OGH vom 10.12.2008, 7Ob243/08y

OGH vom 10.12.2008, 7Ob243/08y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard U*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A***** Rechtsschutzversicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 107/08d-16, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 59 Cg 240/05b-12, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.959,48 EUR (darin enthalten 326,58 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, von dem unter anderen der Schadenersatz-Rechtsschutz im Privat- und Berufsbereich sowie der Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete für sämtliche selbstgenutzte Wohneinheiten umfasst sind, liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2000) zugrunde.

Artikel 7 lautet:

„Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?

1. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

...

1.2. in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Ereignissen, die in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirken (Katastrophen im Sinne der Katastrophenhilfegesetze), sowie mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkung zurückzuführen sind; ..."

Ab dem kam es in weiten Gegenden Österreichs zu schweren Niederschlägen. Am Morgen des verlagerten sie sich in den Westen Österreichs und klangen erst gegen Mittag des folgenden Tages ab. Vor allem in Vorarlberg, im Tiroler Oberland und im Außerfern kam es zu einer extremen und großflächigen Hochwassersituation, die einem „mehr als 5.000-jährigen Hochwasser" entsprach (etwa bei der Trisanna und Sanna). Die Wassermassen wurden dem Inn zugeführt, sodass sich eine extreme Hochwassersituation in dessen Verlauf bis zur Bundesgrenze ergab. „Das Hochwasser bei Innsbruck entsprach einem 200-jährigen, bei Brixlegg einem mehr als 100-jährigen und bei Rotholz einem in etwa 100-jährigen Höchstwasser". Der Damm beim Bundwerk der T***** bei Inn-Kilometer ***** brach, wobei die Ursache dieses Dammbruchs (hier) nicht feststellbar ist. Im Auftrag der Stadt W***** erstellte ein Sachverständiger ein Gutachten zur Frage, ob es sich beim Schadensereignis vom in W***** um eine Katastrophe gehandelt habe und warum es zum Dammbruch gekommen sei. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass die Ursache in der fehlerhaften Planung betreffend die Errichtung der Autobahnbrücke über den L*****, insbesondere in der Unterlassung der Planung eines ausreichenden Freibordes, gelegen sei. Darüber hinaus sei der Damm im Nachhinein durch eine T*****-Leitung geschwächt worden.

Der Kläger und seine Gattin sind Eigentümer mehrerer Häuser in dem von der Überschwemmung betroffenen Gebiet. Von dem vom Katastrophenfonds Tirol anerkannten Behebungsaufwand sind noch 242.523 EUR offen.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag für die Geltendmachung von aus der Überschwemmung resultierenden Schadenersatzansprüchen Deckung zu gewähren habe. Die Ausschlussklausel nach Art 7.1.2. ARB 2000 komme nicht zum Tragen, weil keine Katastrophe vorliege. Die Ausschlussklausel sei unklar formuliert, ein einheitlicher Katastrophenbegriff existiere nicht. Die Beklagte müsse sich daher die ungünstigste Auslegungsversion zurechnen lassen. Eine Katastrophe liege nach allgemeinem Sprachgebrauch dann nicht vor, wenn das entsprechende Ereignis vorhergesehen und vermieden hätte werden können, was hier der Fall gewesen sei. Der Damm sei fehlerhaft konzipiert und errichtet worden, sodass ein Schaden geradezu zu erwarten gewesen sei.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Es liege der Risikoausschluss nach Art 7.1.2. erster Fall ARB 2000 vor, weil hier eine Katastrophe gemäß § 1 Abs 2 Tiroler Katastrophenhilfsdienstgesetz vorliege. Katastrophen seien alle durch elementare oder technische Vorgänge ausgelösten Ereignisse, die im großen Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährdeten. Beim Hochwasser, welches die Schäden verursacht habe, handle es sich um eine der größten Katastrophen in Tirol seit mehr als hundert Jahren. Der Schaden sei zumindest mittelbar auf die Katastrophe zurückzuführen. Ob der Dammbruch für die Schäden Mitursache gewesen sei und ob den Behörden bei dessen Errichtung Fehler unterlaufen seien, könne nicht Gegenstand des Deckungsprozesses sein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Deckungsprozess sei nicht im Haftpflichtprozess vorweg zu nehmen. Bei Auslegung des Art 7.1.2. ARB 2000 sei nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB vorzugehen. Mit dem Klammerausdruck werde ein Lebenssachverhalt angeführt, der zum Versicherungsauschluss führen solle. Es werde allerdings keine Definition dafür gegeben. Nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Tiroler Katastrophenhilfsdienstgesetzes seien Katastrophen die durch elementare oder technische Vorgänge ausgelösten Ereignisse, die im großen Umfang das Leben oder die Gesundheit der Menschen oder Eigentum gefährdeten. Das Katastrophenfondgesetz des Bundes enthalte keine Definition des Begriffs „Katastrophe". Aus den Abkommen der Republik Österreich mit anderen Staaten über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen ergebe sich keine einheitliche Definition. Die Klausel sei daher zunächst als unbestimmt zu qualifizieren. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bilde allerdings nicht der Klammerausdruck „Katastrophen im Sinne der Katastrophenhilfegesetze" den wesentlichen Anhaltspunkt, sondern die vorherige Beschreibung eines Ereignisses, welches in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirke. Das außergewöhnliche Schadensereignis hänge nicht davon ab, ob es vorhersehbar gewesen sei oder nicht. Für den Standpunkt des Klägers wäre auch bei dem Erfordernis der Unvorhersehbarkeit nichts gewonnen, weil Vorhersehbarkeit (nur) für einen Sachverständigen für das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers unbeachtlich sei. Die Schäden seien im Zusammenhang mit dem Hochwasser im Bereich W***** eingetreten. Es handle sich um ein Schadensereignis außergewöhnlichen Umfangs, weshalb die Ausschlussklausel des Art 7.1.2. ARB 2000 zum Tragen komme.

Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung. Der Verweis in Art 7.1.2. ARB 2000 bezwecke keinen Hinweis auf ein bestimmtes Gesetz, sondern auf die verschiedenen Landesgesetze, durch die die Hilfe in Katastrophenfällen geregelt würden. Zwischenstaatliche oder multilaterale Vereinbarungen über die Katastrophenhilfe und der darin definierte Begriff der „Katastrophe" seien außer Betracht zu lassen, weil es sich nicht um Katastrophengesetze, sondern um Abkommen der Republik handle.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags sei in Tirol das Katastrophenhilfsdienstgesetz in Geltung gestanden. Dessen § 1 Abs 3 definiere Katastrophen als durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährdeten. Das seit in Geltung stehende Tiroler Katastrophenmanagementgesetz regle in § 2 Abs 1, Katastrophen seien durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die im großen Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährdeten oder schädigten.

Das Vorarlberger Katastrophenhilfegesetz, definiere die Katastrophe in § 1 Abs 2 lit a als ein durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöstes Ereignis, durch das in großem Umfang Menschen oder Sachen gefährdet, verletzt, getötet oder beschädigt würden.

Das Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz bestimme in § 2 Abs 1 Katastrophen als jedes bereits eingetretene oder noch bevorstehende Ereignis, das durch elementare, technische oder sonstige Auswirkungen geeignet sei, in ungewöhnlichem Ausmaß Personen- oder Sachschäden zu bewirken und das mit örtlichen Einsatzkräften nicht bewältigt werden könne.

Das Salzburger Katastrophenhilfegesetz beschreibe in § 1 Abs 1 als Katastrophe ein durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöstes Ereignis, dessen Folgen in großem Umfang Menschen oder Sachen gefährdeten.

Das Oberösterreichische Katastrophenschutzgesetz regle in § 2 Z 1 als Katastrophe jedes durch elementare, technische oder sonstige Vorgänge ausgelöste, bereits eingetretene oder drohende Ereignis, das geeignet sei, in großem Umfang Personen- oder Sachschäden oder Schäden für die Umwelt zu bewirken und zu deren Abwehr und Bekämpfung organisierte Maßnahmen erforderlich seien.

Im Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetz finde sich in § 1 Abs 2 die Begriffsbestimmung als Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt würden und die Abwehr oder Bekämpfung der Gefahr einen koordinierten Einsatz der zur Katastrophenhilfe verpflichteten Einrichtungen, insbesondere der Organisationen des Katastrophenschutzes, erfordere.

Das Niederösterreichische Katastrophenhilfegesetz definiere in § 1 eine Katastrophe, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten sei oder unmittelbar bevorstehe.

Das Burgenländische Katastrophenhilfegesetz nenne in § 2 Abs 1 Katastrophe ein durch elementare, technische oder sonstige Vorgänge ausgelöstes Ereignis, durch das in großem Umfang Menschen gefährdet, verletzt oder getötet bzw Sachen beschädigt oder vernichtet würden.

Das Kärntner Katastrophenhilfegesetz gebe keine Definition des Begriffs.

