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OGH vom 23.08.2000, 3Ob1/99i

OGH vom 23.08.2000, 3Ob1/99i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Anna H*****, vertreten durch Dr. Harald Fahrner und Dr. Ilse Fahrner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen den Antragsgegner Josef H*****, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 375/98s-41, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom , GZ 4 F 9/97v-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich der bestätigten und unbekämpft gebliebenen Teile wie folgt lautet:

1. Der im Eigentum der Antragstellerin Anna H*****, stehende Hälfteanteil BLNr. 2 der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** F*****, bestehend aus dem Grundstück 522/2 Baufläche, wird in das Eigentum des Antragsgegners Josef H*****, übertragen, sodass dieser unter Berücksichtigung seines Hälfteanteils BLNr. 1 an der genannten Liegenschaft künftig Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** F***** ist.

2. Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 860.000,-- S (in Worten: achthundertsechzigtausend Schilling), und zwar 400.000,-- S (in Worten: vierhunderttausend Schilling) binnen 4 Wochen und 460.000,--

S (in Worten: vierhundertsechzigtausend Schilling) binnen 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses zu leisten, wobei diese Beträge ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen sind.

Der Antragsgegner hat auch sämtliche mit dem Besitz der Liegenschaft verbundenen Lasten und Kosten zu übernehmen und die Antragstellerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

3. Zur Sicherstellung des Anspruches der Antragstellerin auf die Ausgleichszahlung wird zu ihren Gunsten für ihre Forderung von 860.000,-- S samt 4 % Verzugszinsen ein Pfandrecht an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** F*****, begründet.

4. Die der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse unterliegenden Fahrnisse werden so aufgeteilt, dass

a) die Fahrnisse, welche sich derzeit bei jeder der Parteien befinden, in ihr Alleineigentum übergehen, sodass in Hinkunft im Alleineigentum der Antragstellerin die in ihrer Gewahrsame befindlichen Fahrnisse des ehelichen Gebrauchsvermögens und im Alleineigentum des Antragsgegners die in seiner Gewahrsame befindlichen Fahrnisse des ehelichen Gebrauchsvermögens (mit Ausnahme der unter Punkt 4.b. dieses Beschlusses angeführten Fahrnisse) stehen, und

b) der Antragsgegner schuldig erklärt wird, nachstehende derzeit im Haus F*****, befindliche Fahrnisse binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses der Antragstellerin zu übergeben, und zwar: die im Wohnzimmer befindliche Stereoanlage, einen weißen Gartentisch, einen alten, im Abstellraum des Kellers befindlichen Kleiderkasten, eine Matratze, die früher vom Sohn der Parteien Günther benützt wurde, sowie die im Abstellraum des Hauses befindliche Fritteuse und ein Fernglas.

5. Der zwischen den Parteien am zu GZ 5412 des öffentlichen Notars Dr. Erich C***** in F***** geschlossene Erbvertrag mit letztwilligen Anordnungen wird aufgehoben.

6. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Zur Zeit der Eheschließung () verfügte der Antragsgegner (im Folgenden: AG) über ein Barvermögen von 40.000,-- S, während die Antragstellerin (im Folgenden: ASt) keine Ersparnisse hatte. Die Eltern des AG schenkten diesem im Jahre 1971 die der Aufteilung unterliegende Liegenschaft. Der Arbeitgeber schenkte die Hälfte der Liegenschaft der ASt, sodass die Parteien jeweils zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus (Baubeginn 1972) in F*****, in dem sich die gemeinsame Ehewohnung befand, sind. Den für den Hausbau aufgenommenen Bausparkredit zahlte der AG in Monatsraten zu je 493,-- S zurück, da die ASt zum damaligen Zeitpunkt kein eigenes Einkommen hatte. Den finanziellen Aufwand für die Errichtung des Hauses und die Anschaffung der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände trug beinahe ausschließlich der AG, weil die ASt mit der Betreuung der beiden Kinder und der Haushaltsführung beschäftigt war und erst im Jahre 1989 eine eigene Erwerbstätigkeit als Hilfskraft aufnahm. Sie verdiente zunächst 5.000,-- S monatlich, zuletzt (im Jahr 1997) 10.200,-- S. Ab diesem Zeitpunkt finanzierte sie einen Teil der Haushaltskosten (u. a. tägliche Lebensmitteleinkäufe, Telefongebühren etc) und konnte das restliche Einkommen für eigene Bedürfnisse verwenden. Als der Sohn Günther H***** von 1990 bis 1993 in Wien die HTL für Medizintechnik absolvierte und sodann ein Jahr lang Betriebswirtschaft studierte, stellte ihm die ASt zunächst monatlich 1.000,-- S, während des Universitätsstudiums sodann monatlich 5.000,-- S zur Verfügung. Sie sparte auch für ihre beiden Söhne je 100.000,-- S an und übergab ihnen diese Beträge zu Beginn des Jahres 1994. Zur Finanzierung der Eigentumswohnung übergaben die Söhne der ASt jeweils 100.000,-- S und Daniel H***** darüberhinaus weitere 100.000 S.

