OGH vom 28.05.2003, 3Ob10/03x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Gottfried R*****, wider die verpflichtete Partei Brigitte K*****, wegen 8.486,30 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , GZ 32 R 131/02p-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom , GZ 11 E 39/02p-2, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang eines Kostenbetrags von 342,57 EUR dahin abgeändert, dass die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung in der Hauptsache wiederhergestellt wird. Im Übrigen wird die zweitinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die zufolge dieser Abänderung erforderlichen Anordnungen werden dem Erstgericht übertragen.
Die Kosten der betreibenden Partei werden als weitere Exekutionskosten bestimmt mit 110,82 EUR (darin 11,31 EUR USt und 34 EUR Barauslagen) für den Exekutionsantrag und mit 166,66 EUR (darin 27,78 EUR USt) für den Revisionsrekurs.
Text
Begründung:
Der betreibende Gläubiger erwirkte am zu GZ 4 E 6908/95w-16 des Erstgerichts rechtskräftig gegenüber der Voreigentümerin einer Eigentumswohnung auf Grund eines Versäumungsurteils zur Hereinbringung eines Kapitalbetrags von 116.774 S (= 8.486,30 EUR) samt 4 % Zinsen seit , der Kosten von 13.013,60 S und 3.411,80 S sowie der Kosten des Antrags von 4.713,80 S die bücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im Range der Rangordnung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens in C-LNR 11a ob der mit Wohnungseigentum untrennbar verbundenen Anteile der nunmehr Verpflichteten an einer Liegenschaft. Mit Antrag vom begehrte der betreibende Gläubiger zur Hereinbringung einer Kapitalforderung von 8.486,30 EUR samt 4 % Zinsen seit und der Kosten von 1.536,25 EUR die Bewilligung der Zwangsversteigerung dieser Liegenschaftsanteile. Als Exekutionstitel führte er den Beschluss des Erstgerichts vom , AZ 4 E 6908/95w, an. Zu Feld 11 des Exekutionsantrags wies er auf das exekutive Pfandrecht in C-LNR 11 hin. Im Übrigen wird (Feld 06) nur die Zwangsversteigerung und die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens im Grundbuch beantragt. Weiters werden Normalkosten geltend gemacht.
Das Erstgericht bewilligte die Zwangsversteigerung im vollen Umfang. Dem Rekurs der Verpflichteten gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es den Antrag zur Gänze abwies. Es vertrat die Auffassung, dass es nach § 135 EO nur dann nicht der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels bedürfe, wenn der betreibende Gläubiger die Exekution ausdrücklich im Rang des von ihm näher zu bezeichnenden, bereits für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung rechtskräftig begründeten Pfandrechts beantrage und die Identität der betriebenen mit der durch das Zwangspfandrecht sichergestellten Forderung nachweise. Hier fehle es aber schon an der geforderten Antragstellung im Rang des Pfandrechts. Daher hätte es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels bedurft, um die Identität der betriebenen Forderung mit der durch das Pfandrecht sichergestellten überprüfen zu können. Entgegen der Ansicht der Verpflichteten sei aber infolge des bereits einverleibten Pfandrechts ein späterer Eigentumserwerb eines Dritten unbeachtlich. Der Mangel der Vorlage des Exekutionstitels sei nicht verbesserungsfähig, weil schon der Exekutionsantrag rangbegründende Wirkung habe. Daher sei eine Verbesserung bei Antragstellung, wie im vorliegenden Fall, beim Buchgericht nicht möglich, selbst wenn bereits ein Pfandrecht für die betriebene Forderung eingetragen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zu § 135 EO idF EO-Nov 2000 fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers ist nur zu einem geringen Teil berechtigt.
