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OGH vom 24.05.2016, 4Ob22/16p

OGH vom 24.05.2016, 4Ob22/16p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers K***** B*****, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beklagten E***** H*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger und Dr. Roland Menschik, Rechtsanwälte in Eferding, wegen 11.214,40 EUR sA, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 232/15x 24, womit das Urteil des Bezirksgerichts Eferding vom , GZ 6 C 332/14p 19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 860,58 EUR (darin 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte verlegte im Haus des Klägers im Jahr 2005 einen Parkettboden auf einen bereits bestehenden Blindboden. Vor Verlegung des Parketts beschichtete der Beklagten den Blindboden mit einer für trockene Böden geeigneten Dämmmatte. Nach der hier nicht vereinbarten ÖNORM B2218 ist der Werkunternehmer verpflichtet, die Feuchtigkeit des Blindbodens zu messen und schriftlich festzuhalten. Diese Prüfung nahm der beklagte Werkunternehmer nicht vor. Ob der Blindboden im Jahr 2005 feucht war, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls im Jahr 2013 war der Unterboden verfault. Die Dämmmatte verhinderte ein Durchdiffundieren von Feuchtigkeit. Als Ursache der Fäulnis kommen Feuchtigkeit in der Rohdecke infolge mangelhafter Feuchtigkeitsabdichtung, Feuchtigkeitseintritt im Zuge des Umbaus oder der Einbau einer feuchten Unterkonstruktion (Polsterholz, Blindboden) in Betracht.

Die Vorinstanzen haben die Schadenersatzklage des Werkbestellers mangels erwiesener Kausalität zwischen Schadenseintritt und unterlassener Feuchtigkeitsprüfung des Blindbodens abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Der Revisionswerber macht geltend, die verletzte ÖNORM B2218 sei eine Schutznorm iSv § 1311 ABGB, weshalb es Sache des Beklagten sei, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Schaden auch ohne seinen Fehler entstanden wäre. Im Übrigen liege ein Fall der alternativen Kausalität vor, wonach bei Unbestimmtheit der Anteile der Schadensverursachung mehrerer in Frage kommender Schädiger von deren Solidarhaftung auszugehen sei.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

1. Insoweit der Kläger aus dem behaupteten Schutzgesetzcharakter der ÖNORM B2218 eine Beweiserleichterung für den Kausalitätsnachweis ableitet (vgl RIS Justiz RS0027517), ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB, sondern um die Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen handelt (vgl 2 Ob 193/09k; RIS Justiz RS0038622, RS0022153; Karner in KBB 4 § 1311 Rz 4), zumal konkrete Rechtsvorschriften die ÖNORM weder für verbindlich erklärt haben (vgl RIS Justiz RS0038622 [T17]) noch auf den Stand der Technik verweisen, wie er sich in den einschlägigen ÖNORMEN widerspiegelt (1 Ob 79/15x).

2. Die Beweislast für die fehlerhafte Erfüllung eines Werkvertrags trifft nach ständiger Rechtsprechung den Werkbesteller (RIS Justiz RS0018497; RS0018553; JBl 1992, 243) und beruht auf dem Grundsatz, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (RIS Justiz RS0037797 [T23]).

Die Rechtsprechung über die dem Kläger bei Schädigung durch Unterlassen zukommende Beweiserleichterung (RIS Justiz RS0022900 [T14]; 4 Ob 145/11v; 4 Ob 137/11t), wonach überwiegende Wahrscheinlichkeit der Schadenskausalität genügt (RIS Justiz RS0022900 [T28, T 32]), haben die Vorinstanzen beachtet, haben aber dennoch vertretbar den Kausalitätsbeweis als nicht erbracht angesehen, weil die Feuchtigkeit des Blindbodens nur eine von mehreren möglichen Schadensursachen war. Sofern der Revisionswerber dies bestreitet, begibt er sich in den Bereich der in dritter Instanz unzulässigen Beweiswürdigungskritik (RIS Justiz RS0022782). Soweit er sich zudem auf Beweisnotstand beruft, ist ihm zu entgegnen, dass dieser für sich genommen noch keine Umkehr der Beweislast rechtfertigt (RIS Justiz RS0039939 [T31]; 4 Ob 126/14d).

3. Zuletzt beruft sich der Revisionswerber auf alternative Kausalität. Einer derartigen Haftungsbegründung steht jedoch ebenfalls die Feststellung entgegen, dass die unterlassene Feuchtigkeitsmessung des Blindbodens nur eine mögliche Ursache des Schadens war.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 228/12v ausgesprochen, dass bloß in den Bereich des Möglichen fallende Ereignisse keinen hinreichend hohen Kausalitätsverdacht begründen, um alternative Kausalität und damit solidarische bzw bei Hinzutreten von Zufall geteilte Haftung anzunehmen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen daher mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00022.16P.0524.000