Bis zur Zustellung der Ehescheidungsklage im Verfahren 1 C 16/96 am führt die ASt den Haushalt. Ab diesem Zeitpunkt kochte sie nicht mehr für den AG und gab es auch keine Gemeinsamkeiten der Parteien mehr.

Im Dezember 1996 zog die ASt aus der Ehewohnung aus und bewohnte bis Mitte August 1997 eine Mietwohnung. Danach wohnte sie in der von ihr um 1,735.000,-- S erworbenen Eigentumswohnung im Hause F***** S***** Nr. 18. Der Kaufpreis wurde (mit Ausnahme der Anzahlung) im Kreditweg finanziert, wofür Raten von 5.088,-- S monatlich abzustatten sind.

Der AG war vom bis als Monteur beschäftigt. Anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses wurde dem AG ein Abfertigungsbetrag von netto 385.101,-- S ausbezahlt, den er auf ein Sparbuch legte. Zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz des Aufteilungsverfahrens () betrug der Einlagestand 400.000,-- S. Die Pensionsbezüge des AG belaufen sich auf 17.226,70 S 14 mal jährlich. Das Einkommen des AG ging größtenteils für den Hausbau und die Wohnungseinrichtung auf.

Mit Urteil des Erstgerichtes zu 1 C 16/96y vom wurde die Ehe der Streitteile rechtskräftig geschieden.

Am 13. Feber 1997 begehrte die ASt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse mit der Behauptung, der Mann setze keinerlei Aktivitäten zur Veräußerung der im Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft. Sie sei aus der (vormaligen) Ehewohnung ausgezogen und aufgrund ihres Einkommens nicht in der Lage, die Liegenschaft zu übernehmen. Dabei sei auch die Abfertigung des AG in die Aufteilung einzubeziehen, da die eheliche Lebensgemeinschaft erst im Dezember 1996 aufgehoben worden sei.

Der AG wandte ein, er sei nicht in der Lage, eine dem Gebäudewert entsprechende Ausgleichszahlung zu finanzieren. Ein Sparvermögen sei nicht vorhanden, weil sämtliche Ersparnisse in die Liegenschaft investiert worden wären. Die ASt sei erst seit 1989 berufstätig und habe ihre Ersparnisse aus ihrem Einkommen für sich behalten, dies insbesondere, als der AG die Investitionen für das Haus getätigt habe. Die Abfertigung sei nicht aufzuteilen, weil spätestens mit Jahresende 1995 die eheliche Gemeinschaft der Parteien aufgehoben worden sei (sämtliche wirtschaftliche Belange der Parteien seien ab getrennt gewesen), diese jedoch erst nach Aufhebung dieser Gemeinschaft zur Auszahlung gekommen sei. Während aufrechter Ehe habe der AG 1,614.000,-- S für das Haus und für Lebenshaltungskosten geleistet. Der AG erklärte sich bereit, die Liegenschaft gegen eine Ausgleichszahlung von 750.000 S ins Eigentum zu übernehmen.

