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OGH vom 10.11.1999, 7Ob246/99y

OGH vom 10.11.1999, 7Ob246/99y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Drazen Z*****, vertreten durch Dr. Harald Christandl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Einlagensicherung der Banken und Bankiers GesmbH, 1013 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch Hügel, Dallmann & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, wegen S 200.000 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 75/99b-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 34 Cg 121/96t-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 9.900 (hierin enthalten S 1.650 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Geschäftsbeziehung des Klägers, eines in Deutschland ansässigen Arztes ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, und der in Graz ansässig gewesenen Bank für H***** (im folgenden kurz: B*****) entwickelte sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen chronologisch wie folgt:

Am ersuchte der Kläger mit seiner Ehefrau (auch diese ist kroatische Staatsbürgerin) bei der B***** um Eröffnung eines Giro(Fremd)kontos lautend auf "05311314 Lidija Z***** [Gattin] oder Dr. med. Drazen Z***** [Kläger], ... München". Zu diesem Zeitpunkt waren beide Inhaber dieses Kontos; diesem als sog Ordinario-Konto geführten Konto war ein ebenfalls seit Dezember 1993 bestehendes Festgeldkonto mit der Nummer 05382440 mit dem gleichen Kontowortlaut zugeordnet.

Ende Dezember 1993 veranlasste der Kläger eine Überweisung von einem Konto bei einer Münchner Bank, dessen Inhaber er selbst, über welches jedoch auch die Gattin verfügungsberechtigt war (ohne dass hiezu näher feststeht, ob auf Grund Kontoinhaberschaft oder bloß Zeichnungsberechtigung), in Höhe von DM 180.000 auf das genannte Fremdwährungskonto (05311314), die Gutbuchung erfolgte am ; bei diesem Geld handelte es sich "hauptsächlich" um vom Kläger erspartes Geld.

Am erfolgte ein Schreiben an die B***** mit dem Absender "Lidija Z***** oder Dr. med. Drazen Z*****", in welchem der Kläger allein ersuchte, zu Lasten seines Kontos 05311314 den Betrag von DM 180.000 auf das Festgeldkonto 05382440 mit einer Laufzeit von einem Monat zu übertragen. Bei der B***** war es damals üblich, dass ein solches Festgeldkonto nicht ein Unterkonto des Hauptkontos darstellte, sondern ein extra geführtes Konto war. Von einem Festgeldkonto konnten nie Bargeldabhebungen getätigt werden, sondern nur vom Hauptkonto (Ordinario-Konto). Einzahlungen, Abhebungen bzw Überweisungen wurden daher (ausschließlich) auf dem Ordinario-Konto getätigt bzw gab der jeweilige Kunde den Auftrag, eine gewisse Summe des auf dem Ordinario-Konto befindlichen Betrages auf ein Festgeldkonto zu überweisen, auf welchem die Bindung des Geldes für eine bestimmte Zeitspanne erfolgte.

Am wurden demgemäß DM 180.750 (das waren die vorerwähnte Anlage zuzüglich Zinsen) vom Festgeldkonto auf das Ordinario-Konto (05311314) rückgeführt, wobei jedoch weder festgestellt werden kann, weshalb noch von welchem der beiden Ehegatten dies veranlasst wurde. Belastungen des Ordinario-Kontos zu Gunsten des Festgeldkontos zwecks jeweiliger einmonatiger Fixveranlagung und anschließender Rückbuchungen samt Zinsen wurden in der Folge (Februar bis Mai 1994) mehrfach in Höhe von zumindest DM 150.000 getätigt, wobei die Differenz auf dem Ersterlag von DM 180.000 samt lukrierten Zinsen sukzessive behoben wurden. Per wurde eine Überweisung von DM 20.000 auf das Ordinario Konto gebucht, per von DM 15.000 und am von DM 15.000. Auftraggeber war hiebei jeweils "M***** 2.000 BT, 2100 *****". Per tätigten der Kläger und seine Frau je einen Eigenerlag von jeweils DM 25.000 auf das Ordinario-Konto, ferner zahlte ein Mladen Z***** DM 24.000 ein. Die Überweisungen durch "M***** 2.000 BT" sowie der Eigenerlag der Lidija Z***** (Gattin des Klägers) könnten ein Teil des Kaufpreises aus einem Verkauf eines an die Gattin von ihrer Mutter geschenkten Hauses gewesen sein.

