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OGH vom 03.03.2015, 1Ob247/14a

OGH vom 03.03.2015, 1Ob247/14a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.

Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A***** J*****, vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG, Zwettl, gegen die Antragsgegnerin L***** F*****, vertreten durch Mag. Elisabeth Müller Ozlberger, Rechtsanwältin in Waidhofen/Thaya, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 82/14t 95, mit der der Beschluss des Bezirksgerichts Gmünd vom , GZ 11 Fam 24/12f 74, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

1993, im Jahr nach der Eheschließung, erwarben die Streitteile je zur Hälfte ein Grundstück, auf dem sie in den Jahren 1995 bis 1999 ein Haus errichteten, in das sie 1998 einzogen. Der Großteil der Arbeiten beim Hausbau wurde in Eigenregie bzw mit Hilfe von Freunden und Familienmitgliedern erbracht. Zur Finanzierung des Kaufpreises der Liegenschaft von 200.000 S nahmen die Parteien einen Bankkredit auf, auf den sie zunächst Kreditrückzahlungsraten in Höhe von 5.000 S leisteten. Nach ca einem Jahr wurde der noch offene Restbetrag in Höhe von 114.116 S von den Eltern des Antragstellers zurückgezahlt. Weiters wurden für den Hausbau ein Bausparkredit über 180.000 S und ein Kredit des Landes über 330.000 S in Anspruch genommen. Der Vater des Antragstellers zahlte auf das Baukonto weiters einen Betrag von 46.200 S ein. Er leistete darüber hinaus wesentliche Beiträge für den Hausbau und erbrachte weitere finanzielle Leistungen im Gesamtbetrag von umgerechnet 23.381,50 EUR. Zum für die Aufteilung maßgeblichen Stichtag () wies die im Hälfteeigentum der Streitteile stehende Liegenschaft einen Verkehrswert von 178.700 EUR auf (bei Gutachtenserstellung im Dezember 2012 einen solchen von rund 167.300 EUR). Die Debetsalden der genannten Kredite betrugen 17.813,25 EUR, 2.631,72 EUR und 7.496,94 EUR. Anlässlich der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft wurde der bis dahin von beiden Parteien verwendete Pkw (Wert 11.000 EUR) an die Antragsgegnerin übertragen; ein Motorrad mit einem Wert von rund 2.500 EUR verblieb beim Antragsteller. Im Zusammenhang mit ihrem Auszug erhielt die Antragsgegnerin vom Antragsteller insgesamt 21.000 EUR.

Beide Ehegatten leisteten während der Ehe Beiträge zu den gemeinsamen Lasten. Die Antragsgegnerin bezog seit 1992 zunächst ein Einkommen von durchschnittlich 870 EUR monatlich. Nach der Geburt der beiden Kinder in den Jahren 1995 und 1999 bezog sie Karenzgeld, war danach geringfügig beschäftigt und erzielte seit dem Jahr 2005 ein Einkommen von rund 1.000 EUR netto monatlich. Der Antragsteller bezog bis zum Jahr 2004 als unselbständig Erwerbstätiger im Tiefbau ein Einkommen von 1.200 EUR monatlich, war aber im Winter durchschnittlich 3 Monate lang arbeitslos. Nach Beginn seiner selbständigen Tätigkeit im Jahr 2004 entnahm er aus dem Unternehmen durchschnittliche Beträge von 1.200 EUR monatlich, welche er auf das gemeinsame Konto überwies. Ob er während seiner Selbständigkeit Zusatzeinnahmen von rund 3.000 EUR monatlich bezog, konnte nicht festgestellt werden.

Im Jahr 2009 stellte die Antragsgegnerin fest, dass in dem im gemeinsamen Haus befindlichen Tresor ein Geldbetrag von 25.000 EUR lag. Woher dieses Geld stammte und ob es sich dabei um Ersparnisse des Antragstellers oder um „Firmengeld“ handelte, konnte nicht festgestellt werden. Einige Zeit später war der Geldbetrag nicht mehr vorhanden. Im Dezember 2010 löste der Antragsteller ein Sparbuch mit einem Guthabensbetrag von 14.131,36 EUR auf und verwendete diesen Betrag für eigene Zwecke.