Das Erstgericht übertrug den AG den Hälfteanteil der ASt an der Liegenschaft ins Alleineigentum (1.). Der Arbeitgeber wurde im Gegenzug dazu zu einer Ausgleichszahlung von 1 Mio S binnen drei Monaten ab Rechtskraft an die ASt sowie zur Übernahme sämtlicher mit der Liegenschaft verbundenen Lasten und Kosten und zur diesbezüglichen Schad- und Klagloshaltung verpflichtet (2.). Die ASt wurde zudem - Zug um Zug gegen die Erbringung der Ausgleichszahlung und nach Vorlage des Originalbeleges über die Überweisung - zur Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts an ihrem Hälfteanteil für den AG verpflichtet (3.). Weiters trag das Erstgericht eine Regelung hinsichtlich der der Aufteilung unterliegenden Fahrnisse (4.), hob den Erbvertrag der Parteien vom (5.) und die Verfahrenskosten gegeneinander auf (6.).

Die Aufteilungsmasse bestehe im Wesentlichen aus der Liegenschaft, dem angesparten Barbetrag der ASt und den Fahrnissen (welche vom Revisionsrekurs nicht erfasst sind). Da die ASt keine Ausgleichszahlung leisten könne, sei die Liegenschaft ins alleinige Eigentum des AG zu übertragen. Eine Benützung durch beide Streitteile sei, da es sich um ein Einfamilienhaus handle, nicht möglich.

Die Abfertigung des AG sei einzubeiziehen, weil zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Jänner 1996 bereits festgestanden sei, dass diese dem AG anfallen werde. Setze man die Beschäftigungsdauer des AG von 37 Jahren ins Verhältnis zur Dauer der Ehe (ca. 27 Jahre), dann sei es sachgerecht, von der Abfertigung 281.000,-- S 73 %) in die Aufteilungsmasse aufzunehmen.

Die Beträge der Ehegatten zur Schaffung des gemeinsamen Vermögens seien gleich hoch, weil die Berufstätigkeit des AG von der Haushaltsführung und teilweisen Berufstätigkeit der ASt aufgewogen werde. Daher stelle sich die Aufteilungsmasse wie folgt dar:

Verkehrswert der Liegenschaft ohne Grundwert 1,924.471,-- S

Barvermögen der ASt 200.000,-- S

PKW der ASt 56.000,-- S

Fahrnisse der ASt 3.100,-- S

PKW des AG 20.000,-- S

Fahrnisse des AG 73.510,-- S

Abfertigung des AG 281.100,-- S

Summe 2,558.181,-- S

abzüglich vom AG eingebrachte - 40.000,-- S

insgesamt 2,518.181,-- S

Beiden Parteien hätten daher ca. 1,259.090,-- S zuzukommen. Unter Berücksichtigung der den Parteien verbliebenen bzw. zugewiesenen Fahrnisse sei der AG verpflichtet, der ASt eine Ausgleichszahlung von 1 Mio S als Wertausgleich zu leisten. Der AG könne diesen Betrag mit seiner Abfertigung und den Rest von 600.000,-- S im Kreditwege finanzieren. Zur Absicherung der ASt reiche die Liegenschaftshälfte des AG aus.

Das Rekursgericht gab dem gegen die Punkte 1.) bis 3.) des erstinstanzlichen Beschlusses erhobenen Rekurs des AG nicht Folge. Dem Rekurs der ASt, der sich ebenfalls gegen die hier in Streit stehenden Punkte 1.) ist 3.) richtete, gab es teilweise Folge, wobei es den Punkt 1.) bestätigte und die Punkte 2.) und 3.) dahin abänderte, dass die Ausgleichszahlung ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen sei und der ASt zur Sicherung dieses Anspruches ein Pfandrecht auf der streitgegenständlichen Liegenschaft eingeräumt werde, weshalb der AG verpflichtet werde, in die Einverleibung dieses Pfandrechtes gleichzeitig mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts auf den Hälfteanteil der ASt einzuwilligen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es war der Auffassung , dass die Verknüpfung der Eigentumsübertragung mit der vollständigen Tilgung der Ausgleichszahlungsforderung nicht zweckmäßig sei, sondern dass es zweckgerecht sei, dem AG das Eigentum an der gesamten Liegenschaft zu verschaffen, unter einem aber auf dieser das Pfandrecht der ASt für die Ausgleichsforderung einzuverleiben, sodass bei Verzug im Pfandrang die Befriedigung der Forderung durch Versteigerung der ganzen Liegenschaft betrieben werden könne. Außerdem gewähre dies dem AG sogar bessere Möglichkeiten zur allfälligen Aufnahme eines Hypothekardarlehens, weil eine Darlehensbeschaffung zum Zwecke der Tilgung der gesicherten Schuld an sich möglich sei. Auch solle die Aufteilung nach § 84 EheG so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche der früheren Ehegatten möglichst wenig berühren, sodass auch der Fortbestand von Miteigentum tunlichst zu vermeiden sei. Wenn der AG in Verzug gerate, solle er auch die gesetzlichen Zinsen tragen müssen.