Per wies das Konto 05311314 einen Saldo von DM 105.071,22 auf. Bereits am ließen der Kläger und seine Frau die Konten derart ändern, dass sie nur mehr auf "05311314 bzw 05382440 Lidija Z*****" lauten sollten. Kontoinhaberin war ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Frau des Klägers, der Kläger jedoch zu 05311314 zeichnungsberechtigt. Auf Grund aller dieser erwähnten Überweisungen und Einzahlungen im Zeitraum Juli/August 1994 sowie der seit August 1994 laufenden Fixveranlagung von zumindest DM 150.000 konnte eine neuerliche Fixveranlagung von DM 275.000 per zu Lasten des Ordinario-Kontos auf dem Festgeldkonto durchgeführt werden. Die schriftliche Weisung dazu war bereits am erfolgt; von wem ist nicht feststellbar.

Am erfolgte (durch wen, ist wiederum nicht feststellbar) ein Erlag von DM 15.000 auf dem Ordinario Konto, welcher nach Rückbuchung der verzinsten DM 275.000 am zu einer neuerlichen Fixveranlagung von DM 290.000 per auf dem Festgeldkonto führte.

Am wurde für die B***** die Geschäftsaufsicht nach § 83 Bankwesengesetz (BWG) angeordnet. Da der Kläger in diversen Medien davon gehört hatte, zog er den Schluss, es könnte von Vorteil sein, wenn im Konkursverfahren mehrere Kontoinhaber angegeben werden. Am sprachen daher der Kläger, seine Gattin sowie mehrere sonstige Familienmitglieder bei der B***** vor und beantragte die Gattin des Klägers die Änderung beider Konten in der Form, dass mehrere Kontoinhaber aufscheinen sollten, wobei dargelegt wurde, dass es sich bei den Einzahlungen um Familienguthaben handle. Falls sie von Kunden danach gefragt wurde, gab die zuständige Sachbearbeiterin der B***** damals an, dass die Haftung der Einlagensicherung bei Einlagen von über S 200.000 pro Person im Gesetz verankert ist. Es kam daher am dazu, dass die genannten Konten 05311314 und 05382440 dahingehend abgeändert wurden, dass nunmehr außer Lidija Z***** auch noch der Kläger und sechs weitere Personen, nämlich Davor Z*****, Zoran Z*****, Vesna Z*****, Nina Z*****, Goran Z***** und Mila Z***** Kontoinhaber wurden. Dementsprechend lauteten die Konten seither auf 05311314 bzw 05382440 "Lidija, Drazen, Davor, Zoran, Vesna, Nina, Goran u. Mila Z*****, ... München".

Am wies das Konto 05311314 einen Saldo von DM 105.956,87, das Konto 05382440 einen solchen von DM 292.057,81 auf (wobei der Kontostand auf dem letztgenannten Konto zu diesem Datum exakt jenem zum Zeitpunkt der Verhängung der Geschäftsaufsicht [] entsprach, der Kontostand auf ersterem Konto hingegen zum Zeitpunkt der Verhängung der Geschäftsaufsicht DM 3.956,87 betragen hatte).

Am wurde über das Vermögen der B***** das Konkursverfahren eröffnet. Auf Grund ihres Antrages auf Auszahlung von Einlagen gemäß § 93 Abs 2 BWG erhielt Lidija Z***** für die auf den Konten 05311314, 05382440 und 05317061 (letztgenanntes befand sich im Debet) am S 200.000 von der beklagten Partei ausbezahlt.

