OGH 24.02.2015, 5Ob200/14v
Rechtssatz
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Norm | |
RS0129985 | Behauptet der Kläger, auf Grund eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft seien Lifterrichtungskosten abweichend vom Verteilungsschlüssel zu tragen, anschließend aber die Kosten zu Lasten des Klägers und zu Gunsten des Beklagten bezahlt worden, liegt kein im streitigen Verfahren zu klärender Bereicherungsstreit, sondern ein im Außerstreitverfahren geltend zu machender Anspruch aus der Verwaltung der Liegenschaft vor. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Elisabeth M*****, vertreten durch Dr. Barbara Hoffmann-Schöll, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Alexandra F*****, vertreten durch Mag. Caroline Gewolf-Vukovich, Rechtsanwältin in Wien, wegen 8.146,92 EUR sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 34 R 82/14g-11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom , GZ 6 C 401/13w-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aus Anlass der Revision werden die Entscheidungen der Vorinstanzen und das vorangegangene Verfahren ab Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes als nichtig aufgehoben.
Die Rechtssache wird in das außerstreitige Verfahren verwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegenseitig aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin und die Beklagte sind Wohnungseigentümerinnen in einer Wohnanlage, in der zwei Liftanlagen (auf den Stiegen 2 und 4) eingebaut wurden. Nach Erstellung der Schlussrechnung im Jahr 2006 bezahlte die damalige Hausverwalterin die Kosten für den Lifteinbau an das von ihr beauftragte Unternehmen.
Die Klägerin begehrte 8.146,92 EUR. Sie habe für die mehrheitlich von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Errichtung der Liftanlagen zunächst 19.152,65 EUR auf das Konto der Hausverwalterin überwiesen. Den selben Betrag habe sie am irrtümlich noch einmal überwiesen. Nach dem Gesamtaufwand und der beschlossenen internen Verteilung nach Wohneinheiten auf der jeweiligen Stiege hätten für den Lift auf Stiege 2 nur 27.299,58 EUR bezahlt werden müssen. Die Klägerin habe - nach einer teilweisen Rückerstattung - um 11.005,73 EUR zu viel, die Beklagte hingegen um den eingeklagten Betrag zu wenig bezahlt, nachdem sie die von der Hausverwalterin erhobene Nachforderung nicht beglichen habe.
Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin. Nach § 18 WEG sei nur die Eigentümergemeinschaft berechtigt, Aufwendungen für die Lifterrichtung vorzuschreiben. Die Beklagte sei auch nicht passiv legitimiert. Hätte die Klägerin tatsächlich zu viel bezahlt - was ausdrücklich bestritten werde - müsste sie die Eigentümergemeinschaft in Anspruch nehmen, weil die Beiträge der zahlungspflichtigen Wohnungseigentümer an die Hausverwalterin und damit an die Eigentümergemeinschaft geflossen seien. Der streitige Rechtsweg sei unzulässig, weil keine den Formvoraussetzungen des § 32 WEG entsprechende Vereinbarung der Eigentümer über die Aufteilung der Lifterrichtungskosten vorgelegen sei. Die rechtliche Auseinandersetzung über eine behauptete Vereinbarung eines anderen als des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels sei Gegenstand des Außerstreitverfahrens. Allfällige Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen die Beklagte seien verjährt, weil das beauftragte Unternehmen die Schlussrechnungen bereits am erstellt habe. Die Beklagte habe sämtliche ihr vorgeschriebenen Beiträge zur Lifterrichtung bereits 2006 bezahlt. Der Forderung der Klägerin fehle jegliche Rechtsgrundlage. Sollte es im Zuge der Abrechnung zu Versäumnissen und Unterlassungen gekommen sein, könne dies nicht der Beklagten zur Last gelegt werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren bereits aufgrund des - teils unstrittigen - Vorbringens der Klägerin ab. Es folgte dem Rechtsstandpunkt der Beklagten zur ausschließlichen Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft. Bei der Errichtung der Liftanlagen handle es sich um eine Verwaltungsmaßnahme iSd § 18 WEG. Eine allfällige Überzahlung