OGH vom 19.12.2018, 7Ob244/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI J***** J*****, wegen Verfahrenshilfe (hier: wegen Ablehnung), über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 16 Nc 21/18m-4, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Oberlandesgericht Wien hat als Erstgericht mit Beschluss vom , GZ 16 Nc 21/18m2, einen Ablehnungsantrag des Antragstellers abgewiesen. Diesen Beschluss erhielt der Antragsteller am zugestellt. Im Beschluss war eine Rechtsbelehrung dahin enthalten, dass dieser binnen 14 Tagen mit einem beim Oberlandesgericht Wien einzubringenden Rekurs angefochten werden könne.
Der Antragsteller erhob gegen diesen Beschluss Rekurs, den er beim Obersten Gerichtshof einbrachte und der danach am beim Oberlandesgericht Wien einlangte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Rekurs des Antragstellers und den damit verbundenen Verfahrenshilfeantrag zurück. Der Rekurs sei bei jenem Gericht einzubringen, das in erster Instanz über die Ablehnung entschieden habe. Werde er beim unzuständigen Gericht eingebracht, gelte er nur dann als rechtzeitig, wenn er noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlange, was hier nicht der Fall gewesen sei. Der Rekurs und der damit verbundene Verfahrenshilfeantrag seien daher infolge Verspätung zurückzuweisen.
Gegen die Zurückweisung seines Rekurses richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem erschließbaren Begehren auf inhaltliche Behandlung seines Rechtsmittels.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Antragstellers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist:
1.1. Die der Bezeichnung des angerufenen Gerichts angefügte Wortfolge „ausgenommen abgelehnte Richter des Senat 7“ ist einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich und steht daher einer Entscheidung über das Rechtsmittel nicht entgegen (RIS-Justiz RS0046011).
1.2. Der mit dem nun vorliegenden Rekurs neuerlich verbundene Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers hindert die Entscheidung über den Rekurs ebenfalls nicht, weil im vorliegenden Fall kein Vertretungszwang besteht (1 Ob 59/18k; vgl RIS-Justiz RS0035708), der Rekurs inhaltlich ausgeführt ist und an dessen – gleich aufzuzeigender – Aussichtslosigkeit auch eine anwaltliche Unterfertigung nichts ändern könnte.
2.1. Die Frist für den Rekurs beträgt 14 Tage und sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung (§ 520 Abs 1 und 2 ZPO). Ein verspäteter Rekurs ist vom Erstgericht zurückzuweisen (§ 523 ZPO).
2.2. Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). Die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts schließt also die Anwendung des § 89 GOG aus, die dadurch ausgelöste Verzögerung des Postlaufs geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RIS-Justiz RS0041608; RS0060177). Das Rechtsmittel ist nur dann rechtzeitig, wenn es noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0041608 [T7, T 8, T 12]; RS0060177 [T2]). Das war hier nicht der Fall und daran ändert auch eine fehlende Belehrung über die Rechtsfolgen einer unrichtigen Einbringung des Rechtsmittels nichts (vgl 7 Ob 613/86).
3. Die Zurückweisung des Rekurses erfolgte somit rechtsrichtig. Dem dagegen erhobenen Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00244.18K.1219.000 |
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Fundstelle(n):
SAAAD-52954