Mit der am eingebrachten Klage begehrt der Kläger als Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos 05382440 bei der B*****, über welches er allein verfügungsberechtigt gewesen sei und selbständig Einlagen, die weit über den Klagsbetrag hinausgingen, getätigt habe, von der beklagten Partei als Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 BWG die Auszahlung seiner gesicherten Einlage im gesetzlich gewährleisteten Höchstbetrag von S 200.000 samt 4 % Zinsen seit . Die Ansicht der beklagten Partei, wonach der Anspruch mit S 200.000 pro Einlage (statt pro natürlicher Person = Kontoinhaber) begrenzt sei, sei unrichtig.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte Klageabweisung. Nach § 93 Abs 2 BWG sei selbst bei einer Mehrheit von Berechtigten an einem Konto der gesetzliche Höchstbetrag nur einmal auszuzahlen. Die spätere Eintragung von zusätzlichen Kontoinhabern nach bereits erfolgter Anordnung der Geschäftsaufsicht stelle einen untauglichen und rechtswidrigen Versuch dar, die in § 93 Abs 2 BWG festgesetzten Betragsgrenze zu umgehen. Da es sich beim gegenständlichen Konto um ein Gemeinschaftskonto gehandelt habe, bei dem jeder Kontoinhaber allein Verfügungsberechtigter sei, wirke die Leistung an einen Kontoinhaber auch gegenüber den anderen Kontoinhabern und führe damit zur Schuldbefreiung der Bank. Der Kläger sei bereits im August 1994 als Kontoinhaber ausgeschieden; auch wenn er am samt weiteren Familienmitgliedern als Zusatzkontoinhaber nachnominiert worden sei, so existiere doch in Wahrheit nur eine einzige (formelle) Kontoinhaberin, nämlich die Gattin des Klägers. Da die Beklagte nicht habe wissen können, dass die Einlage materiell vom Kläger geleistet worden sei (weil die Gattin selbst nicht berufstätig gewesen sei), müsse sich der Kläger die Zahlung an diese als schuldbefreiend anrechnen lassen. Diese Rechtsauffassung, dass nämlich nur pro Einlage gehaftet werde, werde auch durch die Novellierung des § 93 BWG durch das BGBl 1996/445 bestärkt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich (zusammengefasst) dahin, dass die beklagte Partei dem Kläger anspruchvernichtende Einwände aus dem Vertragsverhältnis zwischen Kreditinstitut und seinen Kunden nicht entgegenhalten könne, weil es sich beim Anspruch gegenüber der Einlagensicherung um einen gesetzlichen Anspruch handle. Mehrfachauszahlungen an wirtschaftlich Berechtigte seien bereits vor Transformation der maßgeblichen EG-Richtlinie für zulässig erachtet worden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil ein vergleichbarer Fall vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass der Eigentümer einer geschützten Einlage einen kraft Gesetzes bestehenden Rechtsanspruch auf die Leistung der Haftungsgesellschaft habe, sodass (bei entsprechender Anspruchslegitimation) der Höchstbetrag zwar nur einmal, aber pro natürlicher (berechtigter) Person auszuzahlen sei, wodurch auch Mehrfachauszahlungen, wenngleich an verschiedene natürliche Personen, aus demselben Verbraucherkonto (Sparbuch) möglich seien. Dies sei auch im seit in Kraft gesetzten § 93 Abs 3 BWG ausdrücklich so vorgesehen, der (so die Materialien) hiedurch nur eine Fortschreibung des bereits bisherigen Rechtszustandes (wenngleich beschränkt auf legitimierte Konten) gewählt habe. Dass der Kläger legitimierter und damit anspruchsberechtiger Inhaber eines Gemeinschaftskontos gewesen sei, ergebe sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes; mit der (formellen) Änderung der Kontoinhaberbezeichnungen am (richtig: 1995) sei keine materielle Änderung verbunden gewesen. Der Kläger sei damit Anspruchsberechtigter aus einem Einlagensicherungsfall, dem auch nicht die Leistung an die Gattin als weitere Kontoinhaberin schuldbefreiend entgegengehalten werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die bisher vom Obersten Gerichtshof ergangenen Entscheidungen zur Einlagensicherung betrafen jeweils andere Sachverhalte (2 Ob 41/97m; 4 Ob 334/98s; 8 ObA 245/99h). Zur Frage der (Un-)Zulässigkeit von Mehrfachauszahlungen auf Grund eines Kontos, auf dem sich Einlagen mehrerer Berechtigter befanden ("Musterprozess": Einleitungssatz der Revision), hat der Oberste Gerichtshof indes noch nicht Stellung genommen.