Der Antragsteller begehrte unter Hinweis auf überwiegende Beiträge zur Vermögensbildung durch ihn und seinen Vater die Übertragung des Liegenschaftsanteils der Antragsgegnerin in sein Alleineigentum, wogegen er sämtliche Kreditverbindlichkeiten übernehme und der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 4.370 EUR leiste. Die im Betriebsvermögen stehenden Gegenstände unterlägen nicht der Aufteilung. Eheliche Ersparnisse seien nicht vorhanden. Es sei unrichtig, dass er erhebliche Beträge verspielt habe.

Die Antragsgegnerin wandte dagegen ein, dass eine Vermögensaufteilung grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen habe. Sie habe in den 20 Jahren ihrer Ehe selbst gearbeitet, den Haushalt geführt, Kinder großgezogen und im Erwerb des Antragstellers mitgewirkt. Sie sei grundsätzlich damit einverstanden, dass das gemeinsame Haus dem Antragsteller verbleiben solle. Er sei aber zu einer zusätzlichen Ausgleichszahlung von 89.430 EUR zu verpflichten. Er habe aus seinem Betrieb Zusatzeinnahmen lukriert, die er „privat“ gespart und verwendet habe; in den Jahren 2008 bis 2011 hätten Einnahmen jährlich mehr als 40.000 EUR betragen. Im weiteren Verfahren brachte sie vor, der Antragsgegner habe in Spiel und Swingerclubs viel Geld ausgegeben, was ebenfalls bei der Aufteilung zu berücksichtigen sei. Angesichts anhängiger Finanzstrafverfahren werde er keine Ausgleichszahlung leisten können, weshalb die eheliche Liegenschaft ihr zuzuweisen sei. Andernfalls wäre ihr Anspruch auf eine Ausgleichszahlung durch Anordnung von Pfandrechten auf beiden Liegenschaftshälften bücherlich sicherzustellen.