habe die Klägerin zudem an die Hausverwalterin und nicht an die Beklagte geleistet, weshalb allfällige Bereicherungsansprüche nur gegen die Gemeinschaft bestünden. Zu schadenersatzrechtlichen Ansprüchen fehle konkretes Vorbringen, insbesondere durch welches schuldhafte Verhalten die Beklagte der Klägerin einen Schaden zugefügt habe. Auf den Einwand der Verjährung müsse nicht eingegangen werden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision zu. Rechtlich folgerte es, dass es sich bei der Neuerrichtung eines Personenaufzugs um eine Maßnahme der Verwaltung handle, die in die Kompetenz der Eigentümergemeinschaft falle. Ansprüche auf die vereinbarte finanzielle Beteiligung der einzelnen Wohnungseigentümer stünden grundsätzlich der Gemeinschaft zu. Die Klägerin mache zwar geltend, dies treffe hier nicht zu, weil separate Beschlüsse der den einzelnen Stiegen zuzuordnenden Wohnungseigentümer gefasst worden seien, die Kosten für die Errichtung des Lifts jeweils pro Stiege nach Kopfteilen aufzuteilen. Ob sämtliche Wohnungseigentümer iSd § 32 WEG abweichende Aufteilungsschlüssel oder Abrechnungseinheiten oder die Streitteile mit den beiden anderen Wohnungseigentümern ihrer Stiege ein Vorgehen außerhalb des WEG beschlossen hätten, sei nicht zu prüfen. Auch im Fall des § 32 WEG handle es sich um eine Verwaltungsmaßnahme der Eigentümergemeinschaft. Nur dieser stünden Ansprüche auf die vereinbarte finanzielle Beteiligung der einzelnen Wohnungseigentümer zu. Falls die betroffenen vier Wohnungseigentümer „privat“ außerhalb des WEG vorgegangen wären, so sehe ihre dann maßgebliche Vereinbarung eine Abwicklung durch die Hausverwalterin vor, was Direktansprüche eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen ausschließe. Ein Verwendungsanspruch nach §§ 1041 f ABGB komme deshalb nicht in Betracht, weil die Bereicherung durch bewusste Vermögenszuwendung zum Erreichen eines bestimmten Zwecks erfolgt sei und deshalb als leges speciales die §§ 1431 ff ABGB über die Leistungskondiktionen anzuwenden seien und die Beklagte durch eine irrtümliche Zahlung der Klägerin nicht endgültig von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Eigentümer-(Aufzugserrichtungs-)gemeinschaft befreit worden sei. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Beiträge an die Hausverwalterin als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft (bzw Lifterrichtungs- oder Aufzugsbetreibergemeinschaft) geleistet habe. Die Rückabwicklung sei mit dieser vorzunehmen und nicht direkt mit der Beklagten.
Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsprechung zur Konkurrenz zwischen Leistungskondiktion und Verwendungsanspruch uneinheitlich sei.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlass der Revision der Klägerin ist die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs aufzugreifen.
1. Die Vorinstanzen haben die Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen behandelt, weshalb dem Obersten Gerichtshof die Prüfung dieses Prozesshindernisses nicht verwehrt ist (RIS-Justiz RS0114196 [T6, T8]; RS0039774 [T8, T9, T21]).
1.1 Maßgeblich für die Abgrenzung des streitigen vom außerstreitigen Verfahren sind der Inhalt des Begehrens und die anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen (stRsp RIS-Justiz RS0013639; RS0005861).
1.2 Die klagende Wohnungseigentümerin behauptete eine irrtümliche Überzahlung auf die Kosten einer von der Eigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossenen Errichtung von Liftanlagen, welche die beklagte Wohnungseigentümerin von ihrer Zahlungspflicht teilweise entlastet und sie bereichert habe. Dabei berief sie sich in erster Instanz auf eine im (als Blg ./E vorgelegten) Beschluss der Eigentümergemeinschaft enthaltene Vereinbarung, nach der die Wohnungseigentümer der Stiegen 2 und 4 die Kosten der Errichtung des Lifts auf der jeweiligen Stiege nach Kopfteilen zu tragen hätten. Diese Regelung sah sie als wirksam vereinbartes Abweichen vom gesetzlichen Nutzwertschlüssel an. Als Rechtstitel nannte sie neben „Bereicherungs- und Schadenersatzrecht“ auch „jede Rechtsgrundlage“.