Gleich vorweg ist hiebei - im Sinne einer Klarstellung - festzuhalten, dass die Ausführungen in der Revision, wonach es nur mehr um die Frage gehe, "ob die Beklagte die einzige Einlage auf dem Konto, die dem Kläger 'wirtschaftlich zuzurechnen' ist, an die Kontoinhaberin, nämlich dessen Gattin, mit schuldbefreiender Wirkung ausbezahlen konnte", weil nur "eine einzige Einlage nachgewiesen ist", sodass die Rechtsfrage zur "Zulässigkeit von Mehrfachauszahlungen nur dann relevant (wäre), wenn sich mehrere Einlagen auf einem Konto befanden", nicht von den von den Vorinstanzen für den Obersten Gerichtshof (der nur Rechtsinstanz ist) maßgeblichen Feststellungen ausgehen: Danach erfolgten nämlich nur teilweise (wenn auch überwiegend) Einzahlungen durch den Kläger und aus dem Kläger zurechenbaren Eigengeldern ( DM 180.000:

"hauptsächlich vom Kläger erspartes Geld"; DM 25.000; die übrigen Einzahlungen - DM 20.000 ["M*****": "kann" aus Verkaufserlös der Gattin betreffend geschenktes Haus ihrer Mutter stammen; ebenso DM 15.000 und DM 15.000]; DM 25.000 [Gattin] und DM 24.000 [Mladen Z*****] - sind zumindest teilweise auch der Gattin als [Mit-]Kontoinhaberin zurechenbar; zur Letzteinzahlung über DM 15.000 am liegt eine Negativfeststellung vor). Insoweit ist die Rechtsrüge damit, weil nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehend, nicht gesetzeskonform.

Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof in rechtlicher Beurteilung folgendes erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die Parteien schon im Verfahren erster Instanz wie auch im anschließenden Berufungsverfahren die Anwendung österreichischen Rechts nicht in Zweifel gezogen haben; dies gilt auch für die im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätze. Auch die Unterinstanzen haben dieses angewendet und berief sich der Kläger selbst bereits in seiner Klage auf österreichisches Recht. Darauf muss daher nicht mehr weiter eingegangen werden (5 Ob 550/95 = ZfRV 1996, 161).

Maßgebliche Rechtsnorm ist § 93 BWG idF des am in Kraft getretenen Art I BGBl 1993/532 (Finanzmarktanpassungsgesetz 1993), also vor der Novelle BGBl 1996/445. Danach haben Kreditinstitute, die Einlagen auf Konten von Verbrauchern oder Spareinlagen natürlicher Personen entgegennehmen, der Einlagensicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes anzugehören (Abs 1); diese Einlagensicherungseinrichtungen haben zu gewährleisten (Abs 2), "dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird, die Geschäftsaufsicht angeordnet wird (§ 83 - welcher Fall hier gegeben ist) oder hinsichtlich der gesicherten Einlagen eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird, die Einlagen gemäß Abs 1 bis zu einem Höchstbetrag von S 200.000 oder Gegenwert in fremder Währung pro natürlicher Person auf deren Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von längstens drei Monaten ausbezahlt werden; soziale Härtefälle können zeitlich bevorzugt behandelt werden." Diese Bestimmung folgte damit dem § 31 des gleichzeitig (§ 106 Z 1 BWG) außer Kraft gesetzten früheren Kreditwesengesetzes (KWG), wobei die Einschränkung des Sicherungssystems auf Verbrauchergirokonten und auf Spareinlagen von natürlichen Personen sowie auf den Höchstbetrag von S 200.000 vom Gesetzgeber "aus ökonomischen Gründen (für) erforderlich und sozial gerechtfertigt" erachtet wurde (RV 1130 BlgNR 18. GP, 153).

