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OGH vom 16.02.2005, 3Ob215/02t

OGH vom 16.02.2005, 3Ob215/02t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Verlassenschaft nach Dr. Thomas K*****, und 2. Dr. Margot K*****, beide vertreten durch Korn Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei E***** Verlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung von Unterlassungen (Streitwert jeweils 50.000 EUR), infolge Berichtigungsantrags der betreibenden Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom , GZ 3 Ob 215/02t, 321/02f-123, wird dahin berichtigt, dass dem Beschluss unter 2. b) folgender Absatz angefügt wird:

„Die Kostenentscheidungen jeweils laut Punkt 3.) der erstinstanzlichen Beschlüsse ON 6, 8 bis 11, 13, 14, 18 bis 20 werden wiederhergestellt."

Die Kosten der betreibenden Parteien für ihren Berichtigungsantrag vom werden mit 49,21 EUR (darin 8,20 EUR Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Versehentlich unterblieb im Spruch zu Punkt 2. b) die (klarstellende) Aufnahme des Beisatzes - wie unter Punkt 2. a) erfolgt -, wonach die Kostenentscheidung laut Punkt 3.) der erstinstanzlichen Strafbeschlüsse ON 6, 8 bis 11, 13, 14, 18 bis 20 wiederhergestellt wird. Dies ist gemäß § 78 EO iVm § 419 Abs 1, § 430 ZPO zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 74 EO; der Berichtigungsantrag war zur zweckentsprechenden Rechtsverwirklichung notwendig.

Fundstelle(n):
JAAAD-52782