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OGH vom 22.12.2011, 1Ob247/11x

OGH vom 22.12.2011, 1Ob247/11x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S***** C*****, vertreten durch Mag. Michael Stuxer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner A***** C*****, vertreten durch Dr. Michael Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 397/11t 64, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom , GZ 1 Fam 21/09h 55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

2) Der Antrag des Antragsgegners auf Zuspruch der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1) Die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2) Die Beantwortung des Revisionsrekurses wurde nicht freigestellt. Dem Antragsgegner steht daher nach der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für seine Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (2 Ob 81/09i mwN; 1 Ob 77/11x).

Fundstelle(n):
RAAAD-52603