Eine solche Einlagensicherung war - rechtshistorisch - bereits im KWG BGBl 1979/63 enthalten (§ 31 Abs 1), allerdings eingeschränkt auf den Fall des Konkurses einer Kreditunternehmung, die Spareinlagen entgegengenommen hat ("Spareinlagenhaftungseinrichtung": Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 1124 BlgNR 14. GP, 3). Da man diese "zum direkten Gläubigerschutz" geschaffene "Solidaritätseinrichtung" (RV 844 BlgNR 14. GP, 53 f) jedoch bald für reformbedürftig ansah (hiezu näheres Zawischa, Die Einlagensicherung nach § 31 KWG und ihre Tücken, ÖBA 1990, 502), wurde § 31 leg cit durch Art I Z 43 des BGBl 1986/325 zur Gänze neu gefasst: Neben einer Erweiterung des Begriffes der geschützten Einlagen auch auf Verbrauchergirokonten erfolgte gleichzeitig eine Einengung des Kreises der geschützten Einleger auf natürliche Personen sowie die Schaffung einer (später dann auch im BWG beibehaltenen) Höchstbetragsgrenze von S 200.000 pro geschütztem Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung. Wie bereits Zawischa aaO hinweist, gingen hiebei die Erl Bem zur KWG-Novelle 1986 (934 BlgNR 16. GP, 38; Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG samt Nebengesetzen, Rz 2 zu § 93) im Wesentlichen nur auf rechtspolitische Aspekte, nicht aber auf zivilrechtliche Fragen ein, wie sie sich im vorliegenden Fall stellen. Daraus ist daher für die Auslegung des geltenden (und nach dessen Materialien das KWG insoweit nur fortschreibenden) BWG nichts zu gewinnen. Zweck der neu eingeführten "Legitimierung", also Offenlegung der Identität des anspruchberechtigten Kunden, war es jedenfalls, der Einlagensicherungseinrichtung den Nachweis der Zahlung an eine bestimmte Person und darüberhinaus eine Feststellung der maximalen Leistungssumme pro natürlicher Person, die sich ja auf unterschiedliche geschützte Einlagen (zB mehrere Sparbücher und/oder Gehaltkonten) verteilen kann, zu ermöglichen, wobei Fragen im Zusammenhang etwa mit der Gefahr "gesplitteter" Spareinlagen (die in Wirklichkeit ein und derselben Person gehören) oder des "Vorschiebens von Strohmännern" (hiezu erneut Zawischa, aaO 504 und Pötzelberger aaO Rz 8) schon nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen sich hier nicht stellen; die Stellung des Klägers als die gegenständliche Einlage jedenfalls weitestgehend allein finanziert habender Einleger ist nämlich im Revisionsverfahren inhaltlich unbestritten.

Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist die Änderung des § 93 BWG durch die Novelle desselben BGBl 1996/445 erst am in Kraft getreten; der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt vor diesem zeitlichen Geltungsbereich. Trotzdem kann auch diese Novelle (samt ihren Materialien) Auslegungshilfe bieten, wenngleich Erläuternde Bemerkungen zu Gesetzesnovellierungen keinen zwingenden Schluss aus dem Willen des historischen Gesetzgebers, der die vor der Novelle gegebene Rechtslage geschaffen hatte, zulassen (5 Ob 71, 72/94). Abgesehen von der Anhebung des gesicherten Höchstbetrages auf nunmehr S 260.000 (weiterhin) "pro Einleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung" einerseits sowie den Entfall der Einschränkung auf Verbraucherkonten und Spareinlagen natürlicher Personen andererseits, ist nunmehr nämlich im Gesetz (Abs 3 4. Satz, 2. Halbsatz) ausdrücklich angeordnet, dass "Mehrfachauszahlungen nur dann zulässig sind, wenn gesicherte Einlagen auf legitimierte Gemeinschaftskonten vorliegen oder wenn die aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger ihren Anspruch nachweisen." Der Gesetzgeber wollte damit (so Vorblatt und Erl Bem in der RV 94 BlgNR

20. GP, 25 und 44 f sowie Bericht des Finanzausschusses 256 BlgNR 20. GP, 1) die "von der EG vorgenommenen rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllen", aber auch "aktuelle Erfahrungen bezüglich der Einlagensicherung" einbringen, welche "legistischen Anpassungsbedarf" gezeigt hätten: Danach sollten "Mehrfachauszahlungen nur noch aus legitimierten Konten möglich sein, um Missbräuche zu verhindern" (RV aaO 44). Im Finanzausschuss wurde dabei der § 93 Abs 3 BWG noch um einen weiteren (fünften) Satz erweitert, wonach dann, wenn "auf einem Anderkonto Einlagen für Rechnung anderer Personen vorliegen, die Auszahlung nach den für Mehrfachauszahlungen geltenden Regeln zu gewährleisten ist". Der Finanzausschuss wollte damit sicherstellen, "dass bei jenen Berufsgruppen, die Anderkonten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten führen - ds Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und -verwalter - jeweils deren Kunden als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen sind, wie dies auch bei Gemeinschaftskonten der Fall ist, und nicht etwa vom Anderkonto nur einmal der Höchstbetrag zur Auszahlung gelangt. Der Nachweis für den einzelnen Anspruch gegen die Einlagensicherungseinrichtung ist durch eindeutige Belege wie zB beweiskräftige Urkunden ... zu erbringen. Zweifelsfälle sind im Zivilrechtsweg zu entscheiden" (256 BlgNR 20. GP, 3).

Maßgebliche (und auch vom österreichischen Gesetzgeber als umsetzungsrelevant bezeichnete) Richtlinie war dabei die RL 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Einlagensicherungssysteme, ABl Nr L 135 vom , S 5. Danach (Präambel) sollte der "harmonisierte Mindestbetrag [nach Art 7 Abs 1 20.000 ECU] grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage" gelten, sodass "auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber figurieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind", zu berücksichtigen seien; der "Schwellenwert gilt daher für jeden identifizierbaren Einleger". Nach der Definition des Art 1 Z 2 ist "Gemeinschaftskonto ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde, oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben und über das mit der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen verfügt werden kann." Diese Richtlinie stammt zwar noch aus einer Zeit, zu der Österreich nicht Mitglied der EU war (Inkrafttreten des Beitrittsvertrages BGBl 1995/45 am ), entfaltete jedoch mit dem Beitritt jedenfalls hinsichtlich des zu erreichenden Zieles Verbindlichkeit (Art 189 Abs 3 EGV = Art 249 Abs 3 idF des Amsterdamer Vertrages; Stanzel/Raab/Schmoll, Das BWG im Bankbetrieb, 180; vgl auch Potacs, Richtlinienkonforme Auslegung durch denVfGH, RdW 1996, 153), welchem Ziel der österreichische Gesetzgeber durch die erwähnte Novellierung des BWG BGBl 1996/445 auch nachgekommen ist (vgl hiezu auch Stanzel, Bankwesengesetz - Die 1. und 2. Novelle - aktueller Stand, ÖBA 1994, 743 [745 f]). Da nationale Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts, insbesondere auch der Vorschriften eines speziell zur Durchführung einer Richtlinie erlassenen Gesetzes, dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks einer Richtlinie auszulegen haben ( 80/86; Slg 1987, 3969 [3970, 3987]; ausführlich Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung, 5 ff, 289; Rüffler, Richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts, ÖJZ 1997, 121 [123 f, 131], jeweils mwN), war es seitens der Vorinstanzen keineswegs verfehlt, auch auf diese rechtlichen Auslegungsaspekte zurückzugreifen. Die Pflicht zu richtlinienkonformer Auslegung beschränkt sich nämlich nicht allein auf Vorschriften, welche zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen worden sind; sie erstreckt sich vielmehr auf den gesamten (auch bisherigen, früheren) Rechtsbestand des Mitgliedstaates (Rüffler, aaO 126, 131), hier also auch auf die Rechtslage zur Einlagensicherung idF vor der Novelle BGBl 1996/445.