Zwar könne der Außerstreitrichter nach § 81 Abs 2 EheG grundsätzlich auch die Zivilteilung der der Aufteilung unterliegenden Gegenstände anordnen. Dies sei dann angemessen, wenn ein wertvolles Gut zu teilen sei, jedoch keiner der Beteiligten in der Lage sei, eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Der AG sei aber nach seiner Vermögenslage (Barvermögen 400.000,-- S und regelmäßige Pensionsbezüge) imstande, die Ausgleichszahlung - sei es auch durch Kreditaufnahme - zu finanzieren, weshalb eine Bedrohung seiner wirtschaftlichen Grundlagen, die den im Aufteilungsverfahren geltenden Grundsatz der Billigkeit widerspräche, nicht eintrete. Auch komme es nicht in Betracht, dass die ASt ihre Eigentum nur gegen eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufgeben müsse. Eine Ausgleichszahlung von 350.000,-- wie sie der AG in seinem Rekurs beantragt habe, komme daher nicht in Betracht.

Auch die bloße Anordnung des Verkaufs der Liegenschaft würde bewirken, dass die Parteien auf zeitlich unabsehbare Dauer aneinander gebunden wären. Dies solle aber im Aufteilungsverfahren, das zu einer Trennung der Lebensbereiche der Partner führen sollte, vermieden werden. Die Anordnung des Verkaufes erscheine somit unzweckmäßig. Es müsse daher dem AG, wenn er die wirtschaftlich mögliche Belastung seines Einkommens zur Finanzierung der Ausgleichszahlung im Kreditwege nicht hinnehmen wolle, doch zugemutet werden, das Haus zu veräußern oder sich eine andere Wohnmöglichkeit zu verschaffen und/oder eine Vermietung durchzuführen.

Der Abfertigungsbetrag sei deshalb in die Aufteilung einzubeziehen, weil das Ausscheiden der Abfertigung keinesfalls der Billigkeit entspräche, habe die Ehe doch über 28 Jahre gedauert und der AG seine Anwartschaft in dieser Zeit erworben. Angesichts des langjährigen Dienstverhältnisses des AG stelle der Abfertigungsanspruch auch bereits im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft einen Vermögensbestandteil des AG dar, weshalb es grob unbillig erscheine, die vom Erstgericht zum Teil einbezogene Abfertigung zur Gänze auszuscheiden.

Dem gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs des AG kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist gemäß § 83 EheG nach Billigkeit vorzunehmen. Entscheidend ist demnach insbesondere, in welchem Umfang jeder Ehegatte zur Ansammlung der in die Verteilungsmasse fallenden Güter beigetragen hat (Bernat in Schwimann2 Rz 2 zu § 83 EheG mwN). Als Beitrag gelten auch die Haushaltsführung und die Pflege und Erziehung (Pichler in Rummel2 Rz 4 zu § 83 EheG).

