OGH vom 10.02.1972, 3Ob10/72
Norm
Kopf
SZ 45/15
Spruch
Die beantragte Exekution zur Sicherstellung nach § 371 (hier Z 2) EO kann auch dann bewilligt werden, wenn der Titel (hier WZA) im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollstreckbar ist. Die Sicherungsexekution geht sofort (mit der Bewilligung) von selbst in eine Exekution zur Hereinbringung über
(OLG Linz 5 R 205/71; KG Wels 1 Cg 372/71)
Text
Die betreibende Gläubigerin beantragte am beim KG Wels als Titelgericht auf Grund des Wechselzahlungsauftrages vom , zur Sicherung der Forderung von S 14.000.- samt Nebengebühren die Pfändung und Verwahrung von Fahrnissen. Zum vorgedruckten Text des Antragsformulars wurde ergänzend vorgebracht, der Beklagte habe gegen den Wechselzahlungsauftrag "verspätete Einwendungen" erhoben.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Sicherungsexekution.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es führte hiezu im wesentlichen aus, der Exekutionstitel sei im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollstreckbar gewesen, das Erstgericht hätte daher Sicherungsexekution nach § 371 Z 2 EO nicht bewilligen dürfen; ebenso aber auch nicht Exekution zur Hereinbringung, weil diese nicht beantragt worden sei.
Der Oberste Gerichtshof stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Wie bereits ausgeführt wurde, liegt der vorliegenden Exekution als Titel ein Wechselzahlungsauftrag (§ 1 Z 2 EO) zugrunde. Letzterer ist im Fall der Erhebung von rechtzeitigen Einwendungen ein unbedingt wirksamer Exekutionstitel für eine Sicherungsexekution nach § 371 Z 2 EO. Nach Ablauf der Einwendungs- und Leistungsfrist von drei Tagen und bei Verzug des Schuldners kann der Gläubiger also auf jeden Fall Exekution führen, uzw zur Hereinbringung oder zur Sicherung, je nachdem ob rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden oder nicht. Die betreibende Gläubigerin beantragte hier auf Grund eines wegen verspäteter Einwendungen bereits vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages ausdrücklich die Exekution zur Sicherstellung (§ 371 Z 2 EO). Es ist daher die Frage zu prüfen, ob die Exekutionsordnung dies für unzulässig erklärt. Dies trifft im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung, die bei Zulässigkeit einer Exekution gemäß § 379 Abs 1 EO unstatthaft ist, nicht zu. Die Bestimmungen des ersten Abschnittes des zweiten Teiles der Exekutionsordnung (über die Exekution zur Sicherstellung) enthält keine Bestimmung, wonach die Sicherungsexekution in jenen Fällen unzulässig wäre, in denen bereits Exekution zur Hereinbringung (erster Teil der Exekutionsordnung) geführt werden kann. Überhaupt enthält die Exekutionsordnung keine näheren Bestimmungen über das Verhältnis der Hereinbringungsexekution zur Sicherungsexekution. Lediglich § 377 Abs 2 EO bestimmt, daß die vollzogenen Exekutionshandlungen nach Ablauf des Zeitraumes, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wurde, auf Antrag des Verpflichteten aufzuheben sind, falls die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist. Welche verfahrensrechtlichen Wirkungen einzutreten haben, wenn die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels noch vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist eintritt, ist dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung hat hiezu den Rechtssatz entwickelt, daß die Exekution zur Sicherstellung mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels - wenn dies vor Ablauf der nach § 375 Abs 2 EO gesetzten Frist der Fall ist - von selbst in eine Exekution zur Hereinbringung übergeht. Es bedarf hiezu weder eines Antrages noch eines richterlichen Ausspruchs (ZBl 1917/224, GlUNF 2405, EvBl 1953/148 = JBl 1953, 424, EvBl 1960/28). Hereinbringungsexekution und Exekution zur Sicherung bilden daher in einem solchen Fall verfahrensrechtlich ein einheitliches Verfahren. Die Fortsetzung der durch den Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels zur Hereinbringungsexekution gewordenen Sicherungsexekution besteht (nach der Pfändung) in der Bewilligung und Einleitung des Verwertungsverfahrens auf Antrag des betreibenden Gläubigers. Die Umwandlung der Sicherungsexekution in die Hereinbringungsexekution kann auch bereits vor dem Beginn des Vollzuges der Sicherungsexekution eintreten, also schon im Stadium der Bewilligung der Exekution (vgl § 33 EO). Wird zB eine Sicherungsexekution vom Exekutionsgericht, das nicht nach dem Titelakt entscheidet (§ 375 Abs 1 EO), zu einem Zeitpunkt bewilligt, in dem die Vollstreckbarkeit des Titels bereits eingetreten ist, so ist diese Bewilligung deshalb nicht rechtswidrig. Die formell als Sicherungsexekution bewilligte Exekution geht in diesem Fall schon mit der Bewilligung von selbst in eine Hereinbringungsexekution über, was zunächst aus dem Akt nicht erkennbar sein wird. Der betreibende Gläubiger könnte sofort einen Verwertungsantrag stellen. Auf Grund dieser Erwägungen muß man zu dem Ergebnis kommen, daß die Bewilligung einer Sicherungsexekution auf Grund eines schon vollstreckbaren Titels selbst dann nicht rechtswidrig sein kann, wenn dieser Umstand schon bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag dem Gericht bekannt war, insbesondere wenn also das Titelgericht bewilligt. Es wird dies etwa dann von praktischer Bedeutung sein, wenn im Fall des § 371 Z 2 EO die rechtzeitig erhobenen Einwendungen nach der Einbringung des Exekutionsantrages, aber vor der Entscheidung des Titelgerichtes zurückgezogen wurden. Aber selbst dann, wenn der betreibende Gläubiger, wie hier, bei der Einbringung des Exekutionsantrages vom früheren Eintritt der Vollstreckbarkeit des Titels bereits Kentnis hatte oder haben konnte, ist die Bewilligung einer Sicherungsexekution, die nach der Rechtslage ohnedies sofort von selbst in eine Hereinbringungsexekution übergeht, nicht rechtswidrig und daher zulässig, wenn es auch ungewöhnlich sein mag, in diesem Fall ausdrücklich noch eine Sicherungsexekution zu beantragen.