Weder § 31 KWG alt noch § 93 BWG neu (Stammfassung) enthielten eine Regelung dahingehend, an wen als Anspruchsberechtigten die Leistung zu erbringen war, war doch bloß angeordnet, dass es sich hiebei um eine natürliche Person nach Legitimierung handeln musste. Davon abweichend (und im Sinne einer Klarstellung vom Gesetzgeber begrüßenswert aufgenommen) spricht § 93 Abs 3 BWG idgF nunmehr ausdrücklich vom "Einleger" bzw "aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger", der seinen "Anspruch nachweisen" muss. Nicht der in die Kontobezeichnung Aufgenommene und durch Zeichnungsberechtigung gegenüber der Bank Auftretende soll den Anspruch auf Auszahlung haben, sondern der "[berechtigte] Einleger". Gelingt dieser Nachweis, so hat die Zahlung - entgegen der in der Revision hiezu vertretenen Auffassung - unter Umständen durchaus rechtens auch (arg "Mehrfachauszahlungen") an einen bloßen "wirtschaftlichen Eigentümer der Einlage", somit an eine Person, von welcher das auf dem Konto einbezahlte "Geld stammt", zu erfolgen. Wieso dies mit der Rückgriffsregelung des § 93 Abs 2 Satz 6 BWG (Stammfassung; nunmehr § 93 Abs 3 Satz 8 BWG idgF) gegen das betroffene, den Sicherungsfall auslösende Kreditinstitut im Widerspruch stehen solle, ist nicht nachvollziehbar. Die Revisionswerberin gesteht nämlich selbst zu, dass der Einlagensicherungsanspruch "nur einer Person zustehen kann, der auch die Forderung gegen das Kreditinstitut zusteht", sodass (bei rite erfolgter Höchstsummenauszahlung) folgerichtig auch die zum Rückgriff führende Legalzessionsnorm nur in eben diesem Umfang ("in Höhe der geleisteten Beiträge") greifen kann. Dass es durch derartige Mehrfachauszahlungen seitens der Einlagensicherungseinrichtung "zwangsläufig zu einer Mehrbelastung des Kreditinstitutes (bzw der Konkursmasse) kommen muss", mag zutreffen, ist jedoch eine vom Gesetzgeber (offenbar bewusst) in Kauf genommene Folge, die hintanzuhalten wohl nicht Aufgabe der diese Rechtsnorm anwendenden Gerichte und ihrer Rechtsprechung sein kann (RIS-Justiz RS0008880). Auch der (in der Revision ebenfalls in den Vordergrund gerückte) Umstand, dass die "maßgebliche Auszahlung von gesicherten Einlagen" bei Prüfung der materiellen Berechtigung ("Herkunft, wirtschaftliches Eigentum" des Geldes) kaum mehr rasch (Frist von drei Monaten) zu bewerkstelligen wäre, kann dafür kein schlagendes Argument sein.