Gemäß § 54 Abs 1 Z 2 EO hat der Antrag auf Exekutionsbewilligung u.a. auch die bestimmte Angabe des Anspruchs, wegen dessen die Exekution stattfinden soll, und des dafür vorhandenen Exekutionstitels zu enthalten. Im vorliegenden Fall hat die betreibende Partei, die die Hereinbringung eines Kapitals- und eines summierten Kostenbetrags durch Zwangsversteigerung begehrt, jenen Beschluss als Exekutionstitel angeführt, mit dem im Range der Einleitung eines früheren Zwangsversteigerungsverfahrens gemäß § 208 EO auf ihren Antrag ein exekutives Pfandrecht auf die nunmehr in Exekution gezogene Liegenschaftsanteile einverleibt wurde. Wie sich aus diesem Beschluss ergibt, war Exekutionstitel ein Versäumungsurteil eines Gerichtshofs erster Instanz vom über eine Kapitalforderung von 116.774 S samt Anhang. Weiters ergibt sich aus der genannten Entscheidung, dass die Einverleibung des Pfandrechts u. a. auch für die Kosten des darauf abzielenden Antrags von 4.713,80 S bewilligt wurde. Nun kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dass es sich bei diesem Beschluss - sieht man von den zuletzt genannten Kosten ab - keinesfalls um einen Exekutionstitel handelt, auf Grund dessen die Zwangsversteigerung von Liegenschaftsanteilen bewilligt werden könnte. Auch der Umstand, dass der mit der EO-Nov 2000 (unter teilweiser Übernahme des § 138 EO alt) geschaffene § 135 EO unter bestimmten Umständen eine Exekutionsbewilligung ohne Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels erlaubt, kann nichts daran ändern, dass der Beschluss über die Einverleibung des für die vollstreckbare Forderung schon auf der Liegenschaft begründeten Pfandrechts nicht den Exekutionstitel für das Kapital und die bereits früher entstandenen Kosten bildet. Eine Stellungnahme zu § 135 EO idF der EO-Nov 2000 ist somit insoweit nicht erforderlich.
Anderes gilt nur im Umfang der für diesen Antrag nach § 208 EO der betreibenden Partei (gegenüber der Voreigentümerin der Liegenschaftsanteile) zuerkannten Kosten. Diese finden in dem global angesprochenen betriebenen Kostenbetrag jedenfalls Deckung. Daraus folgt aber, dass das Rekursgericht in diesem Umfang den Exekutionsantrag zu Unrecht abgewiesen hat. Auf die Frage, ob nach der neu gefassten Regel des § 135 EO - was an sich absurd wäre und die Erleichterung gleichsam durch die Hintertür wiederum zunichte machen würde - die neu ins Gesetz aufgenommene Pflicht zum Nachweis der Identität der Forderung erst recht wieder die Vorlage des Exekutionstitels nötig machen würde, kommt es insoweit aber ebenfalls nicht an, wurde doch dieser, wenn auch nicht mit einer Vollstreckungsklausel versehene Exekutionstitel ohnehin vom betreibenden Gläubiger vorgelegt. Somit kann an der Identität der Kostenforderung über 4.713,80 S (= 342,57 EUR) nach dem Exekutionstitel, für den ein Pfandrecht besteht, mit der betriebenen Teilkostenforderung von 342,57 EUR kein Zweifel bestehen. Zu Recht wurde auch bereits vom Rekursgericht ausgeführt, es sei unerheblich, dass der Kostentitel gegenüber der Voreigentümerin ergangen ist (§ 88 Abs 3 EO). Das gilt auch für Pfandrechte nach § 208 EO (Angst in Angst, EO,§ 208 Rz 5 mwN). Auf einen allfälligen gutgläubigen Erwerb durch die nunmehr Verpflichtete kann schon wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht eingegangen werden (§ 84 Abs 2 Z 2 EO e contrario; stRsp, RIS-Justiz RS0002371). Auch wenn eine Verbesserung des Exekutionsantrags an sich möglich wäre, weil sich ausgehend von den Behauptungen der betreibenden Partei durch ein Verbesserungsverfahren keine Rangverschiebung ergeben könnte, ist doch bereits ein Zwangspfandrecht einverleibt (SZ 48/6; Heller/Berger/Stix, EO4, 615; aA Angst in Angst, EO,§ 133 Rz 10 [im Hinblick auf die Möglichkeit, schon auf Grund der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Exekution gegen einen späteren Erwerber fortzuführen]), kommt eine Verbesserung schon deshalb nicht in Frage, weil nicht iSd § 54 Abs 3 EO ein gesetzlich vorgeschriebenes Vorbringen fehlt, sondern nur ein unrichtiger Exekutionstitel angeführt wurde.
Somit hat es abgesehen von der Exekution zur Hereinbringung des Kostenbetrags von 342,57 EUR bei der abweisenden Entscheidung des Rekursgerichts zu bleiben.
Die Entscheidung führt zu einer gegenüber der des Erstgerichts geänderten Kostenentscheidung nach § 74 EO. Die Normalkosten betragen ausgehend von einer Forderung von nur 342,57 EUR demnach nur 110,82 EUR. Auch die nach § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO zuzusprechenden Kosten des Revisionsrekurses sind von der niedrigeren Basis zu berechnen, somit von einem Ansatz nach TP 2 RATG von 86,80 EUR. Mangels Sonderbestimmungen für den Revisionsrekurs steht nur der einfache Einheitssatz von 60 % zu.