Allen landesgesetzlichen Bestimmungen sei gemein, dass nicht nur Elementarereignisse, sondern auch durch technische Vorgänge ausgelöste Ereignisse, die jeweils in großem Umfang das Leben und/oder die Gesundheit von Menschen und/oder das Eigentum gefährdeten, als Katastrophe definiert würden. Zum Teil werde die Beschreibung noch ausgedehnt auf menschliche Ursachen oder andere Ereignisse, die jeweils in großem oder außergewöhnlichem Ausmaß eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen sowie das Eigentum herbeiführen oder herbeizuführen drohten. In diesem Sinn stimme auch die in der Katastrophenklausel des Art 7.1.2. ARB 2000 enthaltene Definition mit den Definitionen in den verschiedenen Landesgesetzen über die Hilfe in Katastrophenfällen überein. Auch für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer sei daher eindeutig und klar, was unter einer Katastrophe zu verstehen sei. Insbesondere komme es in keiner dieser Begriffsbestimmungen darauf an, dass das Ereignis unvorhersehbar oder unvorhergesehen eingetreten sei. Es werde auch nicht darauf abgestellt, dass es ein Ereignis sein müsse, das ausschließlich auf „höhere Gewalt" zurückzuführen sei. Der strittigen „Katastrophenklausel" bedürfte es gar nicht, wenn diese lediglich auf „höhere Gewalt" oder „kein vorwerfbares Fehlverhalten" abstellte, weil dann ohnehin kein Deckungsschutz, und zwar wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Prozessführung vorläge. Dass die Überschwemmung des Wohnhauses des Klägers in unmittelbarem oder - zumindest - mittelbarem Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis gestanden sei, welches in außergewöhnlichem Umfang Personen- oder Sachschäden bewirkt habe, könne nicht zweifelhaft sein. Ob nun allenfalls zusätzlich ein mangelhaft errichteter Damm Ursache der Schäden gewesen sei, könne dahingestellt bleiben. Abgesehen davon sei der Umstand, dass der Damm den Wassermassen nicht Stand gehalten habe, schon allein ein Ereignis, das in außergewöhnlichem Umfang Schäden, zumindest Sachschäden, bewirkt habe. Ob dies voraussehbar gewesen sei oder nicht und ob der Dammbruch auf einen Planungs- oder Ausführungsmangel oder einen sonstigen Mangel zurückzuführen sei, für den der Errichter oder andere natürliche oder juristische Personen verantwortlich gemacht werden könnten, könne daher dahingestellt bleiben.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Katastrophenklausel nach Art 7.1.2. ARB 2000 fehle und deren Auslegung Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus zukomme.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revision ist noch kurz Folgendes zu erwidern:

Die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen hat sich am Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren. Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0112256 uvm).

Die Revision releviert die Frage, ob die Vorhersehbarkeit eines (wenngleich überdurchschnittlich großen) Schadensereignisses zu den notwendigen Merkmalen einer Katastrophe im Sinne des Art 7.1.2. ARB 2000 zähle oder ob allein ein Schadensereignis in außergewöhnlichem Umfang eine Katastrophe ausmache.

Weder aus Art 7.1.2. ARB 2000 noch aus Gesetzen, die die Katastrophenhilfe zum Gegenstand haben, ergibt sich das Begriffsmerkmal „Unvorhersehbarkeit des Schadensereignisses". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „Katastrophe" schweres Unglück, Zusammenbruch; Naturereignis mit verheerender Wirkung (Brockhaus, Enzyklopädie Band 11). Der Begriff charakterisiert im allgemeinen Sprachgebrauch ein besonders schweres Schadensereignis, ohne nach dessen Ursachen zu differenzieren. Die vom Kläger reklamierte Vorstellung, dass der Begriff „Katastrophe" in Art 7.1.2. ARB 2000 notwendigerweise die „Unvorhersehbarkeit" des Schadensereignisses beinhalte, ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer mangels Anhaltspunkte dafür nicht zu unterstellen. Soweit sich der Kläger auf bilaterale Verträge bezieht, ist ihm zu erwidern, dass diese die Hilfestellung zwischen Staaten regeln, also nicht auf vergleichbare Lebenssachverhalte abzielen. Schon mangels Verweises auf sie in den ARB 2000 kann ihnen ohnehin keine Interpretationshilfe entnommen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem in manchen Abkommen verwendeten Wort „unvorhersehbar" überhaupt die vom Kläger zugesonnene Bedeutung zukommen könnte.

Sollte der Kläger allenfalls die Ansicht vertreten, dass menschliches Fehlverhalten ganz allgemein immer das Vorliegen einer Katastrophe im Sinne des Art 7.1.2. ARB 2000 ausschließe, ist er wiederum darauf zu verweisen, dass sich eine derartige Einschränkung aus den ARB 2000 nicht ergibt. Im Übrigen wäre die „Katastrophenklausel" dann überhaupt auf den Ausschluss von reinen Gefährdungshaftungsfällen (bei denen es auf ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht ankommt) beschränkt, weil für (ausschließlich) durch Zufall oder höhere Gewalt ausgelöste Schäden grundsätzlich niemand zur Haftung herangezogen werden kann, weshalb dann auch kein Anspruch auf Rechtsschutzdeckung besteht.

Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Geltendmachung von Schäden im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit einem „Jahrhunderthochwasser", bei dem im außergewöhnlichen Umfang Personen- oder Sachschäden entstanden sind, unter die Ausschlussklausel nach Art 7.1.2. ARB 2000 fällt, und zwar unabhängig davon, ob die Schäden allenfalls auch durch menschliches Fehlverhalten, wie Planungs- oder Baufehler, mitverursacht wurden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.