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OGH vom 18.12.1996, 3Ob2149/96t

OGH vom 18.12.1996, 3Ob2149/96t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Barbara W*****, 2.) Ferdinand W*****, beide vertreten durch Dr.Michael Kinberger, Dr.Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei Raiffeisenbank B***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr.Reinhard Steger, Rechtsanwalt in Bischofshofen, wegen Einwendungen gegen den Anspruch und Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der erstklagenden Partei und der Rekurse der zweitklagenden Partei sowie der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom , GZ 22 R 1023/95k-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Mittersill vom , GZ 1 C 35, 36/95-7, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die von beiden Klägern erklärte Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit den Schriftsätzen jeweils vom haben beide Kläger erklärt, die Klage(n) unter Verzicht auf den Anspruch zurückzuziehen. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren (ecolex 1996, 293; 3 Ob 550/86; Fasching ZPR**2 Rz 1250, Kodek in Rechberger, Rz 1 zu § 513 ZPO, vgl EvBl 1988/41 und Miet 39.773) sowie analog dazu auch im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (EvBl 1988/41 und Miet 39.773) anzuwenden. Da die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung den gesamten Streitgegenstand beider Klagen umfaßt, ist somit in Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ (Fasching, aaO) auszusprechen, daß die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. Eine Ausnahme von zu Gunsten der beklagten Partei ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Kostenentscheidungen der Vorinstanz(en) von diesem Unwirksamkeitsausspruch, wie dies das Oberlandesgericht Wien in EvBl 1991/183 und diese Entscheidung referierend Kodek in Rechberger, aaO Rz 5 zu § 483 vertreten, kommt nach Ansicht des erkennenden Senates nicht in Betracht: Es ist keineswegs immer davon auszugehen, daß der in den Vorinstanzen unterlegene Kläger die Klage zurücknimmt. Auch der siegreiche Kläger kann, werden die Entscheidungen vom Beklagten bekämpft, im Rechtsmittelverfahren die Klage zurücknehmen (Kodek aaO Rz 4 zu § 483 ZPO). In diesem Fall kann wohl keine Rede davon sein, daß sich die ex lege eintretende Wirkungslosigkeit der Urteile der Vorinstanzen nur auf die Hauptsache beziehen kann. Dazu kommt, daß, unterlag der Kläger in den Vorinstanzen, für die Kostenentscheidung die Bestimmungen der §§ 41 bzw 50 ZPO Anspruchsgrundlage waren, während bei Zurücknahme der Klage nach § 237 Abs 3 ZPO in erster Linie die Parteienvereinbarung und dann erst das Gesetz Grundlage für die Kostenentscheidung sind. Sollte entgegen einer Parteienvereinbarung der Beklagte nach Klagsrücknahme einen Antrag auf Kostenersatz stellen, wäre dies bei der Kostenbestimmung sehr wohl zu berücksichtigen; dies hätte etwa bei der Kostenbestimmung durch den Obersten Gerichtshof zur Folge, daß der Kostenbestimmungsantrag dem Kläger zur allfälligen Äußerung zuzustellen wäre. Ob und in welchem Verfahren dann Beweise (Bescheinigungen) aufzunehmen wären (vgl M Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 446 ff), kann in diesem Verfahrensstadium dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion (siehe dazu SZ 67/62 mwN) des § 483 Abs 3 vorl. Halbsatz ZPO in der Weise, daß der zum Nachteil des Klägers und damit zu Gunsten des Beklagten lautende Kostenausspruch "im Grunde des § 237 Abs 3 ZPO weiterhin wirksam bleiben" und daher vom Unwirksamkeitsausspruch ausgenommen werden müsse, liegen dann aber nicht vor.