Das Erstgericht sprach aus, dass der im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Hälfteanteil an der Liegenschaft dem Antragsteller übertragen werde, der auch die offenen Kreditverbindlichkeiten zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen und die Antragsgegnerin schad und klaglos zu halten habe. Hingegen würden der Pkw und die in einer Wohnung in Gmünd befindlichen Hausrats und Einrichtungsgegenstände aus der seinerzeitigen Ehewohnung in das Alleineigentum der Antragsgegnerin, die in der Ehewohnung verbliebenen Inventargegenstände (mit Ausnahme bestimmter Bauernmöbel) aber in das Alleineigentum des Antragstellers übertragen. Der Antragsteller sei schuldig, der Antragsgegnerin binnen eines Monats nach rechtskräftiger Beendigung des Aufteilungsverfahrens eine Ausgleichszahlung von 42.000 EUR zu leisten. Die Verfahrenskosten würden gegeneinander aufgehoben. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Vater des Antragstellers habe rund 23.381 EUR in den Hausbau investiert, was ca 13 % des (heutigen) Verkehrswerts entspreche, weshalb für die Liegenschaft im Wert von 149.500 EUR (Wert abzüglich der Kreditverbindlichkeiten) ein Aufteilungsschlüssel von 60 : 40 zugunsten des Antragstellers gerechtfertigt sei; somit würde sich „für die Liegenschaft“ eine Ausgleichszahlung von 59.803 EUR errechnen. Hinsichtlich der übrigen Vermögenswerte sei jedoch von einem Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 auszugehen. Unter Berücksichtigung der Wertdifferenz der den Streitteilen zugewiesenen Fahrnisse und angesichts der von der Antragsgegnerin bereits vereinnahmten Ausgleichszahlung von 21.000 EUR errechne sich ein Ausgleichsbetrag von 42.213,70 EUR, sodass die Leistung einer Ausgleichszahlung von 42.000 EUR, zu der der Antragsteller mit Hilfe seiner Familienangehörigen auch durchaus in der Lage erscheine, angemessen sei. Bei der Berechnung sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Antragsteller Ersparnisse von 14.131,36 EUR ohne Zustimmung der Antragsgegnerin für eigene Zwecke verwendet habe und dieser Wert gemäß § 91 EheG in die Aufteilung einzubeziehen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin lediglich im Zinsenpunkt statt und bestätigte im Übrigen die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Erträge eines Unternehmens seien grundsätzlich als unternehmenszugehörig anzusehen und damit bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen. Dies gelte auch für das Anlegen von „Schwarzgeldern“ auf einem Sparbuch, solange die Unternehmenserträgnisse nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet würden. Beweispflichtig für eine solche Umwidmung sei jener Ehegatte, der die Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse „verlange“. Zu einer solchen Umwidmung von Zusatzeinnahmen habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Aus diesen gehe zudem hervor, dass „neben den deklarierten Einkünften keine weiteren Einkünfte festgehalten werden konnten“. Das Erstgericht habe auch nachvollziehbar einen Aufteilungsschlüssel von 60 : 40 angenommen, zumal eine Ausgleichszahlung grundsätzlich nicht mit (scheinbar) mathematischer Genauigkeit festzusetzen sei. Spielten nämlich zur Schaffung der ehelichen Erungenschaft geschenkte Gelder bei der Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses eine Rolle, sei es ohne Bedeutung, dass ein nicht feststellbarer Teil des einem Eheteil geschenkten Geldes für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden ist und nicht nur zur Wertsteigerung einer Liegenschaft. Auch darin, dass dem Erstgericht im Anlassfall eine pfandrechtliche Sicherstellung auf der Liegenschaft angesichts der schon bestehenden grundbücherlichen Belastungen nicht zielführend erschienen sei, könne eine grobe Verkennung der Rechtslage nicht gesehen werden, insbesondere wenn nicht einmal die Rekurswerberin selbst aufzuzeigen vermöge, in welcher konkreten Form die von ihr begehrte „entsprechende“ Sicherstellung anzuordnen gewesen wäre. Im Übrigen sei weder eine Stundung noch eine Entrichtung in Teilbeträgen vorgesehen worden. Schließlich stünde „einer solchen Vorgangsweise“ auch das grundbücherlich einverleibte Belastungs und Veräußerungsverbot entgegen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil über den Einzelfall hinausgehende Fragen grundsätzlicher Natur nicht zu klären gewesen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig, weil dem Rekursgericht mehrere Beurteilungsfehler unterlaufen sind, die geeignet sind, das Verfahrensergebnis entscheidend zu beeinflussen. Er ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.

1. Die Vorinstanzen sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass das eheliche Vermögen wegen einigermaßen gleichgewichtiger Beitragsleistungen der Ehegatten grundsätzlich im Verhältnis 1 : 1 zu teilen ist. Die Liegenschaft mit der Ehewohnung sei hingegen wertmäßig dem Antragsteller mit 60 % und der Antragsgegnerin nur mit 40 % zuzuordnen, weil der Vater des Antragstellers zu deren Wert zusätzlich beigetragen habe.

Ein solches Vorgehen entspricht nicht der Judikatur des erkennenden Senats. Wirken in einem an sich der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand Zuwendungen fort, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden, weil sie etwa einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG), ist dieser Wert allein den betreffenden Ehegatten zuzuordnen und rechnerisch vor der in der Regel gleichteiligen Aufteilung des übrigen Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen (RIS Justiz RS0057490 [T1]; 1 Ob 46/13s). Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, dass es nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten ankommt, sondern darauf, inwieweit die betreffende Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“). Die Revisionsrekurswerberin verweist in diesem Zusammenhang auf Inhalte des vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachtens, die allerdings keinen Niederschlag in den Tatsachenfeststellungen gefunden haben. dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein, soweit es für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlich ist.