1.3 Auseinandersetzungen über solche Ansprüche gehören ungeachtet der genannten Rechtstitel zu den Streitigkeiten, die § 838a ABGB in das außerstreitige Verfahren verweist:
1.4 Diese mit dem FamErbRÄG 2004, BGBl I 2004/58, eingeführte Bestimmung ordnet an, dass über alle „Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten“ im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist.
1.5 Die Materialien (ErlRV 471 BlgNR 22. GP 33) nennen als Beispiele für solche Streitigkeiten die dem Richter nach den §§ 833 bis 838 ABGB zukommenden Aufgaben, Streitigkeiten aus einer Benützungsregelung, den Anspruch auf Rechnungslegung und die Verteilung des Erlöses zwischen den Miteigentümern bzw die Verteilung des Nutzens und des Aufwands unter ihnen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Auseinandersetzung der Teilhaber eine Vereinbarung zu Grunde liege oder nicht. Auch über Ansprüche eines Miteigentümers gegen die anderen Teilhaber aus von diesen beschlossenen Handlungen des Verwalters und die Verteilung des Nutzens und des Aufwands unter den Miteigentümern soll allein im außerstreitigen Verfahren entschieden werden. Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern auf weitere Rechtsgrundlagen gestützt würden, wie Besitzstörungs-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche oder ein auf das Nachbarrecht gestützter Unterlassungsanspruch seien weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen.
1.6 Judikatur und Lehre haben sich bereits umfangreich zu § 838a ABGB geäußert (s nur die ausführliche Darstellung in 2 Ob 71/12y = wobl 2013/89, 239 [Etzersdorfer]). Aus der Judikatur ist die Entscheidung 5 Ob 40/11k hervorzuheben, die den streitigen Rechtsweg für eine Klage von Mit- und Wohnungseigentümern (-und nicht der Eigentümergemeinschaft-)auf Zahlung von Betriebskosten (aconti) gegen andere Teilhaber als unzulässig erachtete. Für die Zuordnung zum außerstreitigen Verfahren ist entscheidend, ob die Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten den „Kern des Begehrens“ bildet (RIS-Justiz RS0128260 [T3]). Das ist nicht der Fall, wenn die Benützung aus einem individuellen Vertrag zwischen nur zwei Wohnungseigentümern und nicht einer gemeinschaftlichen Benützungsregelung abgeleitet wird (5 Ob 186/13h) oder eine Verpflichtung aus einem Kaufvertrag über den Erwerb eines Wohnungseigentumsobjekts zwischen Wohnungseigentümern strittig ist (5 Ob 106/14w).
1.7 „Kern“ des Begehrens der Klägerin ist die auf einen - ihrer Auffassung nach wirksam zustande gekommenen - Beschluss der Eigentümergemeinschaft gegründete Verpflichtung der beklagten Wohnungseigentümerin, abweichend von gesetzlichen Nutzwertschlüssel des § 32 Abs 1 WEG zu den Kosten der Errichtung des Lifts genauso viel beizutragen wie die Klägerin. Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft über den Einbau von Liftanlagen ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Maßnahme der Verwaltung; die Kosten sind Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des § 32 Abs 1 WEG (5 Ob 142/06b; 5 Ob 252/06d; 5 Ob 90/07g).
1.8 Es geht demnach um die zwischen zwei Mit-und Wohnungseigentümern strittige Verteilung des Aufwands für die gemeinschaftliche Sache, der Folge einer Verwaltungsmaßnahme war. Auseinandersetzungen über die Beteiligung an Aufwendungen für die gemeinsame Sache ordnen die bereits zitierten Materialien zunächst ausdrücklich dem außerstreitigen Verfahren zu. Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass auch Bereicherungsansprüche gegen Miteigentümer wegen übermäßigen Gebrauchs der gemeinschaftlichen Sache unter § 838a ABGB fallen (H. Böhm in Kletečka/Schauer ABGB1.01 § 838a ABGB Rz 12; Call, wobl 2008, 243; Limberg, immolex 2013, 86). Das leuchtet insofern ein, als auch solchen Bereicherungsansprüchen als „Kern“ die Benützung (deren Ausmaß) der gemeinsamen Sache zugrunde liegt. Hätte der Gesetzgeber im Verhältnis zwischen den Teilhabern gar keine Leistungsansprüche, sondern ausschließlich Ansprüche auf rechtsgestaltende Entscheidungen (wie die Erlassung einer Benützungsregelung) in das außerstreitige Verfahren verweisen wollen, wäre sein Hinweis auf Rechnungslegungsansprüche gegen den verwaltenden Miteigentümer oder (auch aus einer Vereinbarung der Teilhaber abgeleitete) Ansprüche auf Verteilung von Erlös und Aufwendungen, die ohne Zweifel Leistungsansprüche darstellen, auch schwer verständlich.
