OGH vom 27.09.2007, 2Ob172/07v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers Erich B*****, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in Krems/Donau, wider den Antragsgegner Michael A*****, vertreten durch Mag. Elisabeth Hauptmann-Höbart, Rechtsanwältin in Herzogenburg, wegen Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 169/07m-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht stellte fest, dass das Vaterschaftsanerkenntnis des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner rechtsunwirksam sei. Das Rekursgericht gab dem vom Antragsgegner erhobenen Rekurs nicht Folge. Diese Entscheidung wurde dem Antragsgegner am zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist verspätet.
Nach § 65 Abs 1 AußStrG, BGBl I 2003/111, beträgt - sowie schon nach § 11 Abs 1 AußStrG 1854 - die Revisionsrekursfrist in Verfahren Außerstreitsachen (hier: Abstammungsverfahren nach den §§ 81 ff AußStrG neu) grundsätzlich 14 Tage. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die verhandlungsfreie Zeit finden nach § 23 Abs 1 AußStrG neu in diesen Verfahren keine Anwendung (6 Ob 217/06i; vgl RIS-Justiz RS0006083, RS0108631). Die Revisionsrekursfrist endete im vorliegenden Verfahren am . Das am zur Post gegebene Rechtsmittel ist somit verspätet.
Nach § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist; dies gilt auch für Revisionsrekurse (Fucik/Kloiber, AußStrG § 46 Rz 3 mwN). Die Bedachtnahme auf ein verspätetes Rechtsmittel setzt voraus, dass eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Eingriffe in Rechte „einer anderen Person" möglich ist. Entscheidend ist, ob die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt wird (6 Ob 217/06i mwN; Klicka in Rechberger, AußStrG, § 46 Rz 4). Eine inhaltliche Behandlung des verspäteten Rechtsmittels würde die rechtliche Stellung des Antragstellers, der mit seinem Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses obsiegt hat, nachteilig beeinflussen. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Revisionsrekurs scheidet daher aus.