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OGH vom 28.11.2017, 2Ob171/16k

OGH vom 28.11.2017, 2Ob171/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei I. Dr. A*****, und II. Dr. G*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Leoben, jeweils gegen die beklagten Parteien 1. M*****, und 2. G***** AG, *****, beide vertreten durch Siegl, Choc & Axmann Rechtsanwaltspartnerschaft in Graz, wegen I. Feststellung und II. 5.568 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 72/16d-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch einen Ausspruch im Sinn des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands in dem den Erstkläger betreffenden Verfahren 5.000 EUR übersteigt.

Text

Begründung:

Am ereignete sich ein Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verursachte. Dabei wurde die Tochter der Kläger schwer verletzt.

Der Erstkläger und die Zweitklägerin begehrten in zwei – in der Folge verbundenen – Verfahren die mit jeweils 6.000 EUR bewertete Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle sich aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Kläger gegenüber ihrer Tochter ergebenden zukünftigen Schäden aus dem Unfall. Die Zweitklägerin erhebt überdies ein Zahlungsbegehren über 5.568 EUR sA.

Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts bezüglich des Leistungsbegehrens der Zweitklägerin und änderte das erstgerichtliche Urteil im Umfang der Entscheidung über die Feststellungsbegehren im Sinne einer Klageabweisung. Es bewertete „den Entscheidungsgegenstand“ mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, dass gegen seine Entscheidung die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR übersteigt, bejahendenfalls auch, ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Die Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung ist für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung. Daher ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln für jedes Verfahren gesondert zu prüfen (RIS-Justiz RS0036717), die Verbindung hat darauf keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0037252); die Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0037271, RS0037173).

Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision macht nach herrschender Rechtsprechung die erörterten Bewertungsaussprüche nicht entbehrlich (10 Ob 44/07d mwN; 7 Ob 91/17h). Der fehlende Bewertungsausspruch wird auch nicht durch die von den Klägern vorgenommene Angabe des Werts des Feststellungsbegehrens ersetzt (RISJustiz RS0042296).

Während in dem die Zweitklägerin betreffenden Verfahren bereits durch das 5.000 EUR übersteigende Zahlungsbegehren klargestellt ist, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in ihrem Verfahren über 5.000 EUR liegt, ist bezogen auf die Bewertung des Feststellungsbegehrens des Erstklägers ein Ergänzungsauftrag zu erteilen, ob auch der Wert des ihn betreffenden Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00171.16K.1128.000

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Fundstelle(n):
OAAAD-53106

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