In die Aufteilungsmasse fällt ebenfalls eine während der Ehe angefallene Abfertigung, auch wenn sie für teilweise vor der Ehe geleistete berufliche Tätigkeit bezahlt wurde (EFSlg 57.294). Umfasst vom Aufteilungsverfahren sind somit jene Wertanlagen, die bis zum Stichtag der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eheliche Ersparnisse angespart wurden (SZ 55/192 = JBl 1983, 648 [Huber]). Diese Voraussetzung fehlt demzufolge grundsätzlich bei jedem Abfertigungsanspruch, der erst nach (Scheidung bzw nach) Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft angefallen ist (SZ 56/42). Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (SZ 54/149; Bernat aaO Rz 9 zu § 81 EheG). Im konkreten Fall wurde die Lebensgemeinschaft nach den Feststellungen am aufgehoben, die Abfertigung jedoch erst anlässlich der Pensionierung des AG am , somit zwei Monate nach dem maßgeblichen Stichtag, ausbezahlt, weshalb der Abfertigungsbetrag gemäß der angeführten Rechtsprechung nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist. Es war daher der einbezogene Abfertigungsbetrag von 281.100,-- S - abweichend von den Vorinstanzen - aus dem Aufteilungsvermögen auszuklammern. Dieses beläuft nunmehr auf 2,237.081,-- S, der beiden Parteien zukommende Anteil auf je 1,118.540,50 S. Letzterer Betrag ist von den auf den AG fallenden Vermögenswerten in Höhe von 1,977.981,20 (ohne Abfertigung) abzuziehen, was eine Summe von 859.440,70 S ergibt. Die Ausgleichszahlung ist dementsprechend auf rund 860.000,-- S herabzusetzen.

Im Aufteilungsverfahren ist weiters zu beachten, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann (EvBl 1981/71; RPflSlgA 7570), was auch bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist (EFSlg 36.464 ua). Dies darf jedoch nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringere Entschädigung aufzugeben (NZ 1998, 275 mwN). Der nach § 94 EheG Ausgleichszahlungspflichtige muss nämlich seine Kräfte bis zum Äußersten anspannen (Bernat aaO Rz 3 zu § 94 EheG mwN), um den vom Richter auferlegten Verpflichtungen zu entsprechen, und notfalls auch materielle Einschränkungen in Kauf nehmen. Eine Kreditaufnahme und die Veräußerung eines Teils der Liegenschaft sind ihm zumutbar (EFSlg 43.807; Bernat aaO Rz 5 zu § 94 EheG mwN). Jedoch muss die zumutbare Kreditaufnahme im Rahmen jener Mittel bleiben, die der Verpflichtete bei äußerster Anspannung seiner Kräfte gerade noch aufbringen kann. Die Belastung mit Kreditzinsen ist eine Folge der durch die Übertragung des Hälfteanteils entstehenden Vermögensverschiebung (5 Ob 677/83; EFSlg 43.813). Die nach dem Grundsatz der Billigkeit erfolgende Aufteilung hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab. Dieser Grundsatz gebietet nach ständiger Rechtsprechung eine für beide Ehegatten möglichst ausgeglichene Regelung der wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung (SZ 55/45; JBl 1981, 429; EvBl 1982/113) unter Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen beider Ehegatten. Zwar soll die Ausgleichszahlung im Allgemeinen nicht dazu führen, den Zahlungspflichtigen zur Veräußerung der ihm zugewiesenen Sachen zu zwingen, die Veräußerung oder Vermietung (Teilvermietung) des Hauses kann ihm jedoch unter Umständen zugemutet werden (NZ 1998, 275 mwN).

Es könnte auch unter bestimmten Umständen eine Zivilteilung von § 81 Abs 2 EheG unterfallenden Gegenständen angeordnet werden, wie das Rekursgericht schon zutreffend ausgeführt hat. Der Bedarf nach einer Zivilteilung wird immer dann gegeben sein, wenn ein wertvolles Gut (wie hier die in Streit stehende Liegenschaft) zu teilen ist, keiner der beiden Ehegatten in der Lage ist, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten und auch keine zwingenden Gründe dafür vorhanden sind, unter Außerachtlassung des Wertes das Objekt einem der beiden Teile zuzuweisen (EFSlg 38.898 [LGZ Wien], Bernat aaO Rz 6 zu § 86 EheG). Die in § 86 EheG als möglich erklärten Maßnahmen schließen somit eine Zivilteilung nicht aus. Grundsätzlich ist jedoch nach § 84 EheG bei der Aufteilung so vorzugehen, dass sich die Lebensbereiche der vormaligen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.

