OGH vom 23.10.2014, 2Ob169/14p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin E***** H*****, vertreten durch die Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Beklagten DI W***** H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schäfer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, infolge „außerordentlicher Revision“ des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 45 R 144/14f 105, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 4 C 26/10x 98, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten ihrem geschiedenen Ehegatten Unterhalt für die Monate Mai 2010 bis Juni 2011 in Gesamthöhe von 11.222,82 EUR.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von 7.832,76 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 3.390,06 EUR sA ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die gegen diese Entscheidung erhobene „außerordentliche Revision“ des Beklagten legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR. Strittige Unterhaltsansprüche für einen konkreten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum sind nicht gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; maßgeblich ist vielmehr der strittige Betrag (2 Ob 12/13y mwN).
Das Rechtsmittel wäre daher dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109623). Das Erstgericht wird die Vorlage an das Berufungsgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00169.14P.1023.000
Fundstelle(n):
YAAAD-52631