1.9 Vonkilch (Zur [Un-]Rechtmäßigkeit übermäßigen Gebrauchs der gemeinsamen Sache, wobl 2006, 145 f) ordnet Verwendungsansprüche, die der Bekämpfung unrechtmäßiger Eingriffe in das Anteilsrecht dienen, der Kategorie von Ansprüchen zu, die nicht unmittelbar mit der Benützung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache zusammenhängen. Mit ihrem Leistungsanspruch verfolgt die Klägerin aber gar keinen unrechtmäßigen Eingriff, der sie von einer ihr - nach Miteigentumsanteilen - zukommenden Nutzung der gemeinsamen Sache ganz oder teilweise ausschließt.
1.10 Ergebnis: Die angestrebte Beteiligung einer anderen Wohnungseigentümerin an den Lifterrichtungskosten ist im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen. Dass die Klägerin die Anspruchsgrundlage (primär) im „Bereicherungsrecht“ sieht, ändert nichts an dieser Beurteilung: Die bloße Bezeichnung als „Bereicherungsanspruch“ reicht nämlich nicht aus, um die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs zu begründen (vgl 4 Ob 75/13b). Dasselbe gilt für eine schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten, die schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin jeder Grundlage entbehrt.
1.11 Sämtliche materiell-rechtlichen Fragen zur Berechtigung des erhobenen Anspruchs, insbesondere Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, Aktiv- und Passivlegitimation und Subsidiarität eines Verwendungsanspruchs nach § 1042 ABGB gegenüber einer Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB - die der Oberste Gerichtshof in jüngeren Entscheidungen mit Zustimmung in der Lehre ausdrücklich verneint hat (ausführlich 2 Ob 157/10t; Rummel, JBl 2011, 591 [594 f]; Fidler, ÖJZ 2011/101, 982; Apathy in ÖBA 2011, 1752, 820 [823]; 2 Ob 236/13y) - sind in diesem Verfahrensstadium nicht zu beantworten, weil sie nicht die Zulässigkeit der Verfahrensart betreffen.
2. Die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs war nicht Thema der Rechtsmittelschriftsätze beider Parteien, weshalb die Kosten nach § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben sind. Für das erstinstanzliche Verfahren sind die Kosten nach § 52 ZPO vorzubehalten. Durch die Aufhebung des Verfahrens als nichtig und die Verweisung in das außerstreitige Verfahren sind keine besonderen zusätzlichen Kosten entstanden (Fucik in Rechberger4§ 51 ZPO Rz 1).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Elisabeth M*****, vertreten durch Dr. Barbara Hoffmann-Schöll, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Alexandra F*****, vertreten durch Mag. Caroline Gewolf-Vukovich, Rechtsanwältin in Wien, wegen 8.146,92 EUR sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 34 R 82/14g-11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom , GZ 6 C 401/13w-7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ausfertigungen des Beschlusses vom , 5 Ob 200/14v, werden dahin berichtigt, dass der Name des Vorsitzenden unter dem Entscheidungsdatum statt „Dr. Danzl“ richtig „Dr. Hradil“ zu lauten hat.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der im Spruch genannte Beschluss wurde, wie richtig aus dessen Kopf hervorgehend, mit dem Senatspräsidenten des OGH Dr. Hradil als Vorsitzendem gefasst, der auch das Original der Entscheidung unterfertigte. Nur bei den Ausfertigungen unterlief ein offenkundiger Schreibfehler, indem unter dem Entscheidungsdatum der Name „Dr. Danzl“ als Vorsitzender angeführt wurde. Diese offenbare Unrichtigkeit in den Ausfertigungen war von Amts wegen zu berichtigen (§ 419 iVm § 430 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00200.14V.0224.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAD-52806