Dafür, dass der Gesetzgeber (des KWG wie auch des späteren BWG, und zwar bereits vor der insoweit nur Klarstellungsfunktion zukommenden Novelle BGBl 1996/445) von Anfang an stets - also nicht erst der EU-Richtlinie 94/19/EG folgend und diese umsetzend - Forderungen pro natürlicher Person und nicht pro gesicherter Einlage (Verbraucherkonto; Sparbuch) sichern wollte, ist bereits dem Wortlaut der diesbezüglichen Bestimmungen unzweifelhaft (§ 6 ABGB) zu entnehmen. Dabei darf (und muss) dem Gesetzgeber auch unterstellt werden, dass ihm (jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des hier maßgeblichen BWG 1993) die Existenz von Gemeinschaftskonten bekannt und bewusst war, wird doch im selben Gesetz, nämlich im § 35 ua (Abs 1 Z 2) auf die Aushangverpflichtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwiesen, welche ihrerseits (in der maßgeblichen Fassung vom , Amtsblatt zur Wiener Zeitung ) in den Punkten 3, 4 die Eröffnung eines "Gemeinschaftskontos für mehrere Personen oder Firmen" vorsehen. Wenn der Gesetzgeber dessen ungeachtet im selben Gesetz (§ 93 BWG) auf die Person und nicht auf das Konto (Sparbuch) abstellte, so ist es auch nur verständlich, wenn in der (späteren) Novelle BGBl 1996/445 diesbezüglich bloß der bereits bestehende Rechtszustand (arg "nur noch" in RV 94 BlgNR 20. GP, 44) zur Missbrauchsverhinderung sprachlich verdeutlicht, jedoch inhaltlich unverändert gelassen wurde. Auch aus dieser Sicht (und Interpretation) des § 93 Abs 3 BWG gelangt daher der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass bereits im Zeitpunkt der (hier maßgeblichen) Stammfassung des BWG bei Gemeinschaftskonten mehrere gesicherte Anspruchsberechtigte (freilich geknüpft an das Erfordernis der "Legitimierung") möglich und zulässig waren. Diese Legitimierung ist dem Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen (jedenfalls in der den gesetzlichen Höchstbetrag auslösenden Höhe) gelungen. Dass dieses Auslegungsergebnis auch richtlinienkonform ist (geschützt ist danach jedenfalls der "Einleger" und nicht die "Einlage": siehe hiezu bereits weiter oben; so übrigen auch schon ausdrücklich der Gesetzgeber zur KWG-Novelle BGBl 1986/325 in der RV 1934 BlgNR 16. GP 39), bedarf keiner nochmaligen weitergehenden Wiederholung.

Wenn aber der Kläger auch legitimierter Einleger einer materiell ihm zustehenden Forderung war, dann (war er doch nach den Verfahrensergebnissen als auch nach der Umschreibung auf die Gattin Mitzeichnungsberechtigter [ - ] nicht bloß deren Kontobevollmächtigter und damit befugt, über fremdes - nämlich deren - Vermögen zu verfügen, sondern vielmehr auch aus eigenem Recht und über eigenes, materiell ihm zustehendes Vermögen - weiterhin - Verfügungsberechtigter; zur Zeichnungsberechtigung im Allgemeinen siehe insbesondere Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/56

ff) dann kann seiner somit nach § 93 BWG zu bejahenden Anspruchsberechtigung auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Leistung der Höchstsumme von S 200.000 bereits an seine Frau erfolgt und damit schuldbefreiend gewirkt habe, wodurch eine nochmalige Zahlungsverpflichtung an den Kläger gehindert würde. Die für "Oder-Konten" (hiezu ausführlich Avancini/Iro/Koziol, aaO Rz 4/85) geltenden Regeln zur Gesamtgläubigerschaft (§§ 892 ff ABGB) im Falle eines Gemeinschaftskontos kommen nämlich kraft ausdrücklich anderslautender Regelung im hier allein zur Beurteilung anstehenden Einlagensicherungsfall nicht zur Anwendung, sodass sich alle hierauf beziehenden Ausführungen in der Revision als (ebenfalls) nicht tragfähig erweisen, weshalb dieser insgesamt ein Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.