OGH vom 21.09.2006, 2Ob171/06w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anton R*****, 2. Ludmilla R*****, beide vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in Leoben, und des auf Seite der klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Helmut F*****, gegen die beklagten Parteien 1. Andreas St*****, 2. Dr. Gerhard Hans G*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger, Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen Einverleibung eines Servitutsrechtes (Streitwert EUR 5.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 374/05z-35, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und des Nebenintervenienten werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach stRspr muss für die Annahme einer „Anscheinsvollmacht" ein „äußerer Tatbestand" von demjenigen gesetzt werden, gegen den er sich auswirkt (RIS-Justiz RS0020145 [T10]); der Sachverhalt, aus dem der Dritte auf eine ausreichende Bevollmächtigung schließen darf, muss immer auf ein Verhalten des Geschäftsherren selbst zurückzuführen sein [T9]; es muss ein durch das Verhalten des Geschäftsherren zurechenbarer veranlasster bestimmter Sachverhalt vorliegen, der objektiv geeignet ist, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken [T16].
Ob dies vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen [T15].
Hier steht fest, dass die Beklagten keine solchen Tatbestände gesetzt haben.
Die obigen Grundsätze gelten aber auch dann, wenn ein - tatsächlich nicht ordnungsgemäß bevollmächtigter - Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet; auch in diesem Fall ist Voraussetzung einer Anscheinsvollmacht, dass der Rechtsschein vom Vertretenen (und nicht bloß vom Vertreter, dh vom Rechtsanwalt, der sich zu Unrecht auf eine erteilte Vollmacht beruft) hervorgerufen wurde.