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OGH vom 22.11.2016, 5Ob200/16x

OGH vom 22.11.2016, 5Ob200/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H***** S*****, vertreten durch Dr. Georg Zwolanek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei k***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Sigrun List, Rechtsanwältin in Eugendorf, wegen 32.452,56 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 149/16y 62, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob den Kläger ein Mitverschulden an dem von ihm geltend gemachten Schaden trifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nur im Fall einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts rechtfertigen könnte (RIS-Justiz RS0044262 [T44]; RS0044088 [T30; T 46]); eine solche vermag die Revision allerdings nicht aufzuzeigen.

1.1. Nach der sowohl auf dem Kartonteil der Außenverpackung als auch auf jeder einzelnen Feuerwerksrakete angebrachten Sicherheitsinformation und der Gebrauchsanweisung sollte sich der Verwender „sofort mindestens 8 Meter mit dem Rücken zur Rakete gerichtet entfernen“. Diese für jeden Verwender völlig einsichtige und naheliegende Sicherheitsvorkehrung hat der Kläger missachtet und sich nach nur ca 4 bis 5 m „instinktiv“ zur Rakete umgedreht, weil er beim Abbrennen der Zündschnur eine – nach seiner Darstellung in der Revision – ungewöhnliche Art Zischen hörte. Wer aber beim Abbrennen der Zündschnur einer Rakete ein ungewöhnliches Geräusch wahrnimmt, muss dies noch viel eher als zusätzlichen Gefahrenhinweis erkennen und sich als für jedermann vernünftigste Reaktion so rasch und so weit als möglich aus dem Nahbereich der Rakete entfernen. Dass sich der Kläger genau gegenteilig verhalten hat, begründet jedenfalls ein beträchtliches Mitverschulden.

1.2. Soweit der Kläger auf Entscheidungen verweist (2 Ob 94/98g ZVR 1999/24; 2 Ob 47/82 ZVR 1983/12; 2 Ob 89/88 ZVR 1989/74), nach denen eine unrichtige Maßnahme (eine Panikreaktion) bei plötzlich auftretender Gefahr kein Mitverschulden begründe, betreffen diese völlig anders gelagerte Sachverhalte und vermögen daher eine grobe Fehlbeurteilung des vorliegenden Falls durch das Berufungsgericht nicht zu aufzuzeigen. Hier hatte der Kläger bei einem von ihm selbst eingeleiteten Vorgang (Abschießen eines Feuerwerkskörpers) eine in der Gebrauchsanweisung enthaltene, sehr einfache und für jedermann plausible Verhaltensregel zu beachten und es ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichts auch nicht, dass sich der Kläger in Panik befunden hätte.

1.3. Es ist – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht zu beurteilen, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung seines Verschuldens mit einer Hälfte „rechtsunrichtig“ ist, sondern ob diese Rechtsansicht als grobe Fehlbeurteilung aufzugreifen ist. Dafür besteht aber aus den zuvor dargestellten Gründen kein Anlass.

2. Auf die Mutmaßungen des Klägers zu seiner möglichen Gesundheitsschädigung in einem Abstand von 8 m zur Rakete muss nicht näher eingegangen werden. Es existiert nämlich keine Sachverhaltsfeststellung des Erstgerichts, wonach der Kläger in diesem Fall – und mit dem Rücken zur Rakete –, also bei rechtmäßigem Alternativverhalten, eine gleich schwere Verletzung erlitten hätte.

3. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich insgesamt nicht. Die Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00200.16X.1122.000

Fundstelle(n):
AAAAD-52814