2. Zur Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe in der Zeit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig zusätzliche Einkünfte („Schwarzgeld“) von über 40.000 EUR jährlich bezogen, hat das Erstgericht die Negativfeststellung getroffen, es könne nicht festgestellt werden, „ob der Antragsteller während seiner Selbständigkeit tatsächlich Zusatzeinnahmen von rund 3.000 EUR monatlich bezog“. Diese Feststellung ist allerdings nicht geeignet, die weitere Verfahrensbehauptung der Antragsgegnerin als rechtlich irrelevant erscheinen zu lassen, dieses Geld sei entweder noch als (versteckte) Ersparnis vorhanden oder aber vom Mann in einer der Gestaltung der ehelichen Verhältnisse nicht entsprechenden Weise verprasst worden. Nicht nur aus der zitierten Formulierung der Negativfeststellung bleibt offen, ob der Mann beispielsweise im Durchschnitt 1.000 oder 2.000 EUR monatlich an „Zusatzeinnahmen“ hatte; in den Erwägungen zur Beweiswürdigung wird ausdrücklich ausgeführt, es scheine nicht unwahrscheinlich, dass der Antragsteller, der im Baugewerbe tätig ist, derartige Zusatzeinnahmen bezogen habe, doch habe nicht nachgewiesen werden können, dass er hiedurch zB Ersparnisse erzielt hätte, die der Aufteilung unterliegen würden. Sollte dieses Geld wie behauptet verspielt bzw verprasst worden sein, stelle es kein der Aufteilung unterliegendes Vermögen dar.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Erstgericht zwar durchaus davon ausgegangen ist, dass der Mann nicht offiziell verbuchte Zusatzeinnahmen bezogen hat, doch erschien dies den Vorinstanzen deshalb irrelevant, weil das Erzielen von Ersparnissen nicht nachgewiesen worden sei. Damit stünde zwar fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt weiteres der Aufteilung unterliegendes Vermögen in Form von Ersparnissen nicht vorhanden war. Die Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe diese Gelder verspielt und verprasst, ist aber entgegen der Auffassung des Rekursgerichts keineswegs unbeachtlich, setzt eine derartige Verwendung doch eine vorhergehende Umwidmung dieser Einnahmen in privates Vermögen, somit in eheliche Ersparnisse, voraus.

Das Erstgericht, das ohnehin davon ausgeht, dass der Antragsteller bestimmte Zusatzeinkünfte gehabt hat, wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, in welchem Umfang dies der Fall war. Ob in diesem Zusammenhang die Beischaffung des Steuerakts in Betracht kommt und dieser ein zweckmäßiges Beweismittel ist wird von den Tatsacheninstanzen zu beurteilen sein. Gegebenenfalls wird das Erstgericht auch von § 34 AußStrG Gebrauch zu machen haben. Dies gilt insbesondere auch für die Beurteilung, inwieweit der Antragsteller im Sinne des § 91 Abs 1 EheG in den letzten 2 Jahren vor Einbringung der Scheidungsklage bzw Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft derartige Ersparnisse entgegen der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse verringert hat. Die entsprechenden Beträge wären dann rechnerisch in die Aufteilung einzubeziehen, wogegen frühere Vermögensverringerungen außer Betracht zu bleiben hätten.

3. Im Zusammenhang mit dem im Jahr 2009 im Tresor der Ehewohnung befindlichen Geldbetrag von 25.000 EUR weist die Revisionsrekurswerberin zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanzen die Frage der Beweislast unrichtig gelöst haben. Der erkennende Senat schließt sich ihrer Auffassung, dass es sich bei der Regelung des § 82 Abs 1 EheG über der Aufteilung nicht unterliegende Sachen um eine Ausnahmebestimmung zur Grundregel des § 81 EheG handelt, an. Beruft sich nun der Antragsteller darauf, dass dieser Geldbetrag seinem Unternehmen zuzuordnen sei, hat er dies zu beweisen, widrigenfalls von ehelichen Ersparnissen auszugehen ist. Eine derartige Beweislastverteilung ist sachgerecht, hat doch in erster Linie der unternehmerisch tätige Ehegatte Kenntnisse darüber, woher bestimmte Geldbeträge stammen und ob sie dem Unternehmen oder aber dem privaten Bereich gewidmet sind (vgl auch 1 Ob 88/05f; 6 Ob 108/13w; RIS Justiz RS0006261 [T10]). Aus § 344 UGB lässt sich entgegen der vom Revisionsrekursgegner vertretenen Ansicht schon deshalb nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil es nicht um Geschäfte selbst geht und nicht einmal geklärt ist, woher der Bargeldbetrag stammt. Lässt sich wie im vorliegenden Fall eine unternehmerische Widmung nicht nachweisen, ist davon auszugehen, dass es sich um eheliche Ersparnisse im Sinne des § 81 Abs 3 EheG gehandelt hat. Dann obliegt dem Antragsteller auch der Nachweis, zu welchen Zwecken diese Ersparnisse verwendet wurden, wobei gegebenenfalls auch hier die Anwendung des § 91 Abs 1 EheG in Betracht kommt. Auch dies wird im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern und auf Tatsachenebene zu prüfen sein. Die zuletzt genannte Norm haben die Vorinstanzen in der Sache im Übrigen auch für das Sparbuch mit einem vom Antragsteller verbrauchten Erlös von etwas mehr als 14.000 EUR angewendet.