Wenn der AG nunmehr in seinem Revisionsrekurs die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes insofern bemängelt, als dieses keine Zivilteilung angeordnet hat, übersieht er, dass es sich dabei um eine einzelfallbezogene, nur den Grundsatz der Billigkeit beachtende Entscheidung handelt. Wie schon ausgeführt, kann die Zivilteilung durchaus ein taugliches Instrument der Aufteilung sein, vorausgesetzt gewisse oben erwähnte Umstände liegen vor. Darunter fällt, dass der Ausgleichszahlungspflichtige wirtschaftlich nicht in der Lage ist, eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Unterinstanzen haben jedoch zutreffend ausgeführt, dass dem AG aufgrund seines Barvermögens und seiner regelmäßigen Pensionsbezüge die Finanzierung der Ausgleichszahlung - sei es auch durch Kreditaufnahme - durchaus zugemutet werden kann. Demzufolge ist die wesentlichste Voraussetzung für die Anordnung einer Zivilteilung im konkreten Fall nicht gegeben. Dies gilt umsomehr, als der vom AG zu zahlende Ausgleichsbetrag um 140.000,-- S reduziert und sogleich die Zahlung in Raten angeordnet wird, wobei die erste Rate mit dem Abfertigungsbetrag getilgt werden kann und nur die zweite Rate in Höhe von 460.000,-- S allenfalls im Kreditwege finanziert werden muss. Dies entspricht im Sinne des Grundsatzes der Billigkeit den wirtschaftlichen Verhältnissen des AG. Überdies würde bei einer Zivilteilung die Gefahr bestehen, dass der ASt nur ein den Wert ihres Hälfteanteils an der Liegenschaft weit unterschreitender Verkaufserlös zufallen würde, was im Sinne der zitierten Rechtsprechung vermieden werden soll. Zudem würde auch - wie von den Unterinstanzen schon zutreffend festgehalten - der Prämisse der Trennung der Lebensbereiche der vormaligen Ehegatten nicht Genüge getan.

Es ist zwar im Sinne der Entscheidung EFSlg 54.659 auch richtig, dass

der Verpflichtete nicht gezwungen werden darf, die ihm überlassenen

Gegenstände zur Gänze zu veräußern, doch kann im konkreten Fall nicht

davon gesprochen werden, dass der AG zu einem Notverkauf genötigt

wird. Es steht in seinem Ermessen, ob er zur Begleichung des

Ausgleichsbetrages einen Kredit aufnimmt (was ihm zweifellos

zuzumuten ist) oder diesen durch den Verkaufserlös der Liegenschaft

finanziert. In diesem Sinne war auch die Leistungsfrist der zweiten

Rate in Höhe von 460.000,-- S auf 6 Monate zu verlängern, damit es

dem AG in dieser Zeit ermöglicht wird, allenfalls einen Verkauf der

Liegenschaft - der ja auch im Rahmen der beantragten Zivilteilung

angestrebt wurde - durchzuführen.

Unzutreffend ist auch der Einwand des AG, das Rekursgericht hätte bei

Bemessung der Höhe des Ausgleichsbetrages die durch die

Kreditaufnahme entstehende Zinsbelastung berücksichtigen müssen. Es

wurde von den Vorinstanzen zu keiner Zeit die Verpflichtung zur

Kreditaufnahme ausgesprochen, sondern stellt diese nur eine der

möglichen Formen der Finanzierung dar. Wie der AG die von ihm zu

leistende Summe aufbringt, sei es durch Kredit, Veräußerung oder

Vermietung, steht im frei, weshalb eine Berücksichtigung der

Zinsbelastung zu unterbleiben hat. Da der AG durch die

Eigentumsübertragung auch einen Vermögenswert erhält, kann von einer

Verletzung des Grundsatzes der Billigkeit nicht gesprochen werden. Es

konnte daher in diesem Sinne eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens

(unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Zinsbelastung) nicht festgestellt werden.

Fehl geht auch die Meinung, die nach § 94 Abs 2 EheG zulässige Pfandrechtsbegründung stelle ein Hindernis für die Kreditaufnahme dar. Die Pfandrechtsbegründung steht somit der Darlehensbeschaffung zum Zwecke der Tilgung der besicherten Schuld nicht im Wege (3 Ob 508/85; vgl auch § 59 Abs 1 GBG und § 1422 ABGB). Im Übrigen ist an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Angesichts des endgültigen Aufteilungsergebnisses ist die auf § 234 AußStrG gegründete gegenseitige Aufhebung der gesamten Verfahrenskosten gerechtfertigt.