OGH vom 21.02.2020, 4Ob20/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S***** F*****, geboren am ***** 2006, *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft I*****, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. (FH) H***** R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 81/19m-49, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vor dem Erstgericht ist gegen den Vater ein Verfahren zum Ersatz der Kosten der vollen Erziehung der Minderjährigen anhängig. Das Erstgericht bestellte zwei Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Vaters.
Das Rekursgericht wies den dagegen vom Vater erhobenen Rekurs nach § 45 AußStrG zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dieser Beschluss wurde dem Vater am zugestellt.
Der Vater erhob dagegen erkennbar einen Revisionsrekurs, der ihm vom Erstgericht zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Beibringen einer Anwaltsunterschrift zurückgestellt wurde.
Aktenkundig ist, dass das Rechtsmittel am beim Rekursgericht, an das es adressiert war, einlangte und von diesem an das Erstgericht weitergeleitet wurde, wo es erst am (und damit verspätet, vgl RIS-Justiz RS0008755) einlangte.
Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht nachgekommen.
Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG hat der Revisionsrekurs neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten.
Gemäß § 67 AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist (zB wenn trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars fehlt, vgl Rassi in Schneider/Verweijen, AußStrG § 67 Rz 1 mwN), vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen.
Ungeachtet des Umstands, dass das (überdies verspätete) Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof unzulässige Rechtsmittel aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück (vgl 4 Ob 217/12h mwN).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00020.20Z.0221.000 |
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