OGH vom 17.12.1997, 6Ob360/97b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Yasmin A*****, geboren am , in Obsorge der Mutter, Luise A*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, ***** als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Unterhaltssachwalters, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 44 R 678/97z-27, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach angesichts des vom Vater in Ägypten erzielbaren Einkommens begründete Bedenken gegen die Höhe der titelmäßigen Verpflichtung bestehen (§ 7 Abs 1 UVG), steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach ist bei Anwendung des Anspannungsgrundsatzes von den ausländischen Arbeitsmarktverhältnissen auszugehen, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Begründung eines Wohnsitzes im Ausland nicht im Sinn einer Umgehung der Unterhaltspflicht vorwerfbar ist (RIS-Justiz RS0047599). Einem unterhaltspflichtigen Vater ausländischer Herkunft kann - wenngleich er die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen hat - nicht verwehrt werden, nach Scheidung der in Österreich geschlossenen Ehe wieder in sein Heimatland zurückzukehren, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0047599). Die Vorinstanzen haben das vom Vater aufgrund seiner Ausbildung in Ägypten erzielbare ausländische Arbeitseinkommen ermittelt und festgestellt. Diese Feststellung ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich.
Fundstelle(n):
IAAAD-52671