilung eines Werknutzungsrechts nur dem Berechtigten und nicht mehr dem Urheber zustehen (4 Ob 76/94; Guggenbichler in Kucsko , urheber.recht [2008] 1238 f), stellt das Rechtsmittel nicht in Frage.
Eine wirksame Abtretung der Ansprüche der GmbH nach den genannten Bestimmungen des UrhG auf den Kläger hat nicht stattgefunden, weil die im Prozess dazu erklärte Bedingung („für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass die Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben ist“) nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten ist und es im Übrigen an einer Annahme der Abtretung durch den Kläger fehlt.
In Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher, ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden -berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs, als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00023.15H.0616.000
Fundstelle(n):
TAAAD-53191