4. Auch die Frage der von der Antragsgegnerin begehrten Sicherstellung wurde von den Vorinstanzen unrichtig gelöst. Die Revisionsrekurswerberin, die bereits im Verfahren erster Instanz für den Fall des Verlusts ihrer Liegenschaftshälfte an den Antragsteller die Sicherstellung ihres Anspruchs auf eine ihr zuerkannte Ausgleichszahlung begehrt hat, weist zutreffend darauf hin, dass ohne Sicherstellung die Gefahr bestünde, dass der Mann ihren Liegenschaftsanteil erhält, in der Folge aber die ihm auferlegte Ausgleichszahlung nicht leistet und möglicherweise auch später nicht leisten kann.

Auch wenn das Gesetz eine Sicherstellung des Ausgleichsanspruchs in § 94 Abs 2 EheG nur im Zusammenhang mit einer Stundung der Ausgleichszahlung erwähnt, legt schon der allgemein im Aufteilungsrecht geltende Grundsatz der Billigkeit (§ 83 Abs 1 Satz 1 EheG) nahe, dass nicht eine Situation geschaffen werden soll, in der ein früherer Ehegatte die Vorteile aus einer Aufteilungsentscheidung lukrieren kann, ohne dass die Erfüllung der ihm danach treffenden Pflichten gewährleistet bzw sichergestellt wäre. Über den im Gesetz geregelten Fall der Stundung einer Ausgleichszahlung hinaus ist daher zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszulage zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist. Zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde, hat das Erstgericht lediglich darauf hingewiesen, dass dieser zur Leistung der Ausgleichszahlung „mit Hilfe seiner Familienangehörigen“ durchaus in der Lage erscheine. Damit wird aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er mit eigenen Mitteln ohne einen allfälligen Veräußerungserlös aus der Liegenschaft nicht in der Lage wäre, die auferlegte Ausgleichszahlung fristgerecht zu leisten.

Sollte auch bei der neuerlichen Beschlussfassung die Übertragung des Liegenschaftsanteils der Antragsgegnerin an den Antragsteller angeordnet werden, wird das Erstgericht gleichzeitig zu prüfen haben, welche Sicherstellung hier zweckmäßigerweise in Betracht kommt. Dies könnte etwa die Anordnung einer Leistung Zug um Zug sein; dann wäre gleichzeitig auszusprechen, von wem die mit deren Durchführung verbundenen Aufwendungen zu tragen sind (§ 93 Satz 2 EheG). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts käme nach dem aktuellen Grundbuchsstand überdies eine geeignete pfandrechtliche Sicherung in der Form in Betracht, dass die Antragsgegnerin nur einen mit einem Pfandrecht (vergleichbar einer Restkaufpreishypothek) zur Sicherung ihres Ausgleichsanspruchs belasteten Liegenschaftsanteil zu übertragen hat; die vom Rekursgericht erwähnte Einverleibung eines Belastungs und Veräußerungsverbots betrifft nur die Liegenschaftshälfte des Antragstellers.

5. Da mit diesem Aufhebungsbeschluss die Rechtssache nicht im Sinne des § 78 Abs 1 AußStrG erledigt wird, kommt der Ausspruch einer Kostenersatzpflicht nicht in Betracht, sondern ist ein Kostenvorbehalt auszusprechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00247.14A.0303.000